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Die Volkszählung kommt wieder

Der Deutsche Bundestag hat mit Änderungen das von der Bundesregierung entworfene Gesetz zur Volkszählung (ZensG 2021) verabschiedet (BT-Drs. 19/8693). Der sogenannte Zensus umfasst neben der Bevölkerungszählung, eine Haushaltebefragung und eine flächendeckende Gebäude- und Wohnungserhebung. Die Ergebnisse müssen zum Stichtag 16. Mai 2021 vorliegen. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung besteht eine Auskunftspflicht für Eigentümer, Verwalter sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte. Zum Gelingen der Erhebung wird die deutsche Verwalterbranche somit einen erheblichen Teil beitragen. Der DDIV hatte hierzu im Vorfeld eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. (» Stellungnahmen zum ZensG 2021)

Nicht nur der DDIV wies im Vorfeld der Beschlussfassung auf die unspezifische Auslegung des Verwalterbegriffes hin, die FDP-Bundestagsfraktion nahm dieses Anliegen auf, fand jedoch erwartungsgemäß keine Mehrheit im Deutschen Bundestag. Erfreulich ist hingegen, dass auf das vom Bundesrat geforderte zusätzliche Erhebungsmerkmal des energetischen Zustands von Gebäuden verzichtet wird. Für Immobilienverwaltungen und Eigentümer hätte dies zu einem erheblichen Mehraufwand führen können, da für den Begriff des energetischen Zustands keine klare Definition vorlag, was der DDIV massiv kritisiert hatte. Zudem wäre der Gesetzgeber mit einer Aufnahme weit über die Vorgaben der EU-Verordnung hinausgegangen. Allerdings wurde durch einen Änderungsantrag des Innenausschusses der Katalog zu den Erhebungsmerkmalen der Gebäude- und Wohnungszählung ergänzt. Die bereits aus dem Zensusvorbereitungsgesetz bekannten Merkmale für Wohnungen: Art der Nutzung, Fläche der Wohnung und Anzahl der Räume, wurden um die Punkte Leerstandsgründe, Leerstandsdauer und Nettokaltmiete erweitert. Bei Gebäuden ist das Merkmal Heizungsart mit dem Zusatz Energieträger hinzugekommen.

Die 3.000 Mitglieder der DDIV-Landesverbände werden bei der Umsetzung des Zensus unterstützt und erhalten in den nächsten Wochen und Monaten entsprechende Handlungsempfehlungen. Darüber hinaus empfiehlt der DDIV Unternehmen, die von den zuständigen Landesstatistikämtern noch nicht angeschrieben wurden, diese zu kontaktieren und erste Informationen auszutauschen.

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DDIV hat Musterverträge überarbeitet und an aktuelle Rechtslage angepasst

Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hat erneut seine Musterverträge und Vollmachten für die Wohneigentums- (WEG), Miet- und Sondereigentumsverwaltung an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Mitgliedsunternehmen der DDIV-Landesverbände stehen diese kostenfrei zur Verfügung.

Die DDIV-Musterverträge bieten Immobilienverwaltern eine hilfreiche Unterstützung für den beruflichen Alltag. Damit die Mustervorlagen verlässlich, einwandfrei und auf dem neuesten Stand sind, werden sie regelmäßig überarbeitet. In die Überarbeitung fließen alle relevanten Grundsatzentscheidungen und neue Gesetzesvorgaben ein. Die im Juni 2019 durch den DDIV aktualisierten Verwalterverträge berücksichtigen insbesondere neue Entwicklungen bei der variablen Vergütung. So wird zwischen Leistungen unterschieden, die mit einer festen Pauschale abgegolten sind, und solchen, die nach Aufwand vergütet werden. Die Rechtsprechung beurteilt Klauseln zur Zusatzvergütung zunehmend kritisch, deshalb enthalten die Hinweise zum Muster-WEG-Verwaltervertrag hilfreiche Erläuterungen und Ausführungen.

Die Mustervorlagen für Verwalterverträge und Vollmachten stellt der DDIV den Mitgliedsunternehmen der Landesverbände wie in den Jahren zuvor im Intranet kostenlos zum Download zur Verfügung. Dieses Angebot gehört zum umfangreichen Leistungsportfolio für Haus- und Immobilienverwalter in ganz Deutschland. Aber auch Immobilienverwalter, die nicht Mitglied im DDIV sind, können die Vorteile der Musterverträge nutzen und diese im » DDIV-Shop käuflich erwerben.

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