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Bauboom ebbt ab

Die Zahl der Wohnungsneubauten stagniert. Laut einer aktuellen Prognose des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) wird die Zahl der Neubauten auch weiterhin abnehmen. Schuld seien u. a. das knapper werdende Bauland, steigende Baukosten und fehlende Fachkräfte in der Baubranche.

Die Zuwächse bei Neubauten verlieren stark an Dynamik, heißt es in der Studie. So würden die Investitionen in den Wohnungsbau in diesem Jahr nur noch um knapp fünf Prozent wachsen. Im kommenden Jahr sei sogar nur noch mit einer Steigerung um knapp ein Prozent zu rechnen. Zum Vergleich: In den zurückliegenden Jahren lag die jährliche Wachstumsrate teilweise bei über zehn Prozent. Das DIW erwartet, dass auch die Zahl der genehmigten Wohnungen stagniert.

Statistisches Bundesamt: Baugenehmigungen weiterhin rückläufig

Diesen Trend bestätigen auch die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Von Januar bis November 2017 wurden demnach 7,8 Prozent oder 26 400 weniger Baugenehmigungen erteilt als in den ersten elf Monaten des Vorjahres. Insgesamt wurde der Bau von 313 700 Wohnungen genehmigt. Auch die Zahl der Eigentumswohnungen war rückläufig. In den ersten elf Monaten des Jahres 2017 wurden 2 900 Wohnungen (4 Prozent) weniger Wohnungen genehmigt als noch 2016.

Ursachen: Knappes Bauland, hohe Baukosten und Fachkräftemangel auf dem Bau

Die Gründe für das baldige Ende des Baubooms sind nach Ansicht ds DIW vor allem auf das knapper werdende Bauland sowie die steigenden Baukosten zurückzuführen. Darüber hinaus stoße auch die Bauwirtschaft zunehmend an ihre Grenzen. Vielen Unternehmen falle es zudem schwer, Fachkräfte für den Bau zu finden, die die hohe Nachfrage bedienen können.

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Bundesverfassungsgericht verhandelte über Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat am vergangenen Dienstag über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Grundsteuer verhandelt. Denn die Einheitswerte, an denen sich die Grundsteuer orientiert, basieren in den westdeutschen Bundesländern auf Werten aus dem Jahr 1964 und in den ostdeutschen Bundesländern sogar auf Werten aus dem Jahr 1935. In den vergangenen 80 Jahren hat sich allerdings in beiden Landesteilen einiges getan.

Realitätsferne Grundsteuer

Die Höhe der Grundsteuer berechnet sich aus dem Produkt aus Grundstückswert, Steuermessbetrag und Hebesatz. Die Höhe Steuermessbetrag wird dabei teilweise von den Ländern festgelegt, der Hebesatz fällt in die Verantwortlichkeit der Kommunen. Die sogenannten Einheitswerte, auf denen die Berechnungen basieren, stammen noch aus den Jahren 1964 (West) und 1935 (Ost). Eine Reform ist daher überfällig.

Bei der mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichts ging es konkret um zwei Fragen mit Bezug zum Gleichheitsgrundsatz. So könnte die Bewertung auf Basis der veralteten Einheitswerte verfassungswidrig sein, da der Gesetzgeber die Werte eigentlich alle sechs Jahre hätte anpassen müssen – was nicht geschah. Weiterhin führen die aktuell verwendeten Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnisse, je nachdem, ob das Grundstück mit Ein- bzw. Zweifamilienhäusern bebaut ist (Ertragswertverfahren) oder eine besondere Gestaltung und Ausstattung vorliegt (Sachwertverfahren). Auch hier steht der Gleichheitsgrundsatz im Zentrum. Dieser Umstand wurde auch bereits vom Bundesfinanzhof moniert, da sich die Grundstückswerte in den vergangenen Jahrzehnten bekanntermaßen erheblich verändert haben. Im Ergebnis erklären die Finanzämter die Grundsteuerbescheide seit dem 1. Januar 2009 für vorläufig.

Der Bundesrat hatte zur Grundsteuer bereits in der vergangenen Legislaturperiode einen Reformvorschlag eingebracht.Die Richter in Karlsruhe ließen bereits zu Beginn der Verhandlung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer erkennen. Bis zu einem Urteilsspruch können aber noch einige Monate vergehen.

BID Gutachten zur Grundsteuerreform

Im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Immobilienwirtschaft Deutschland (BID), in der auch der DDIV Mitglied ist, wurde der im Bundesratsantrag vorgeschlagene Kostenwertansatz von Prof. Dr. Johanna Hey, geprüft. Nach Auffassung von ist das Kostenwertverfahren nicht geeignet, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität Köln kommt in ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der im Gesetzentwurf konzipierte Kostenwertansatz verfassungswidrig sei und damit als Grundlage für die Neuregelung der Bemessungsgrundlage ausscheide. Das Gutachten steht » hier kostenlos zum Download zur Verfügung.

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