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Wohngeldreform in trockenen Tüchern

Der Bundesrat hat der vom Bundestag im Oktober 2019 » beschlossenen Wohngeldreform zugestimmt. Damit steigen die staatlichen Zuschüsse für Geringverdiener ab 1. Januar 2020. Die erhöhten Beträge orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung der Mieten und Einkommen. Zuletzt wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2016 angepasst.

Seitdem sind die Mieten und Verbraucherpreise deutlich gestiegen. Deshalb wurden die Parameter für den Bezug der Leistung entsprechend verändert, wodurch sich die Zahl der Berechtigten erhöht. Anstatt wie bisher 480.000 kommt der Zuschuss rund 660.000 Haushalten zugute. Außerdem wird das Wohngeld künftig dynamisiert und alle zwei Jahre per Verordnung an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung angeglichen. Mit der Novelle wurde auch eine neue, siebte Mietstufe für besonders teure Gegenden eingeführt. Zudem ist vorgesehen, die Höchstbeträge regional gestaffelt anzuheben, um die unterschiedlichen Mietentwicklungen besser zu berücksichtigen. Durch die Reform werden die Wohngeldausgaben von Bund und Ländern zusammen im Jahr 2020 auf rund 1,2 Milliarden Euro steigen.

Zudem werden Bund und Länder ab 2021 die Mittel für das Wohngeld um zehn Prozent erhöhen ‒ zeitgleich zum Einstieg in die Bepreisung des klimaschädlichen Kohlendioxids (CO2). Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen.

Hintergrund ist das » Klimaschutzprogramm 2030. Ein wesentlicher Teil des Programms ist der neue CO2-Preis fürs Heizen mit Öl und Erdgas und fürs Fahren mit Benzin und Diesel. Dieser soll ab 2021 eingeführt werden. Um soziale Härten zu vermeiden, erhalten zugleich die Haushalte mit niedrigem Einkommen mehr Wohngeld.

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Grundsteuerreform ist beschlossene Sache

Die Grundsteuerreform (» der VDIV berichtete) hat Bundestag und Bundesrat passiert. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes wie geplant in Kraft treten und die Bundesländer können die Abgabe ab dem Jahr 2025 nach neuen Regeln erheben.

Mit der Reform ändert sich insbesondere die Bewertung der Grundstücke. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, das die noch geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt. Künftig erfolgt sie mittels eines wertabhängigen Modells. Bei unbebauten Grundstücken ist dafür der Wert maßgeblich, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Ist das Grundstück bebaut, werden in die Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten einbezogen. Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt aber weiterhin bestehen: Sie wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt, dessen Komponenten der Grundstückswert, die Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und der Hebesatz der jeweiligen Kommune sind.

Ausnahmen möglich

Durch eine Öffnungsklausel im Gesetz ist es den Bundesländern möglich, vom Wertmodell bei der Berechnung der Grundsteuer abzuweichen und eigene Vorgaben zu erstellen. Sollten ihnen dadurch Steuermindereinnahmen entstehen, dürfen diese jedoch nicht in die Berechnungen für den Länderfinanzausgleich einfließen. Um diese Regelung zu ermöglichen, war das Grundgesetz vorab geändert worden.

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