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Maklervertrag darf sich auch ohne Kündigung automatisch verlängern

Im konkreten Fall hatte die klagende Maklerin einen auf sechs Monate befristeten sogenannten Alleinverkaufsvertrag mit einer Wohnungseigentümerin zum Verkauf einer Wohnung abgeschlossen. Der Vertag enthielt eine Klausel, wonach er sich ohne rechtzeitige Kündigung jeweils um drei Monate verlängert. Die Eigentümerin kündigte den Vertrag nicht, beauftragte aber nach sechs Monaten einen anderen Makler. Nachdem dieser die Wohnung erfolgreich verkauft hatte, zahlten Eigentümerin und Käufer die vereinbarte Provision. Die erste Maklerin verlangt nun Schadenersatz in Höhe der entgangenen Provision.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies ihre Klage im Berufungsverfahren ab. Die entsprechende Klausel zur automatischen Verlängerung sei unwirksam, weil sie den Auftraggeber eines Makleralleinauftrags unangemessen benachteiligte. Dieser Argumentation folgten die BGH-Richter nicht. Die Klausel sei grundsätzlich unbedenklich. Ein Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, könne grundsätzlich wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, so die Karlsruher Richter. Bei einem solchen Makleralleinauftrag könne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden; für den einem Immobilienmakler erteilten Alleinauftrag sei eine Bindungsfrist von sechs Monaten regelmäßig angemessen. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung ist nach dem Urteil des BGH grundsätzlich unbedenklich. Durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige Kündigungsfrist werde der Maklerkunde nicht unangemessen benachteiligt.

Schadenersatz erhält die Klägerin allerdings dennoch nicht, da im konkreten Fall die grundsätzlich unbedenkliche Klausel kein wirksamer Bestandteil des Vertrages ist. Der Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist ergibt sich hier nämlich nur aus einer der Anlagen zum Formularvertrag. Im Formularvertrag wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Anlagen zum Vertrag zu beachten seien.

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Erhöhung des CO2-Preises und Entlastung bei Strompreisen und für Pendler

Der nationale Emissionshandel startet im Jahr 2021 mit einem festen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne fossile Brennstoffe. Ursprünglich war ein Preis von 10 Euro vorgesehen. Im Gegenzug sollen Stromverbraucher und Fernpendler entlastet werden. Das hat das Bundeskabinett beschlossen und damit zwei zentrale Regelungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht.

Der CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr entspricht 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel, 8 Cent pro Liter Heizöl und 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Der Einstiegspreis wird jährlich schrittweise gesteigert, bis 2025 auf 55 Euro. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt. Für 2026 ist ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben (» der VDIV berichtete).

Die Einnahmen aus dem Emissionshandel sollen als Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der EEG-Umlage eingesetzt werden. Das soll den Strom für Haushalte und Unternehmen günstiger machen. Die vom Kabinett beschlossene notwendige Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zur Durchführung des EEG bedarf noch der Zustimmung des Bundestages.

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