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Zensusgesetz: Unsicherheit durch unklaren Verwalterbegriff und zusätzliche Erhebungsmerkmale

Auch beim Zensus 2021 werden die bundesweit etwa 24.000 Immobilienverwaltungen einen großen Teil zum Gelingen der Gebäude- und Wohnungszählung beitragen. Umso wichtiger ist es, dass eine eindeutige Bestimmung für den Verwalterbegriff in das Zensusgesetz (ZensG 2021) aufgenommen wird. Nur dadurch wird klar, wer wann was zu leisten hat. Der bislang vorliegende Gesetzentwurf weist aber nicht nur mit einem undifferenzierten Verwalterbegriff gravierende Schwächen auf. Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Erhebung des energetischen Gebäudezustands sieht der DDIV äußerst kritisch.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zum Zensusgesetz 2021 befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden (» der DDIV berichtete). Am 7. Mai 2019 fand eine öffentliche Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages statt. Zum Gesetzentwurf und anlässlich dieser Anhörung hat der DDIV als einziger immobilienwirtschaftlicher Verband im Vorfeld eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, die auf der Seite des Innenausschusses im Deutschen Bundestag veröffentlicht ist (» Stellungnahmen zum ZensG 2021). Deren wesentliche Inhalte haben wir zusätzlich mit einer Pressemeldung öffentlichkeitswirksam kommuniziert.

Die Durchführung des Zensus stellt für die zumeist kleinen und mittleren Immobilienverwaltungsunternehmen eine zusätzliche, sehr hohe Belastung dar. Umso irritierender ist es für den DDIV, dass die Branche trotz ihrer enormen Relevanz für die Erhebung der Daten im Rahmen des Zensus 2021 im vorliegenden Gesetzentwurf nur unzureichend berücksichtigt wird. Mit der Verwendung eines völlig unbestimmten Verwalterbegriffs schreibt der Entwurf einen Anschauungsfehler des Zensusgesetzes 2011 fort – und das, obwohl seit Mitte 2018 mit § 34 c Gewerbeordnung (GewO) eine Definition für Wohnimmobilienverwalter vorliegt. „Weder die Verwalterdefinition noch die Unterscheidung zwischen WEG- und Mietverwaltern sind bislang in den Entwurf für das Zensusgesetz aufgenommen worden. Das muss unbedingt korrigiert werden. Denn ein klarer Verwalterbegriff ist erforderlich, um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der zu liefernden Daten zu vermeiden und um Auskunftspflichten klarzustellen”, erklärt DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.

Der Gesetzentwurf lässt außer Acht, dass Immobilienverwalter von Wohnungseigentum und Verwalter von Mietobjekten verschiedene Aufgaben wahrnehmen und deshalb über sehr unterschiedliche Daten in Bezug auf die Gebäude- und Wohnungszählung verfügen. Während Mietverwalter durchaus Angaben zur Miethöhe, Mieterzahl oder Nutzungsart von Wohnräumen machen können, liegen WEG-Verwaltern derlei Informationen nicht vor. Verwalter von Wohneigentum sind für das gemeinschaftliche Eigentum zuständig, nicht aber für die im Sondereigentum stehenden Wohnungen. Es liegt also in der Natur der Sache, dass der WEG-Verwalter den Inhalt von Mietverträgen nicht kennt. So kann er weder bei vermieteten Wohnräumen noch bei selbstgenutztem Wohneigentum Angaben zur Zahl der Räume, zur Nutzungsart oder ähnlichem machen. Dennoch sieht der Gesetzentwurf Verwalter als eine Art Sammelstelle für den Zensus vor.

„Durch den unpräzisen Verwalterbegriff im Zensusgesetz 2021 entstehen für die Praxis enorme Unsicherheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten und ein ungerechtfertigt hoher Aufwand für die überwiegend kleinen und mittleren Verwaltungsunternehmen bei der Datenerhebung. Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern. Um den Immobilienverwalter vom tatsächlich Auskunftspflichtigen abzugrenzen, muss die Definition des Verwalterbegriffs gemäß § 34 c GewO in den Gesetzentwurf”, macht Kaßler deutlich.

