Immobilienverwalterinnen und -verwalter haben eindeutig zurückgemeldet, dass der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) geforderte Abgleich nicht fristgerecht durchführbar sein wird. In größeren Wohnungseigentümergemeinschaften ist dazu ein rechtswirksamer Beschluss erforderlich. Die zur Beschlussfassung notwendigen Eigentümerversammlungen finden in der Regel erst im zweiten Quartal des Jahres statt. Lange Vorbereitungszeiten, zu wenig Personal bei Immobilienverwaltungen sowie die fehlende Möglichkeit der Online-Durchführung resultieren darin, dass sich diese Versammlungen nicht vorziehen lassen. Zudem müssen vorab Angebote eingeholt werden und die Personaldecke ist nicht nur bei den Immobilienverwaltungen, die diese Versammlungen vorbereiten sowie die gefassten Beschlüsse umsetzen sollen, dünn, sondern auch bei den Unternehmen, die den Abgleich in Millionen von Gebäuden vornehmen.
Der hohe technische, zeitliche und finanzielle Aufwand, den diese Maßnahme erfordert, macht eine Umsetzung bis zum geforderten Zeitpunkt unrealistisch. Der VDIV Deutschland hat daher im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) angeregt, die Frist für die Umsetzung des hydraulischen Abgleiches in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) EnSimiMaV auf den 15. September 2024 auszudehnen. Das würde eine Angleichung an die Frist für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnSimiMaV bedeuten.
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