Rechtsanwalt Helge Schulz: Duldungspflichten des Mieters bei Umbauten und Modernisierungen

Heizungszentralisierung, Fassadendämmung oder Fenstertausch: Modernisierungen sind notwendig, aber auch mit Beeinträchtigungen für die Mieterschaft verbunden. Oft gehen die Vorstellungen von Vermietern und Mietern, was hierbei zu dulden ist, weit auseinander. Rechtsanwalt Helge Schulz beleuchtet im Fachforum auf dem 26. Deutschen Verwaltertag die Konfliktlinien und zeigt Lösungswege auf.

Häufig setzen Mietparten den Begriff „Modernisierung” mit dem Begriff „Mieterhöhung” gleich. Sie streiten darüber, ob die vom Vermieter (beabsichtigte) Mieterhöhung zulässig ist oder nicht. Dabei stellt sich bereits vor Beginn der Arbeiten die Frage, ob der Vermieter die Durchführung von Arbeiten überhaupt korrekt angezeigt hat und ob der Mieter diese dulden muss. Für beide Mietparteien ist das Risiko erheblich: Der Vermieter läuft Gefahr, dass der Mieter die Arbeiten in seiner Wohnung verhindert – zugleich aber steht der Vermieter gegenüber den von ihm beauftragten Handwerkern in der Plicht und sein Zeitplan gerät aus den Fugen. Dem unrechtmäßig die Duldung verweigernden Mieter hingegen drohen Schadenersatzansprüchen des Vermieters und die Kündigung des Mietverhältnisses.

Zunächst gilt: Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden (§ 555d Abs. 1 BGB). Ob eine Modernisierungsmaßnahme vorliegt, ist nach dem Katalog des § 555b BGB zu bewerten. Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (§ 555c Abs. 1 BGB), es sei denn die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Maßnahme sind unwesentlich. Der Mieter soll anhand der Angaben beurteilen können, ob insofern eine Duldungspflicht seinerseits besteht oder ob ggf. auch Härtegrunde dagegen sprechen. Daher richten sich die inhaltlichen Anforderungen an das Ankündigungsschreiben nach den beabsichtigten Maßnahmen. Daneben hat der Vermieter den voraussichtlichen Beginn und die zu erwartende Dauer der Arbeiten anzukündigen. Hierfür genügt i.d.R. schon die Nennung einer ungefähren Zeit im Monat, solange der Vermieter die 3-Monatsfrist einhält. Will der Vermieter im Anschluss an die Arbeiten eine Mieterhöhung erklären, muss er die zu erwartende Erhöhung und die voraussichtlichen zukünftigen Betriebskostenvorauszahlungen angeben (§ 555c Abs. 1 Nr. 3 BGB). Schließlich muss er auf die Möglichkeit und die Form und Frist eines möglichen Härtefalleinwandes hinweisen (§ 555c Abs. 2 BGB). Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann hat der Mieter auch umfangreiche Maßnahmen in seiner Wohnung zu dulden.

Grenzen der Duldungspflicht

Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Mieters kennen aber Grenzen. Insbesondere besteht eine Duldungspflicht nicht, wenn die Maßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen im Haushalt lebenden Angehörigen eine Härte darstellt, die auch nach einer Abwägung der Interessen beider Parteien oder der des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist (§ 555d Abs. 2 BGB). Neben höchstpersönlichen Gründen, wie einem neugeborenen Familienmitglied in der Wohnung, einer Behinderung, altersbedingten Einschränkungen des Mieters oder einer schweren Erkrankung, die ihn zur Ruhe zwingt, kann auch der zeitliche Rahmen eine Härte begründen. Je länger und je intensiver eine Wohnung beeinträchtigt wird, umso eher stellt die Maßnahme eine Härte dar – dies sollte insbesondere bei der „Totalmodernisierung“  berücksichtigt werden, wenn der Vermieter Heizungsanlage, Fenster und Türen austauschen und zudem noch eine Dämmung und Balkone anbringen lässt. Wird eine Wohnung für längere Zeit unbewohnbar, sollte sich der Vermieter auf die Härtefalldiskussion einstellen und seine Gründe für die Modernisierung darstellen können.

Duldet der Mieter die Arbeiten trotz bestehender Verpflichtung nicht, dann steht es dem Vermieter frei, das Mietverhältnis unter Berufung hierauf zu kündigen und/oder den Mieter auf Duldung der Maßnahmen gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Hierbei besteht dann für den Mieter auch das Risiko der eingangs angesprochenen Schadenersatzansprüche des Vermieters.

Gleichwohl sollte der Vermieter die Möglichkeit der Duldungsverweigerung durch den Mieter in Erwägung ziehen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte er frühzeitig mit dem Mieter in Kontakt treten.

Mehr erfahren: im Fachforum beim 26. Deutschen Verwaltertag

Sie haben Fragen zur Duldungspflicht des Mieters bei Umbauten und Sanierungen? In unserem Fachforum beleuchten wir relevante Konfliktfelder und zeigen Ihnen, wie Sie im Umgang mit Mietern rechtssicher agieren. Rechtsanwalt Helge Schulz steht Ihnen Rede und Antwort. Auf dem 26. Deutschen Verwaltertag beantworten wir Ihre Fragen. Melden Sie sich noch heute zum Branchenevent des Jahres an: » www.deutscher-verwaltertag.de

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