Mietpreisbremse in Hessen unwirksam

Die umstrittene Mietpreisbremse sorgt erneut für Schlagzeilen. Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte sie für unwirksam und kippte damit die entsprechende Verordnung in Hessen. Das Bundesland habe die Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet, so die Frankfurter Richter. Bereits im vergangenen Jahr erklärte das Landgericht München die Mietpreisbremse in Bayern für ungültig.

Geklagt hatte ein Mieter in Frankfurt, der die verlangte Miete nicht zahlen wollte, weil sie die in der Mietpreisbremse vereinbarte Zehn-Prozent-Grenze überschreite. Die Wohnung liegt in einem Gebiet, dass nach der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Der Vermieter ging daraufhin in Revision und klagte vor dem Landgericht Frankfurt – mit Erfolg (Az: 2-11 S 183/17).

Formfehler kippt die Mietpreisbremse

Die Richter wiesen darauf hin, dass das Gesetz zur Einführung einer Mietpreisbremse von den Bundesländern eine Begründung verlangt, wieso spezielle Wohnungsmärkte als angespannt gelten. Die Abgrenzung und Bestimmung dieser Gebiete bedarf einer sorgsamen Prüfung sowie der Erforderlichkeit und Angemessenheit, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes gerecht zu werden. Diese Begründung müsse daher auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen. Die hessische Landesregierung legte zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses allerdings nur einen Begründungsentwurf vor. Dieser sei nicht ausreichend.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig und wurde zur Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.

Barley: Gesetzentwurf zur Verschärfung noch vor der Sommerpause

Auch im politischen Berlin wurde die Mietpreisbremse zuletzt diskutiert. Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministerin Katharina Barley (SPD) kündigte an, noch vor der Sommerpause einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Bremse vorzulegen und somit die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages umzusetzen. Demnach sollen Vermieter künftig gezwungen werden, die Miete des Vormieters offenzulegen.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

vnmi-logo-transparent-grau-251x251  ihk-koeln-wir-bilden-aus-300x109

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular