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Vorschläge zur sozialen Wärmewende – warmmietenneutral?

In Mietwohnungen ist die warmmietenneutrale Ausgestaltung einer Modernisierung für die soziale Akzeptabilität und Akzeptanz der Wärmewende elementar, so eine zentrale These der Wissenschaftler. Sie untersuchten daher, ob die Warmmiete bei den aktuellen Preisen für Wärmedämmung und Wärmepumpen, der aktuellen Förderung des Bundes und den zukünftig erwartbaren Energiepreisen sinken oder steigen wird. Den Berechnungen zufolge ist die Warmmietenneutralität nicht gegeben, wohl aber erreichbar. Das Wuppertal Institut sieht dafür zwei Stellschrauben – die Förderung und das Mietrecht.

Die Wissenschaftler schlagen eine kurzfristige Ausweitung des Speed-Bonus von 20 Prozent für Wärmepumpen auch auf Mietwohnungen vor. Zudem sollte die Förderung für Wärmedämmung um 10 Prozent erhöht werden, um den Wärmebedarf zu reduzieren. Außerdem wäre eine Reform der Förderung und der Modernisierungsumlage bis spätestens 2026 nach dem sogenannten Drittelmodell sinnvoll. Dieses sieht einerseits eine Erhöhung der Förderung auch für die Gebäudemodernisierung auf 30 bis 40 Prozent und andererseits eine Absenkung der Modernisierungsumlage von acht auf etwa drei Prozent vor. Dabei müssen die Förderbeträge nicht mehr von der umzulegenden Investitionssumme abgezogen werden, so dass Vermietende einen höheren Anreiz zur energetischen Gebäudemodernisierung haben.

Die Analyse „Wie die Wärmewende sozial gestaltet werden kann“ können Sie hier lesen.

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Erleichterung für Betreiber von Ladesäulen und Stromspeichern geplant

Bundestagsdrucksache 20/12351

Unter anderem will die Ampel-Regierung regeln, dass alle Entnahmen und Leistungen von Strom an der Ladesäule dem Ladesäulenbetreiber zugeordnet werden. Er fingiert als maßgeblicher Versorger und Steuerschuldner. Komplizierte Einzelfallprüfungen von komplexen vertraglichen Geschäftsmodellen entfallen damit. Für das bidirektionale Laden – beispielsweise von der heimischen PV-Anlage zum Elektrofahrzeug und von dort zu heimischen Elektrogeräten – schafft der Gesetzentwurf klare Vorgaben, sodass Nutzer von Elektrofahrzeugen steuerrechtlich nicht zu Versorgern und damit zu Steuerschuldnern werden.

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Erweiterung der bisherigen Stromspeicherdefinition in § 5 Absatz 4 Stromsteuergesetz-E: Stromspeicher werden künftig technologieoffen erfasst und als Teil des Versorgungsnetzes betrachtet, wenn sie der Stromspeicherung dienen. Erst bei der Entnahme des Stroms aus dem Speicher kommt es zur Prüfung der Steuerentstehung, Doppelbesteuerung von ein- und ausgespeistem Strom wird somit vermieden.

Darüber hinaus wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben. Künftig müssen Erzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten nicht mehr gemeinsam betrachtet werden. Für die Beurteilung der Steuerbefreiungen wird künftig durch einen einheitlich Anlagenbegriff auf den jeweiligen Standort abgestellt. Und schließlich ist vorgesehen, diverse Anzeige- und Berichtspflichten zu verringern.

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