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Steuerliche Förderung für energetische Baumaßnahmen im Wohneigentum

Seit Jahresbeginn fördert der Staat energetische Sanierungen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden nicht nur mit Krediten oder Zuschüssen sondern auch mit einem Steuerbonus (§ 35 c EStG). Voraussetzung ist, dass die Arbeiten von einem anerkannten Fachunternehmen ausgeführt werden, welches dem Bauherrn bestätigt, dass die gesetzlich definierten energetischen Mindestanforderungen erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun entsprechende Musterbescheinigungen veröffentlicht.

Gefördert werden Lohn- und Materialkosten etwa von Wärmedämmungen oder der Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder Heizungsanlagen. Bauherren können 20 Prozent der Gesamtkosten bei der Steuer geltend machen, pro Objekt maximal 40.000 Euro. Die Ermäßigung erfolgt über einen Zeitraum von drei Jahren – jeweils sieben Prozent der Kosten werden im ersten und zweiten und sechs Prozent im dritten Jahr abgezogen.

Die Förderfähigkeit ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft: Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein. Die Baumaßnahme muss nach 3. Dezember 2019 begonnen worden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Der Steuerzahler muss das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnt haben. Baumaßnahmen an Mietobjekten sind also nicht förderfähig, wohl aber solche an aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäuden. Dabei gelten einige Besonderheiten: Grundsätzlich muss für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung ausgestellt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher er die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuweist.

Neben der Fachunternehmerbescheinigung muss eine Rechnung in deutscher Sprache vorgelegt werden. Die Zahlung muss als Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Das » Schreiben des Bundesfinanzministeriums samt Musterbescheinigungen können Sie hier abrufen.

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Schnellkredite für mittelständische Unternehmen

Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen für den Mittelstand beschlossen und einen KfW-Schnellkredit eingeführt. Dabei durch eine 100-prozentige Haftungsfreistellung und den Verzicht auf die übliche Risikoprüfung sichergestellt, dass die Mittel rasch zur Verfügung stehen. Die Laufzeiten werden auf zehn Jahr verlängert. Grundlage des Programms ist der am 03. April 2020 von der EU-Kommission veröffentlichte angepasste Beihilfenrahmen (Temporary Framework).

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten, wenn sie mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv sind und im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen haben. Das Kreditvolumen hängt von den Monatsumsätzen ab und der Mitarbeiterzahl ab. Für eine Laufzeit von zehn Jahren gilt aktuell ein Zinssatz in Höhe von 3,0 Prozent. Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, welche durch eine Garantie des Bundes abgesichert ist. Die Bewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig versicherte, sein Haus werde zusammen mit den Banken und Sparkassen alles dafür tun, die technischen Voraussetzungen für eine schnelle Auszahlung zu schaffen.

Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums sind 99,5 Prozent aller Unternehmen in Deutschland Mittelständler. Sie erwirtschaften rund 35 Prozent des gesamten Umsatzes, stellen knapp 60 Prozent aller Arbeitsplätze und über 80 Prozent aller Ausbildungsplätze.

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