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Grundsteuererlass

Welche Voraussetzungen gibt es in Bezug auf dem Grundsteuererlass? Was ist der Rohertrag und wie hoch kann der Erlass sein?

Voraussetzungen

Die Rechtsgrundlage bietet § 33 Grundsteuergesetz. Um bei vermieteten Objekten das Ausmaß der Mietminderung zu bestimmen, ist es notwendig, die Bruttomieteinnahmen für das Kalenderjahr zu ermitteln. Zusätzlich sind einzubeziehen: vermietete Garagen, verpachtete Geschäftsräume, selbst genutzte Wohnungen und eigengewerblich genutzte Räume.

Ausgleichszahlungen der Mietausfallversicherung bleiben aber ebenso außen vor wie Werbungskosten des Vermieters, ebenso Anwalts- und Gerichtskosten zum Eintreiben der Miete.

Außerdem muss sich der Rohertrag durch die vom Eigentümer nicht zu vertretenden Umstände um mehr als 20 % gemindert haben – bei eigengenutzten Immobilien darf die Wohnung für mehr als 20 % im Jahr nicht nutzbar gewesen sein.

Was ist der Rohertrag?

Der Rohertrag ist bei vermieteten Immobilien die Sollmiete, die vom Mieter für die Nutzung des Grundstücks nach dem Mietvertrag zu zahlen ist.

Entscheidend sind bei Mietausfall, Mietrückgang oder Leerstand die Umstände, in die der Eigentümer nicht eingreifen konnte.

Beim Berechnen der Mietminderung und der Mindestgrenze ist stets vom gesamten Mietobjekt auszugehen, so dass es bei größeren Wohnanlagen nur äußerst selten zum Grundsteuererlass kommen wird.

Wie hoch kann der Erlass sein?

Der Grundsteuererlass kann bei fülliger Ertragslosigkeit maximal vier Fünftel der Grundsteuer betragen. Ein Grundsteueranteil von einem Fünftel muss für jedes Grundstück entrichtet werden. Die Gemeinde erlässt nun bei der vorliegenden Ertragsminderung von diesen vier Fünfteln jeweils den Teil, der dem Verhältnis der Ertragsminderung entspricht.

Das Verfahren

Grundsteuererlasse wegen Leerstandes oder Mietausfall werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss bis 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden.

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