COVID-Sonderregelungen für Eigentümergemeinschaften gelten weiter

Im erneuten Lockdown kommt angesichts der bevorstehenden Versammlungssaison in Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen zunehmend die Frage auf, ob Eigentümerversammlungen durchzuführen sind. Denn die Paragrafen 1 bis 5 des im März 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wurden zwar » bis zum 31.12.2021 verlängert – die Ausnahmeregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften aber nicht. Doch die Lösung ist einfach.

Denn der für Eigentümergemeinschaften relevante § 6 war von vornherein nicht auf Ende 2020 begrenzt – deshalb bedurfte es hier keiner Verlängerung. Somit bleiben Gemeinschaften weiterhin handlungsfähig, auch wenn keine Eigentümerversammlung durchgeführt werden kann.

Es gilt daher weiterhin, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters. Zudem bleibt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans in Kraft. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen.

Für die Zeit nach der Aufhebung des Kontaktverbotes ist wie zuvor relevant, dass keine für das gesamte Bundesgebiet zutreffende Handlungsempfehlung sowie einheitliche Hinweise zur rechtlichen Handhabung von Durchführung, Verschiebung oder Absage von bereits terminierten Eigentümerversammlungen bestehen. Einen Überblick über die zum Teil sehr unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier:

» Baden-Württemberg: insb. relevant ist » § 10 Sonstige Veranstaltungen

» Bayern: insb. relevant ist » § 5 Veranstaltungen, Feiern

» Berlin: insb. relevant ist » § 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen

» Brandenburg: insb. relevant ist § 7 Veranstaltungen und Zusammenkünfte

» Bremen: insb. relevant ist » § 2 Begrenzung der zulässigen Personenzahl, Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen

» Hamburg: insb. relevant § 9 ist Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

» Hessen: insb. relevant ist § 1 Zusammenkünfte und Veranstaltung

» Mecklenburg-Vorpommern: insb. relevant ist § 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art

» Niedersachsen: aufgehoben wurde » § 7 Veranstaltungen mit sitzendem Publikum, insb. relevant ist § 9 Ziffer 4: “Veranstaltungen, die nicht durch diese Verordnung zugelassen sind, sind verboten.”

» Nordrhein-Westfalen: insb. relevant ist § 13 Veranstaltungen und Versammlungen

» Rheinland-Pfalz: insb. relevant ist § 2 Versammlungen, Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Personen

» Saarland: insb. relevant ist Art. 2 § 6 Kontaktbeschränkungen

» Sachsen: insb. relevant sind § 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten sowie § 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhebung

» Sachsen-Anhalt: insb. relevant ist § 2 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen

» Schleswig-Holstein: insb. relevant ist » § 5 Veranstaltungen

» Thüringen: insb. relevant ist » § 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Ihr jeweiliger Landesverband. Ergänzend empfiehlt es sich auch weiterhin, dass Verwalter das zuständige Gesundheitsamt am Versammlungsort kontaktieren und um eine schriftliche Mitteilung bitten, ob und mit welchen Vorgaben Eigentümerversammlungen als nicht-öffentliche Veranstaltungen stattfinden dürfen. Zudem besteht die Möglichkeit, sich an das zuständige Landesministerium der Justiz zu wenden, um von dort möglicherweise eine verbindliche Einschätzung zu erlangen.

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