Archiv für die Kategorie News

300 begeisterte Teilnehmer beim 8. DKB-Fachsymposium für Immobilienverwalter

Gemeinsam mit der DKB luden der DDIV und der VDIV Mitteldeutschland am 24. August 2017 nach Leipzig zum nunmehr 8. DKB-Fachsymposium. Die Resonanz war grandios und die Veranstaltung bereits im Vorfeld so stark nachgefragt, dass die Kapazitäten in den historischen Räumlichkeiten des Salles de Pologne auf das Maximum erweitert wurden. Dennoch konnten nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden. Dieser große Zuspruch bestätigt den Veranstaltern, dass sie mit diesem Format den Nerv der Branche getroffen haben.

Yvonne Hube, Leiterin des Verwaltergeschäftes bei der DKB, eröffnete die Veranstaltung und begleitete die Teilnehmer durch den Tag. Der Vorstandsvorsitzende des VdIV Mitteldeutschland richtete zur Begrüßung ebenfalls das Wort an die Teilnehmer. Mit seinem Verwalterbarometer gab Martin Kaßler, Geschäftsführer des DDIV, einen interessanten Überblick über aktuelle politische Themen, die die Verwalterbranche derzeit bewegen.

Julia Teuscher-Bergien, DKB-Teamleiterin für die Verwalter im Großraum Dresden-Leipzig, gab Hinweise zur Kontoführung und Kreditaufnahme in der Fremdverwaltung. Daran anschließend berichtete Cornelia Hopf-Lonzen, Verwalterin aus Erfurt, von ihren Erfahrungen mit der WEG-Finanzierung der DKB bei objektbezogenen Investitionen und gab Tipps zur Vorbereitung der Beschlussfassung der WEG. Abschließend referierte der Leipziger Rechtsanwalt Heinz G. Schultze, Fachanwalt für WEG- und Mietrecht sowie Bau- und Architektenrecht, zu aktuellen rechtlichen Themen und Urteilen rund um das Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Bei herrlichem Wetter und mit Blick über Leipzig nutzten die rund 300 Teilnehmer in den Pausen auch die Dachterrasse zum fachlichen Austausch mit den anwesenden Experten und Kollegen.

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25. Deutscher Verwaltertag: Notgeschäftsführungskompetenz wirft Fragen auf

Wenige Tage vor dem Branchentreffen des Jahres erhalten Sie auch heute noch exklusive Einblicke in die Themenpalette des 25. Deutschen Verwaltertages. In dieser Ausgabe stellt Prof. Dr. Martin Häublein die Notgeschäftsführungskompetenz von Eigentümern und Verwaltern in den Fokus. Wenn ein Notfall vorliegt, wie weit geht die Kompetenz? Und: Behandelt das Gesetz in all diesen Fragen Eigentümer und Verwalter gleich?

Eigentümer erwarten von ihrem Verwalter schnelles Handeln, das Wohnungseigentumsgesetz fordert hingegen grundsätzlich zunächst einen Beschluss. Anders ist es bei Notmaßnahmen. Aber wann ist etwas so dringend, dass der Verwalter allein entscheiden kann (und muss!)? Welche Bandbreite hat die Notgeschäftsführung, die häufig mit der Beseitigung von Schäden an der Immobilie gleichgesetzt wird? Und wenn ein Notfall vorliegt, wie weit geht die Kompetenz? Schließlich: Behandelt das Gesetz in all diesen Fragen Eigentümer und Verwalter gleich? Diese Fragen und andere wird der Vortrag beantworten.

Aus dem Grundsatz der primären Zuständigkeit der Wohnungseigentümer ergeben sich strenge Anforderungen an die Notgeschäftsführungskompetenz. Deren Voraussetzungen liegen nur vor, wenn der Verwalter die vorrangige Entscheidung der Eigentümerversammlung nicht mehr rechtzeitig einholen kann, ohne das (weiterer) Schaden entsteht. Diese Kriterien gelten für den Verwalter und erst recht für die Eigentümer; denn sofern es einen Verwalter gibt, ist es zunächst seine Aufgabe, die im Notfall erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Was zählt zur Notgeschäftsführung?

Zu den Notgeschäftsführungsmaßnahmen gehören nicht nur Erhaltungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG), sondern der Verwalter kann und muss auch solche Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer bzw. die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren führen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 WEG). Erhebliche Bedeutung erlangt dies bei Beschlussanfechtungen und Klagen gegen die Gemeinschaft, z. B. wenn Vertragspartner die Gemeinschaft auf Zahlung verklagen. Hierzu hat der BGH in den letzten Jahren wiederholt entschieden und dabei unter anderem bestätigt, dass der Verwalter auch eine Vermögensauskunft abgeben und an Eides statt versichern muss (früher sog „Offenbarungseid“), wenn die Gemeinschaft nicht genug Vermögen hat, um ihre Gläubiger zu befriedigen (BGH v 22.9.2011 − I ZB 61/10).

Zu den sonstigen Notmaßnahmen, die ein Verwalter ergreifen muss, gehört es, die Verjährung von Forderungen der Gemeinschaft, z. B. gegen säumige Eigentümer, zu verhindern. Hierzu kann (und sollte!) der Verwalter, der kurz vor Ablauf der Frist die Verjährungsgefahr erkennt, auch einen Anwalt beauftragen. Das Gesetz gibt entsprechende Vertretungsmacht. 

Insbesondere, wenn es um Erhaltungsmaßnahmen geht, schätzen Verwalter häufig den Umfang der Notgeschäftsführungskompetenz falsch ein. Mehrfach hat der BGH betont, der Verwalter dürfe als Notgeschäftsführer nur Maßnahmen ergreifen, welche die Gefahrenlage beseitigen, nicht jedoch Arbeiten beauftragen, die der endgültigen Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen (BGH v 18.2.2011 – V ZR 197/10; BGH v 25.9.2015 – V ZR 246/14). Über letztere zu entscheiden ist Sache der Eigentümer. Der Vortrag soll helfen, solche (teuren) Fehler bei der Verwaltung zu vermeiden.

Jetzt noch anmelden zum 25. Deutschen Verwaltertag

Auf den Geschmack gekommen? Ihre Anmeldung zum 25. Deutschen Verwaltertag nehmen wir auch kurzfristig noch entgegen: » www.deutscher-verwaltertag.de

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