Die aktuellen Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt: Bezahlbare Wohnungen werden vor allem in Großstädten immer mehr zur Mangelware. Die Bundesregierung will den sozialen Wohnungsbau daher künftig besser fördern und bereitet eine Grundgesetzänderung vor, die dem Bund die Möglichkeit eröffnet, die Länder finanziell besser auszustatten.
Mit dem neuen Artikel 104d im Grundgesetz (GG) soll der Bund den Ländern künftig Finanzhilfen für sog. gesamtstaatliche Investitionen der Länder und Gemeinden gewähren. Dies soll dem Mangel an preiswertem Wohnraum entgegenwirken, heißt es im vorliegenden Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur geplanten Gesetzesänderung. Die Fördermittel sollen dabei an den Neubau von Wohnungen gekoppelt sein.
Zweckgebundene Finanzmittel für den sozialen Wohnungsbau
Eigentlich sollte nach der Föderalismusreform 2006 die Mitfinanzierung des Bundes beim sozialen Wohnungsbau im Jahr 2019 auslaufen. Die Bundesländer erhielten als Ausgleich sog. Entflechtungsmittel, die allerdings nicht mehr der Zweckbindung unterlagen. Einzelne Länder nutzten die Gelder daher teilweise auch für andere Projekte außerhalb des sozialen Wohnungsbaus. Mit der geplanten Grundgesetzänderung soll es dem Bund nun ermöglicht werden, den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Der neue Artikel 104d bestimmt: Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatliche bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren.
Das SPD-geführte Bundesfinanzministerium geht mit diesen Plänen über die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages hinaus. Union und SPD einigten sich darin, zusätzlich zwei Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau in den Jahren 2020 und 2021 bereitzustellen. Nur am Rande wurde in der Koalitionsvereinbarung auch eine Änderung des Grundgesetzes in Betracht gezogen.
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