Pläne zur Reform der Mietspiegel

Das Bundesjustizministerium und das Bundesbauministerium haben gemeinsam Referentenentwürfe für ein Mietspiegelreformgesetz und für eine Mietspiegelverordnung vorgelegt. Ziel ist, die Qualität und Verbreitung von Mietspiegeln zu stärken und die Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter zu erhöhen. Länder, Verbände und interessierte Kreise können bis Ende Oktober zu den Referentenentwürfen Stellung nehmen.

Mietspiegel werden zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im frei finanzierten Wohnungsbau genutzt. Nach dieser wird im Geltungsbereich der Mietpreisbremse die zuverlässige Neuvertragsmiete bestimmt. Zudem dient die ortsübliche Vergleichsmiete als Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Mietspiegeln – einfache und qualifizierte Mietspiegel. Welche Daten jeweils in die Erstellung eines Mietspiegels Eingang finden, hängt nicht nur davon der Art des Mietspiegels ab, sondern auch von örtlichen Gegebenheiten, den vorhandenen Datenquellen und der gewünschten Differenziertheit. Die Daten werden durch Umfragen erhoben.

Die Reformvorhaben setzen an zwei zentralen Punkten an: Der qualifizierte Mietspiegel soll eine größere Bedeutung erlangen. Zugleich sollen die Anforderungen an Mietspiegel erhöht werden.

Die Stärkung der qualifizierten Mietspiegel soll im Mietspiegelreformgesetz verankert werden. Künftig sollen Mieterhöhungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, nur noch mit diesem Mietspiegel oder mit einem Sachverständigengutachten begründet werden können. Dafür muss der Mietspiegel allerdings weitere Voraussetzungen erfüllen: Er muss von der zuständigen Behörde und von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt sein und außerdem alle fünfe Jahre neu erstellt werden. Die dritte bislang mögliche Begründungsmethode für ein Mieterhöhungsverlangen – die Benennung von Vergleichswohnungen – soll dann wegfallen.

In einer Mietspiegelverordnung sollen Mindeststandards für qualifizierte Mietspiegel definiert werden. Ein qualifizierter Mietspiegel, der diesen Anforderungen entspricht, soll als nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt gelten. Um die Gefahr von Verzerrungen durch selektives Antwortverhalten von Vermietern und Mietern zu vermeiden und die Zahl der Rückläufe zu erhöhen, ist die Einführung einer Auskunftspflicht vorgesehen. Mieter und Vermieter sollen danach verpflichtet werden, Auskunft über ihr Mietverhältnis und über die Merkmale der Wohnung zu erteilen. Der Bindungszeitraum von Mietspiegeln soll von derzeit zwei auf künftig drei Jahre verlängert werden. Ziel ist, den mit der Erstellung und Anpassung verbundenen Aufwand zu verringern. Für einfache Mietspiegel sieht die Verordnung niederschwellige Anforderungen an Dokumentation und Veröffentlichung vor.

Bereits in ihrem Koalitionsvertrag hatten Union und SPD eine Reform des Mietspiegelrechts vereinbart. Vor einem Jahr hat das Kabinett eine Änderung bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete beschlossen. Die Referentenentwürfe der beiden Ministerien sind » her zu finden.

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