Posts Tagged DDIV - Seite96

E-Auto-Prämie: Über 200.000 Autos seit Juli 2016 gefördert

Eine Zwischenbilanz für den sogenannten Umweltbonus von Bundesregierung und Automobilindustrie zeigt, dass seit Juli 2016 mehr als 110.000 E-Autos und Plug-In-Hybride deutscher Hersteller gefördert worden sind, von ausländischen Herstellern waren es etwa 93.000 Autos. So heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (19/24111) auf eine Anfrage der FDP-Fraktion.

Rund die Hälfte der zugelassenen E-Autos stamme von deutschen Marken, bei Plug-In-Hybriden liege der Anteil bei zwei Dritteln. Bei importierten Fahrzeugen lasse sich der Produktionsort nicht bestimmen, bei den deutschen Herstellern liege dieser bei etwa zwei Dritteln der Fahrzeuge in Deutschland, ansonsten zumeist in anderen EU-Ländern.

Im Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung das Ziel von sieben bis zehn Millionen dann zugelassenen Elektrofahrzeuge definiert. Der Weg hierhin ist noch weit: Ende September 2020 waren erst etwa 443.000 Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen unterwegs. Um die Zulassungszahlen anzukurbeln, hatte die Bundesregierung Ende 2019 beschlossen, den Umweltbonus bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern und deutlich zu erhöhen. Zudem hat der Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie beschlossen, den staatlichen Anteil für die Förderung von elektrischen Fahrzeugen in Form einer Innovationsprämie befristet zu verdoppeln. Zwischen dem 3. Juni und dem 28. Oktober 2020 sind laut Antwort der Bundesregierung 47.207 Anträge für Plug-in-Hybride eingegangen – mehr als das Doppelte der Förderanträge aus dem Jahr 2019 (21.710 Anträge). Die Nutzung und Verbreitung von Elektrofahrzeugen im Markt erfolge parallel zum Ausbau der Ladeinfrastruktur: Bei derzeit rund 443.000 elektrisch betriebenen Fahrzeugenseien etwa 30.000 öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen verfügbar. Bis Ende 2021 sollen es 50.000 sein.

Rückschlüsse auf die durch den Umweltbonus in Deutschland generierte Wertschöpfung gebe es nicht. Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort allerdings auf einen Zwischenbericht der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität. Dort werde aufgezeigt, dass etwa ein Drittel der Wertschöpfung beim Elektroauto auf die Batterie entfalle, europäische Unternehmen seien allerdings stark von Batteriezellenimporten abhängig.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

COVID-Sonderregelungen für Eigentümergemeinschaften gelten weiter

Im erneuten Lockdown kommt angesichts der bevorstehenden Versammlungssaison in Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen zunehmend die Frage auf, ob Eigentümerversammlungen durchzuführen sind. Denn die Paragrafen 1 bis 5 des im März 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wurden zwar » bis zum 31.12.2021 verlängert – die Ausnahmeregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften aber nicht. Doch die Lösung ist einfach.

Denn der für Eigentümergemeinschaften relevante § 6 war von vornherein nicht auf Ende 2020 begrenzt – deshalb bedurfte es hier keiner Verlängerung. Somit bleiben Gemeinschaften weiterhin handlungsfähig, auch wenn keine Eigentümerversammlung durchgeführt werden kann.

Es gilt daher weiterhin, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters. Zudem bleibt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans in Kraft. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen.

Für die Zeit nach der Aufhebung des Kontaktverbotes ist wie zuvor relevant, dass keine für das gesamte Bundesgebiet zutreffende Handlungsempfehlung sowie einheitliche Hinweise zur rechtlichen Handhabung von Durchführung, Verschiebung oder Absage von bereits terminierten Eigentümerversammlungen bestehen. Einen Überblick über die zum Teil sehr unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier:

» Baden-Württemberg: insb. relevant ist » § 10 Sonstige Veranstaltungen

» Bayern: insb. relevant ist » § 5 Veranstaltungen, Feiern

» Berlin: insb. relevant ist » § 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen

» Brandenburg: insb. relevant ist § 7 Veranstaltungen und Zusammenkünfte

» Bremen: insb. relevant ist » § 2 Begrenzung der zulässigen Personenzahl, Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen

» Hamburg: insb. relevant § 9 ist Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

» Hessen: insb. relevant ist § 1 Zusammenkünfte und Veranstaltung

» Mecklenburg-Vorpommern: insb. relevant ist § 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art

» Niedersachsen: aufgehoben wurde » § 7 Veranstaltungen mit sitzendem Publikum, insb. relevant ist § 9 Ziffer 4: “Veranstaltungen, die nicht durch diese Verordnung zugelassen sind, sind verboten.”

» Nordrhein-Westfalen: insb. relevant ist § 13 Veranstaltungen und Versammlungen

» Rheinland-Pfalz: insb. relevant ist § 2 Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Personen

» Saarland: insb. relevant ist Art. 2 § 6 Kontaktbeschränkungen

» Sachsen: insb. relevant sind § 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten sowie § 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung

» Sachsen-Anhalt: insb. relevant ist § 2 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen

» Schleswig-Holstein: insb. relevant ist » § 5 Veranstaltungen

» Thüringen: insb. relevant ist » § 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr jeweiliger Landesverband. Ergänzend empfiehlt es sich auch weiterhin, dass Verwalter das zuständige Gesundheitsamt am Versammlungsort kontaktieren und um eine schriftliche Mitteilung bitten, ob und mit welchen Vorgaben Eigentümerversammlungen als nicht-öffentliche Veranstaltungen stattfinden dürfen. Zudem besteht die Möglichkeit, sich an das zuständige Landesministerium der Justiz zu wenden, um von dort möglicherweise eine verbindliche Einschätzung zu erlangen.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln ist im VDIV  Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln bildet aus

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular