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Sicherer Umgang mit asbestverdächtigen Gebäuden

Die Herstellung und Verwendung von Asbest-Produkten sind zwar seit 1993 in Europa verboten. In alten Baumaterialien ist Asbest jedoch noch vorhanden. Bei einer Sanierung oder Renovierung können die Fasern leicht freigesetzt und eingeatmet werden und dann die Gesundheit gefährden. Eine neue Leitlinie hilft dabei, solche Baumaßnahmen so zu planen, dass sie sicher durchgeführt werden können.

Enthalten ist Asbest beispielsweise in Putzen, Spachtelmassen oder Klebstoffen sowie Dächern und Rohrisolierungen. Fest verbaut ist das kein Problem. Bei staubender Bearbeitung hingegen müssen umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen werden.

Asbest ist als kanzerogener Stoff der EU-Kategorie 1A eingestuft. Bei Stoffen dieser Kategorie ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ausreichend nachgewiesen.

Die „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden″ richtet sich vorrangig an private Eigentümer und Mieter sowie Auftraggeber von Baumaßnahmen. Sie zeigt auf, wie unnötige Gefahren vermieden können, wie bei der Asbesterkundung vorzugehen und was bei der Entsorgung von Bauabfällen zu beachten ist. Die Planungshilfe ist nicht gesetzlich verbindlich. Sie ist ein Ergebnis des mehrjährigen Asbestdialoges, der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) initiiert und zusammen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) durchgeführt wurde.

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Bayern: Verfassungsgericht kippt Volksbegehren Mietenstopp

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat das Volksbegehren „Sechs Jahre Mietenstopp″ für unzulässig erklärt. Die Richter folgten damit der Auffassung des Innenministeriums in München: Der Freistaat hat hier keine Gesetzgebungsbefugnis, in Sachen Mietrecht entscheidet der Bund. Ziel des Volksbegehrens war, die Mieten in bestehenden Verträgen für sechs Jahre einzufrieren.

Die Initiatoren – darunter Mietervereine, der DGB, SPD und Linke – hatten nach eigenen Angaben mehr als 52.000 Unterschriften gesammelt und beim Bayerischen Innenministerium einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „#6JahreMietenstopp″ eingereicht, zusammen mit 33.500 bestätigten Unterschriften (» der VDIV berichtete). In dem angestrebten Volksbegehren sollten die bayerischen Bürger über einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Miethöhe abstimmen können. Er sah vor, dass bei laufenden Mietverträgen keine Mieterhöhungen für die kommenden sechs Jahre möglich sein sollten. Bei Neuvermietungen sollte maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen. Laut Volksbegehren sollte der Mietenstopp in den 162 bayerischen Kommunen gelten, die laut einer Verordnung der Staatsregierung von Wohnungsmangel betroffen sind.

Das bayerische Innenministerium hatte das Volksbegehren nicht zugelassen und die Sache dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung übergeben. Das Innenministerium und nun auch das Gericht argumentierten, der Bund habe im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung bereits abschließende Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen. Insoweit bleibe kein Raum für die Festsetzung eigener landesgesetzlicher Mietpreisgrenzen. Es dürften weder weitergehende noch andere Regelungen geschaffen werden. Nach Auffassung der Initiatoren des Volksbegehrens hätte das Gesetz nicht das Mietrecht geändert, sondern das Wohnungswesen geregelt. Seit der Föderalismusreform seien dafür allein die Länder zuständig.

Das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die erste gerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob Bundesländer solche Regelungen beschließen dürfen. Es könnte damit richtungsweisend auch für andere Länder sein. Derzeit liegen gegen das Berliner Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH Bln) vor.

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