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Kabinett beschließt Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG)

Die Bundesregierung hat mit der lange erwarteten Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2021) eines der großen energiepolitischen Vorhaben dieser Legislaturperiode auf den Weg gebracht. Der nun vom Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium sieht vor, dass der Strom hierzulande bis 2030 zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. 2050 soll der gesamte in Deutschland verbrauchte und produzierte Strom klimaneutral sein.

Diese Ziele sollen unter anderem durch den beschleunigten Ausbau von Windrädern und Solaranlagen sowie die Digitalisierung der Stromnetze erreicht werden. Aktuell beträgt der Anteil der erneuerbaren Energien allerdings erst rund 50 Prozent. Vor allem lange Genehmigungsverfahren, fehlende Flächen sowie Proteste und Klagen von Anwohnern und Naturschützern haben den Ausbau insbesondere von Windparks in den vergangenen Jahren erschwert. Die Akzeptanz für die Anlagen soll künftig erhöht werden, indem Kommunen und Bürger finanziell stärker von Windrädern in der Nachbarschaft profitieren. Aus Sicht der Kritiker der Gesetzesnovelle sind die gesteckten Ausbauziele zu gering.

Neben der EEG-Novelle 2021 hat das Kabinett auch die Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes mit Regelungen zum Ausbau der Stromnetzt verabschiedet. Die beiden Gesetzesvorhaben bedingen einander, da der Ausbau der Erneuerbaren Energien mit dem dafür notwendigen Netzausbau synchronisiert werden muss.

Das EEG 2021 und das Bundesbedarfsplangesetz werden jetzt in einem nächsten Schritt im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und Bundesrat beraten. Angestrebt ist, dass sie zum Jahreswechsel in Kraft treten. Die Gesetzentwürfe sind » hier zu finden.

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Genehmigungsvorbehalt für Umwandlung in Wohneigentum kommt nun doch nicht

Ursprünglich sollte im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes ein § 250 im Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt werden, der ein Genehmigungsvorbehalt bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beinhalten sollte. Danach sollte für zunächst fünf Jahre in angespannten Wohnungsmärkten die Aufteilung einer Immobilie in Eigentumswohnungen von einer sehr weit gefassten generellen Genehmigung der zuständigen Kommune abhängig gemacht werden. Dieser Paragraf wurde aus dem Entwurf zur BauGB-Novelle vorerst ersatzlos gestrichen.

Das Vorhaben war in der Immobilienwirtschaft zum Teil scharf kritisiert worden. Auch regierungsintern war die „Umwandlungsbremse” umstritten. So hatte sich der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Dr. Jan-Marco Luczak, für die Streichung einer solchen Norm ausgesprochen und erklärt, dass anstatt einer weiteren Verschärfung der Umwandlungsmöglichkeit die bereits jetzt bestehende Gelegenheit der Nutzung des Vorkaufsrechts durch die in der Wohnung lebenden Mieter in diesen Gebieten auf lokaler oder regionaler Ebene gezielt gefördert werden sollte. Laut einem Vorschlag des Instituts der Deutschen Wirtschaft könnten die Städte und Kommunen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung denjenigen Mietern, bei denen eine Umwandlung ihrer Wohnung ansteht, ein Nachrangdarlehen als Eigenkapitalersatz gewähren, damit diese die Wohnung kaufen können. Vor allem könnte so auch die soziale Durchmischung in den stark nachgefragten Vierteln der Innenstadt erhalten bleiben.

Der von Bauminister Seehofer im Juni vorgelegte Gesetzentwurf ging nun ohne den Genehmigungsvorbehalt in die Ressortabstimmung mit den anderen Ministerien.

Der VDIV Deutschland hatte sich vehement gegen eine Verschärfung des Umwandlungsverbotes ausgesprochen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit auch viele Mieter das eingeräumte Vorkaufsrecht nutzten.

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