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Was den Ausbau öffentlicher Ladeinfrastruktur verzögert

Zur Verbesserung der Ladeinfrastruktur stellt der Bund bis 2020 Fördermittel von 300 Mio. Euro zur Verfügung: 200 Mio. Euro für die Schnelllade-Infrastruktur und 100 Mio. Euro für die Normallade-Infrastruktur. Insgesamt sollen mindestens 15.000 Ladestationen bis 2020 aufgebaut werden. Die Steuerung der Förderaufrufe erfolgt über die Vorgabe von Kontingenten (pro Bundesland bzw. pro Kachel) bezüglich der Anzahl der zu fördernden Ladeinfrastruktur. Rund 7.400 Ladepunkte wurden errichtet, etwa 12.600 bereits bewilligte stehen noch aus. 

Die Bewilligungsquote für beantragte Fördermittel entsprechend der „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge″ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat nach Regierungsangaben bei 67 Prozent im ersten Förderaufruf, bei 54 Prozent im zweiten Förderaufruf und bei 55 Prozent im dritten Förderaufruf gelegen, wobei hier noch elf Anträge in Bearbeitung sind. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor. Der größte Teil der abgelehnten Anträge sei aufgrund von Überschreitungen des Kontingents abschlägig beschieden worden, heißt es weiter. Mit den Fördergeldern aus den ersten drei Förderaufrufen wurden der Antwort zufolge rund 7.400 Ladepunkte errichtet. Bei etwa 12.600 bewilligten Ladepunkten stehe der Aufbau noch aus (Stand Dezember 2019), heißt es. Als häufigste Gründe für eine verzögerte Errichtung der Ladeinfrastruktur fuhrt die Bundesregierung Engpässe bei der Lieferung der Ladeinfrastruktur, lange Wartezeiten bei der Errichtung des Netzanschlusses sowie „je nach Standort umfangreichere Genehmigungsverfahren bei den zuständigen Behörden vor Ort″ an.

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Regelung zur Verteilung der Maklerkosten beim Immobilienkauf kommt später

Eigentlich sollte im Bundestag am 13. Februar das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verabschiedet werden. Nun steht die abschließende Beratung für Anfang März auf der Agenda. Nach Zustimmung des Bundesrates und Verkündung im Bundesgesetzblatt könnte das Gesetz in der zweiten Oktoberhälfte 2020 in Kraft treten. Mit dem Gesetz soll die bisherige Praxis, dass Käufer vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil die Maklerkosten übernehmen, wenn der Makler nur vom Verkäufer bestellt wurde, beendet werden. Die vom Käufer zu zahlenden Kosten sollen nur noch maximal 50 Prozent des gesamten Maklerlohns betragen.

Auch soll der Käufer erst zur Zahlung verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil gezahlt hat. Tritt der umgekehrte Fall ein, dass der Käufer Auftraggeber des Maklers ist, etwa bei einem Suchauftrag, gilt dieses Vorgehen ebenso. Als Auftraggeber ist er ebenfalls zahlungspflichtig und kann höchstens eine Kostenverteilung von 50 zu 50 erwirken. Für den Fall, dass ein Makler von beiden Parteien beauftragt wird, soll dieser die Maklerprovision auch von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen dürfen.

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