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Mietpreisbremse in Hessen wird verlängert

Hessen will die Mietpreisbremse verlängern und den Geltungsbereich ausdehnen. Der zuständige hessische Wohnungsbauminister Tarel Al-Wazir (Bündnis 90/Die Grünen) legte vergangene Woche einen entsprechenden Entwurf vor. Darin schlägt er vor, dass die Bremse statt wie in bisher 16 künftig in 28 Städten und Gemeinden gelten soll. Die Mietpreisbremse in Hessen würde ohne eine Verlängerung am 30. Juni 2019 auslaufen.

Welche Kommunen künftig in den Geltungsbereich fallen, basiert auf einem Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt sowie einer Selbsteinschätzung der Mietpreisentwicklung der Städte und Gemeinden von 2012 bis 2017. Der vorgestellte Entwurf liegt nun den Verbänden und Kommunen zur Stellungnahme vor. Die hessische Landesregierung ist zuversichtlich, die Verlängerung im April beschließen zu können. In diesem Falle würde die Mietpreisbremse noch vor dem Auslaufen der alten Verordnung in Kraft treten.

Anders als geplant, trat eine Verlängerung der Bremse nicht Ende des vergangenen Jahres in Kraft. Würde bis zum Sommer keine neue Regelung gefunden werden, stünde Frankfurt als erste deutsche Großstadt ohne Bremse da. Dabei ist umstritten, ob die Mietpreisbremse in Hessen überhaupt wirksam umgesetzt ist. Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte dies (der » DDIV berichtete…), denn nach Auffassung der Richter fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verordnung. In Bayern, Hamburg und Baden-Württemberg monierten Gerichte ebenfalls eine mangelhafte Umsetzung der Regelung und wiesen die Politik an, nachzuarbeiten. In Berlin bewertete das Landgericht schon die Grundlage für die Verordnungen als verfassungswidrig (der » DDIV berichtete…).

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Mietpreisbremse wirkt und wird verlängert

Die Mietpreisbremse wirkt und soll verlängert werden. So das erste Fazit der Evaluation. Bundesjustizministerin Katarina Barley will noch im Frühjahr 2019 einen Gesetzesvorschlag für eine Verlängerung über das Jahr 2020 hinaus vorlegen. Immobilienverbände dagegen bezweifeln, dass die Bremse das Wohnungsmarktproblem dauerhaft löst und plädieren weiterhin für mehr Anreize für den Neubau.

Die Evaluation der Mietpreisbremse erfolgte in zwei Teilen. Die wirtschaftlichen Effekte und die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt untersuchte das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Die juristische Prüfung führte das Ministerium selbst durch. Laut DIW zeigen empirische Analysen „übereinstimmend”, dass sich die Dynamik der Mietpreisentwicklung seit Einführung der Bremse verlangsamt habe. Der Mietanstieg wurde nicht gestoppt. Auch die Mieten für Neubauten, die von der Regelung ausgenommen sind, zogen stärker als zuvor an.

Die juristische Analyse dagegen wirkt weniger ausgereift, auch weil die letzten Urteile zur Regelung erst im Juni 2018 gesprochen wurden. So soll der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abgewartet werden. Dennoch urteilt das Bundesjustizministerium: „Eine gesetzliche Höchstgrenze für Wiedervermietungsmieten wird von den Gerichten ganz überwiegend als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen.” Fünf von 13 Landesverordnungen zur Mietpreisbremse sind inzwischen für ungültig erklärt worden. Der Grund hierfür lag – laut juristischer Evaluation – in einer unzureichenden bzw. zu spät oder nicht veröffentlichten Gesetzesbegründung – und nicht an der Regelung an sich.

Die Bundesjustizministerin zeigte sich zufrieden mit den Ergebnissen. Um die Situation in den Städten aber dauerhaft zu entspannen, müsse die Mietpreisbremse über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Barley will noch im Frühjahr einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Immobilienwirtschaft: Mietpreisbremse löst das Problem nicht

Die immobilienwirtschaftlichen Verbände bewerten die Ergebnisse kritisch. Sie plädieren auch weiterhin dafür, den Neubau zu fördern, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Die Mietpreisbremse sei nicht geeignet, die Probleme auf angespannten Wohnungsmärkten zu lösen. Hier hilft nur mehr kostengünstiger Neubau, um das Angebot dauerhaft zu erweitern.

Über die Mietpreisbremse

Das Gesetz gilt sein Sommer 2015. Sie besagt, dass die Miete bei Wiedervermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Vermieter müssen neuen Mietern seit Januar 2019 zudem über die Höhe der Vormiete informieren – sofern diese über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

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