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Nächste Mietpreisbremse gekippt

Mit der Mietpreisbremse will der Gesetzgeber Mieter entlasten und den Bundesländern ein Regulationsinstrument gegen steigende Mietkosten an die Hand geben. Sie ist aber nicht nur umstritten, sondern hat auch in immer weniger Bundesländern Bestand (» der DDIV berichtete). Im März hat nun das Landgericht Stuttgart die Mietpreisbremse für Baden-Württemberg für unwirksam erklärt.

Seit 2015 kann in Deutschland für sogenannte angespannte Wohnungsmärkte eine Mietpreisbremse eingeführt werden. Sie soll helfen, den Anstieg der Mieten zu dämpfen. Ihre Wirksamkeit ist umstritten. Den einzelnen Bundesländern obliegt es, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen und eine Rechtsverordnung für die Anwendung einer solchen Mietpreisbremse zu erlassen. Ganz wichtig: Die Verordnung braucht eine Begründung. Diese muss veröffentlicht werden. Und genau daran scheitern einige Verordnungen der Bundesländer.

Insgesamt 13 Bundesländer haben Mietpreisverordnungen erlassen. In etwa der Hälfte der Fälle sind Gerichte zu dem Schluss gekommen, dass diese Verordnungen unwirksam sind. Zuletzt hat das Landgericht Stuttgart die baden-württembergische Mietpreisbegrenzungsverordnung für unwirksam erklärt. Grund für die Entscheidung der Stuttgarter Richter: Es habe keine hinreichende Begründung der Verordnung vorgelegen. Diese wurde nämlich nicht veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht, sondern nur auf Anfrage herausgegeben. Hierfür aber müssten Bürger wissen, dass die Begründung überhaupt vorliegt.

Wie das Landgericht mitteilt, könne sich die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits deshalb nicht auf die Mietpreisbremse berufen. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision ist nicht zugelassen. „Sofern weitere Gerichte der Auffassung der Kammer folgen, sind von der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart sämtliche Mietverhältnisse im Land betroffen, die in einem Gebiet liegen, in dem die Mietpreisbremse des § 556 d BGB nach der aktuellen Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Anwendung findet”, heißt es in der Presseerklärung des Landgerichts vom 13. März 2019.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13. März 2019 – 13 S 181/18

Vorinstanz:
Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 35 C 2110/18

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Berlin versus Airbnb

Onlineplattformen wie Airbnb haben vor allem in Ballungszentren europaweit immer mehr Zulauf. Berlin ist hierzulande der Spitzenreiter, wenn es um die Anzahl der Airbnb-Anzeigen geht. Nicht jeder, der seine Wohnung dort inseriert, darf das auch. Einige Bezirke wollen nicht länger zusehen, wie die Zweckentfremdungssatzung von privaten Anbietern umgangen wird. Deshalb haben vier die Europazentrale in Dublin angeschrieben, um die Daten illegaler Privatvermieter zu erhalten.

In Berlin gilt seit Mai 2014 das Zweckentfremdungsverbot, das 2018 novelliert wurde. Danach braucht jeder eine behördliche Genehmigung, der seine Wohnung mehr als drei Monate jährlich zeitweise Feriengästen oder Kurzzeitmietern anbieten möchte. Wer sich nicht registrieren lässt und seine Wohnung dennoch an Touristen vermietet, muss mit Bußgeldern rechnen. Da es auf Plattformen wie Airbnb auch anonyme Anzeigen gibt, ist es den Behörden aber nicht immer möglich, Anbieter zu identifizieren und zu belangen.

Die vier Berliner Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg und Pankow wollen das nicht länger hinnehmen und haben deshalb Mitte April inhaltlich abgestimmte Briefe nach Dublin in die europäische Firmenzentrale von Airbnb geschickt. Sie fordern die Herausgabe der Vermieterdaten anonym inserierter Wohnungen. Neben der Auskunft wird die Löschung der Inserate für Wohnungen verlangt, die bei den Bezirken nicht registriert sind.

Ähnliche Bitten an Airbnb Deutschland waren bislang erfolglos. Hier beruft man sich auf den Datenschutz und hat an die Europazentrale in Dublin verwiesen. Auf eine Anfrage der Stadt München war auch aus Irland keine Auskunft erfolgt. Airbnb gab als Grund das irische Datenschutzrecht an. Dazu hat jedoch das Verwaltungsgericht München entschieden, dass entsprechende Informationen durch das Unternehmen erteilt werden müssen.

Nach den Briefen aus Berlin hat Airbnb nun vier Wochen Zeit zu antworten. Sollte das Auskunftsbegehren der vier Bezirke erfolgreich sein, wollen die verbleibenden acht nachziehen. Andernfalls werden weitere Rechtsmittel genutzt, um der Zweckentfremdung entgegenzuwirken. Unterstützt werden die Bezirke von Berlins Bausenatorin Katrin Lompscher.

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