Keine unverhältnismäßige Erweiterung der Erhebungsmerkmale

Stichtag für den nächsten Zensus ist der 16. Mai 2021. Bis dahin müssen alle Daten vorliegen. Angesichts dieses knappen Zeitrahmens lehnt der DDIV die vom Bundesrat angeregte Merkmalerweiterung um den energetischen Zustand jedes Gebäudes ab. Mit dieser würde der Gesetzgeber weit über die Vorgaben der EU-Verordnung (EG) 763/2008 hinausgehen. Zusätzliche Merkmale führen außerdem zu einem erheblich höheren Aufwand für Immobilienverwaltungen und Eigentümer. Eine Erhebung zum energetischen Zustand ist mit Blick auf den Stichtag logistisch nicht umsetzbar, zumal der Bundesrat in seiner Empfehlung nicht definiert hat, was sich hinter dem Begriff energetischer Zustand verbergen soll. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Wohnungseigentumsrecht noch die Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen den Begriff. Das führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und verhindert eine einfache, unkomplizierte Datenerhebung. Es fehlt an der notwendigen Vorstrukturierung des Erhebungsmerkmals. Denkbar ist, dass die in vorhandenen Energieausweisen gemäß §§ 16 ff. EnEV enthaltenen Angaben übermittelt werden sollen. Da die Begründung im Gesetzentwurf aber ausdrücklich ausführt, der Wärmeenergiebedarf hänge maßgeblich vom energetischen Zustand ab, scheint offenkundig, dass die Mitteilung des Energiebedarfs selbst bei Existenz eines bedarfsorientierten Ausweises nicht ausreichend ist. Bei einem verbrauchsorientierten Ausweis sind infolge der Relevanz des Nutzerverhaltens aus dem Energieausweis noch schwerer Rückschlüsse auf den energetischen Zustand des Gebäudes zu ziehen.

„Auch wenn eine breite Datenbasis zum energetischen Gebäudezustand zu begrüßen wäre, sollte die Erhebung dieser energetischen Daten nicht im Rahmen des Zensus erfolgen. Hierzu gibt es keine Vorgabe der Europäischen Union. Bisher werden bereits Kosten für den Zensus von rund 1 Milliarde Euro veranschlagt, die dann noch weiter steigen. Es ist sinnvoller, über Stichproben und Hochrechnungen durch die statistischen Landesämter hierzu Angaben zu erhalten”, so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.

Unabhängig von diesen Schwierigkeiten ist das erste Halbjahr für Immobilienverwaltungen durch Jahresabrechnungen und Wohnungseigentümerversammlungen geprägt. Viele Immobilienverwaltungen arbeiten schon heute an den Grenzen ihrer Kapazität. Es wäre deshalb aus Sicht des DDIV unverantwortlich, zusätzliche Merkmale, die über die EU-Vorgaben hinausgehen, in das Zensusgesetz aufzunehmen. Auch der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 30. April 2019 ist zu entnehmen, dass „aus fachstatistischer Sicht […] erhebliche Probleme bei der Operationalisierung und Erhebung des Merkmals ‚energetischer Zustand’ gesehen werden.” Die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates finden Sie hier: » BT-Drs. 19/9766.

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Grundsteuerreform: Neuer Rückenwind für Flächenmodell

Bei der Diskussion um die Reform der Grundsteuer erwartet die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID), der auch der DDIV angehört, neuen Rückenwind für das von ihr favorisierte einfache und bürokratiearme Flächenmodell auf Basis von Grundstücks- und Gebäudeflächen. Hintergrund ist der Austausch des Bundesfinanzministers mit Verfassungsrechtlern und ausgewählten Landesfinanzministern (» der DDIV berichtete).

