NRW: Neue Regeln für Rauchwarnmelderwartung

Ab 1. Januar 2019 gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Landesbauordnung. Künftig kann der Immobilieneigentümer die jährliche Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder selbst vornehmen. Allerdings ist der Wohnungsnutzer auch weiterhin dazu verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Geräte sicherzustellen.

Diese Regelung scheint auf den ersten Blick vorteilhaft für vermietende Eigentümer zu sein, sie birgt allerdings Risiken. Denn Immobilieneigentümer unterliegen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der sogenannten Sekundärhaftung – im Schadensfall können sie zur Rechenschaft gezogen werden. Absichern können sie sich, wenn sie die Verantwortung für die jährliche Funktionsprüfung selbst übernehmen und einen externen Dienstleister mit der Durchführung beauftragen. War dies bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, erlaubt es die Neufassung der Landesbauordnung nun generell.

Hintergrund

Rauchwarnmelder sind inzwischen in allen Bundesländern Pflicht. Als letztes Land führte Berlin am 1. Januar 2017 die Rauchwarnmelderpflicht ein. In NRW müssen seit Ende 2016 alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Die Geräte sind in allen Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren Pflicht, die als Rettungswege dienen. Die Landesbauordnung von NRW sieht vor, dass die Wohnungseigentümer für die Anschaffung und den Einbau zuständig sind. Die Kosten für Anschaffung und Einbau können als Modernisierungsmaßnahme auf den Mieter umgelegt werden.

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