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Vorschläge zur sozialen Wärmewende – warmmietenneutral?

In Mietwohnungen ist die warmmietenneutrale Ausgestaltung einer Modernisierung für die soziale Akzeptabilität und Akzeptanz der Wärmewende elementar, so eine zentrale These der Wissenschaftler. Sie untersuchten daher, ob die Warmmiete bei den aktuellen Preisen für Wärmedämmung und Wärmepumpen, der aktuellen Förderung des Bundes und den zukünftig erwartbaren Energiepreisen sinken oder steigen wird. Den Berechnungen zufolge ist die Warmmietenneutralität nicht gegeben, wohl aber erreichbar. Das Wuppertal Institut sieht dafür zwei Stellschrauben – die Förderung und das Mietrecht.

Die Wissenschaftler schlagen eine kurzfristige Ausweitung des Speed-Bonus von 20 Prozent für Wärmepumpen auch auf Mietwohnungen vor. Zudem sollte die Förderung für Wärmedämmung um 10 Prozent erhöht werden, um den Wärmebedarf zu reduzieren. Außerdem wäre eine Reform der Förderung und der Modernisierungsumlage bis spätestens 2026 nach dem sogenannten Drittelmodell sinnvoll. Dieses sieht einerseits eine Erhöhung der Förderung auch für die Gebäudemodernisierung auf 30 bis 40 Prozent und andererseits eine Absenkung der Modernisierungsumlage von acht auf etwa drei Prozent vor. Dabei müssen die Förderbeträge nicht mehr von der umzulegenden Investitionssumme abgezogen werden, so dass Vermietende einen höheren Anreiz zur energetischen Gebäudemodernisierung haben.

Die Analyse „Wie die Wärmewende sozial gestaltet werden kann“ können Sie hier lesen.

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Neue Fernwärmeverordnung: Mehr Transparenz, mehr Verbraucherrechte

Fernwärmeversorgungsunternehmen sollen künftig verpflichtet werden, die allgemeinen Versorgungsbedingungen sowie die allgemein geltenden Preise einschließlich der dazugehörigen Preisbestandteile und etwaige Preisänderungsklauseln im Internet zu veröffentlichen. Preisänderungsklauseln müssen neben der Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. In der Vergangenheit haben die Versorger dazu verschiedenste Preisindizes herangezogen. Das soll sich nun ändern: Die Versorger sollen auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Wärmepreisindex Bezug nehmen. Wenn die Preisregelungen eine Preisänderungsklausel enthalten, muss das Unternehmen auf seiner Internetseite mindestens eine auf den aktuellen Preisbestandteilen beruhende Musterberechnung bereitstellen. Mithilfe der Musterberechnung und einem ergänzenden interaktiven Berechnungsinstrument sollen Dritte die Preiswirkung von Veränderungen der Preisbestandteile und Preisindizes beispielhaft nachvollziehen können.

Neben den Informationspflichten beinhaltet der Verordnungsentwurf weitere Elemente, die den Verbraucherschutz stärken: Der Kunde soll das Recht erhalten, die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung anzupassen, wenn sich der Endenergiebedarf des Gebäudes durch Effizienzmaßnahmen verringert hat oder er den Wärmebedarf teilweise aus erneuerbaren Energien decken möchte. Die Vertragslaufzeit soll für Erstverträge weiterhin zehn Jahre betragen, für Folgeverträge jedoch von zehn auf fünf Jahre verkürzt werden. Mieter sollen künftig bei Beendigung eines Mietverhältnisses einen Fernwärmevertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats (bislang: zwei Monate) kündigen dürfen. In einer ersten Reaktion begrüßte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Fortschritte für private Verbraucher, bemängelte jedoch, dass keine zentrale Preisaufsicht bei einer Bundesbehörde vorgesehen ist.

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