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Problemfall Mietpreisbremse: oftmals wirkungslos und ungültig

Um die Mietpreisentwicklung zu dämpfen, wurde vor fünf Jahren die Mietpreisbremse für Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt eingeführt – doch dieses Ziel verfehlt sie häufig. Das zeigen verschiedene Analysen. Ein Grund hierfür sei eine Ausnahmeregelung, mit der die durch die Mietpreisbremse geltenden Obergrenzen umgangen werden können. So steigen die Mieten vielerorts weiter stark an. 

Einer Analyse von immowelt zufolge, die die Angebotsmieten in 40 Großstädten in den jeweils fünf Jahren vor und nach Einführung der Regulierung untersucht, sind die Mieten in 39 Städten weiter gestiegen, in 37 sogar mit zweistelligen Wachstumsraten. Untersucht wurden die Angebotsmieten von Wohnungen (40 bis 120 Quadratmeter) in Großstädten mit Mietpreisbremse jeweils im 1. Halbjahr 2010, 2015 und 2020. Am deutlichsten sind demnach seit 2015 die Kaltmieten mit einem Plus von 44 Prozent in Berlin gestiegen. Zwischen 2010 und 2015, vor Einführung der Regulierung, fiel der Anstieg ebenso hoch aus. In München stieg die Miete zwischen 2015 und 2020 um 30 Prozent und damit nur unwesentlich weniger als zwischen 2010 und 2015 (30 Prozent). In Düsseldorf stieg sie zwischen 2015 und 2020 sogar deutlich stärker (24 Prozent) als zwischen 2010 und 2015 (16 Prozent).

Auch das politische Magazin Panorama im öffentlich-rechtlichen Fernsehen untersuchte Angebotsmieten in Deutschland. Demnach seien in Hamburg 41 Prozent der betrachteten Inserate teurer als gesetzlich zulässig (Mietspiegel plus zehn Prozent), in Heidelberg sogar 87 Prozent. Möglich werde dies durch die Ausnahmeregelung bei umfassender Modernisierung, wie eine Studie der Hamburger Stadtentwicklungsbehörde zeige.

Derweil wurde eine weitere Mietpreisbremse für ungültig erklärt. Das Landgericht Hannover teilte die Einschätzung des Amtsgerichts, dem in einer Verhandlung Formfehler aufgefallen waren (» der VDIV berichtete). Das Land habe bei der Verabschiedung des Gesetzes einen Formfehler begangen, indem es die für das Inkrafttreten der Mietpreisbremse notwendige Begründung nicht zeitgleich veröffentlicht hat. Ein Urteil wird für den 12. August 2020 erwartet.

Die Mietpreisbremse sollte zunächst nur bis Ende 2020 gelten, die Große Koalition entschied sich jedoch dafür, die Mietpreisbremse um fünf Jahre zu verlängern und sie zu verschärfen (» der VDIV berichtete).

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11,8 Prozent der Haushalte mit Glasfaseranschluss

Zur geplanten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) kann die Bundesregierung aktuell keine konkreten Angaben machen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (» 19/20974) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Laut Breitbandatlas des Bundes verfügten aber derzeit 43,2 Prozent der Haushalte über einen Gigabit-Anschluss, 11,8 Prozent von ihnen über Glasfaser.

Gegenwärtig werde an einem Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ((EU) 2018/1972) gearbeitet. Allerdings enthalte die Richtlinie keine Regelungen, „die explizit auf den Glasfaserausbau ausgerichtet sind″, betont die Bundesregierung. Im TKG gelte „in der Regel das europarechtlich vorgegebene Grundprinzip der Technologieneutralität″ beim Ziel, den Ausbau von sogenannten „Netzen mit sehr hoher Kapazität″ zu unterstützen.

Die Bundesregierung betont, dass in der zweiten Jahreshälfte 2019 die Versorgung mit gigabitfähigen Anschlüssen um 9,1 Prozentpunkte stark erhöht werden konnte. Die Kabelnetzbetreiber würden derzeit die verbleibenden Kabelanschlüsse aufrüsten, sodass künftig mindestens 75 Prozent der Haushalte mit gigabitfähigen Anschlüssen versorgt werden könnten. Der Glasfaserausbau (FTTH/B) laufe dabei stetig weiter. Zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen derzeit aber erhebliche Unterschiede bei der Verfügbarkeit von Glasfaseranschlüssen. So können in Hamburg 71 Prozent der Haushalte Glasfaseranschlüsse (FTTH/B) nutzen, in Schleswig-Holstein 26,3 Prozent und im Saarland nur 2,6 Prozent.

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