Die BID plädiert nach wie vor für das Flächenmodell. Dieses erfüllt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, könnte innerhalb kurzer Zeit umgesetzt werden und ist leicht nachvollziehbar. Zwar müsste für das Flächenmodell das Grundgesetz geändert werden. Das ist nach Ansicht der BID aber auch bei dem vorliegenden Vorschlag des Bundesfinanzministeriums der Fall, der sich aufgrund des Ansatzes von Bodenrichtwerten zu weit von der bisherigen Bewertungssystematik entfernt. Die ebenfalls zur Diskussion stehende Länderöffnungsklausel, womit Abweichungen von der Bundesregelung auf Länderebene möglich sein sollen, hält die BID grundsätzlich für sinnvoll, sofern eine solche Regelung den Bundesvorschlag vereinfacht und verfassungsfest ausgestaltet werden kann. Bayern dringt auf eine solche Öffnungsklausel. Zudem tritt die BID der aktuell geführten Diskussion über die Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer weiter entschieden entgegen. Dieser Vorschlag widerspricht dem Äquivalenzprinzip, das der Grundsteuer zugrunde liegt. Bei Abschaffung der Umlagefähigkeit würde die Grundsteuer für den vermieteten Grundbesitz den Charakter einer Vermögensteuer annehmen, was verfassungswidrig wäre und damit abzulehnen ist.

Neuer Vorschlag aus Niedersachsen

Der niedersächsische Wirtschaftsminister Bernd Althusmann hat sich am 13. Mai 2019 zur Neuregelung der Grundsteuer mit einem neuen Vorschlag zu Wort gemeldet: Er plädiert für die Abschaffung der Grundsteuer und schlägt stattdessen einen Zuschlag auf die Einkommensteuer vor. Althusmann unterstützt zudem die bayerische Forderung auf Schaffung einer Länderöffnungsklausel und lehnt das wertabhängige Modell von Bundesfinanzminister Olaf Scholz ab. Dieses sei Bürokratiewahn pur und erzeuge einen unvertretbar hohen Mehraufwand, sagt er gegenüber der Rheinischen Post. Aus der Antwort der Bundesregierung (» BT-Drs. 19/9538) auf eine Anfrage der FDP-Fraktion geht hervor, dass für die Umsetzung der Reform der Grundsteuer rund 30,9 Millionen Grundstücke neu bewertet werden müssten. Hinzu kämen etwa 4,4 Millionen wirtschaftliche Einheiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft sowie rund eine Million Fälle, in denen aufgrund der Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage kein Einheitswert vorliege. Der Bund werde zwar die Länder bei der Umsetzung der Reform unterstützen. Eine personelle und finanzielle Unterstützung des Bundes jedoch sei nicht beabsichtigt.

Bundesfinanzminister bei Grundsteuer optimistisch

Während der Sitzung des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag am Mittwoch äußerte sich Olaf Scholz zuversichtlich, dass die Reform der Grundsteuer bis zum Jahresende umgesetzt werden kann. Er führt aus, dass das neue Grundsteuergesetz mit weniger Bürokratie auskommen werde und Steuerzahler zukünftig weniger Angaben machen müssten. Das Steueraufkommen solle unverändert bleiben. Der Finanzminister geht davon aus, dass eine Einigung erreicht wird, die auch Abweichungsmöglichkeiten für die Bundesländer enthalte. Den Vorschlag aus Niedersachsen, die Grundsteuer abzuschaffen und dafür einen Zuschlag auf die Einkommensteuer zu erheben, lehnt er jedoch ab. Bündnis 90/Die Grünen und FDP äußerten in der Finanzausschusssitzung hinsichtlich der Länderöffnungsklausel verfassungsrechtliche Bedenken. Wie die Augsburger Allgemeine berichtet, war die Reform der Grundsteuer auf der Sitzung des Koalitionsausschusses am 14. Mai 2019 kein Thema – und das, obwohl die Zeit drängt. Denn bis Jahrsende muss die Neuregelung der Grundsteuer umgesetzt werden.

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