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Zwischenbilanz der Baulandkommission

Vor knapp 15 Monaten haben die Mitglieder der Kommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik (Baulandkommission)” ihre Handlungsempfehlungen vorgestellt, wie möglichst schnell zusätzliches Bauland an den Markt gebracht und der Wohnungsbau beschleunigt werden kann. Nun wurde in Berlin eine Zwischenbilanz gezogen. Volkmar Vogel, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, betonte, die bauland- und liegenschaftspolitischen Aktivitäten seien auf allen föderalen Ebenen intensiviert worden. Die Mobilisierung von Bauland erfordere jedoch das Ineinandergreifen vieler einzelner Maßnahmen mit unterschiedlichen Zeithorizonten.

Ein Ergebnis der Arbeit der Baulandkommission ist der vom BMI vorgelegte Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes. Er beinhaltet unter anderem Anpassungen und Ergänzungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie sollen eine aktive kommunale Bodenpolitik erleichtern.

Als weitere Resultate benennt das Bundesministerium diverse Neuerungen, welche die von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) betreuten Liegenschaften betreffen: Für entbehrliche Bundesgrundstücke der BImA wurden die Verfahren, Konditionen und Preisabschläge weiter auf die Bedürfnisse der Kommunen und die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ausgerichtet. Die bisher nur für die BImA geltende Verbilligungsrichtlinie ab dem 1.1.2020 – für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus – ist auch auf das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) übertragen worden.

Die verstärkte Information, Beratung und Personalschulung von Kommunen, die Einführung der Grundsteuer C, die es den Kommunen ermöglicht, für unbebaute, aber baureife Grundstücke einen höheren Grundsteuerhebesatz festzusetzen und damit einen Anreiz zur Bebauung zu setzen, sowie die Unterstützung der Länder bei der Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens und im Rahmen der Novellierung des Wertermittlungsrechts sind aus Ministeriumssicht ebenfalls auf die Empfehlungen der Baulandkommission zurück zu führen.

Vertreter der Immobilienwirtschaft übten teils scharfe Kritik. Die Umsetzung der Impulse der Baulandkommission erfolgt aus ihrer Sicht zu langsam.

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Genehmigungsvorbehalt für Umwandlung in Wohneigentum kommt nun doch nicht

Ursprünglich sollte im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes ein § 250 im Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt werden, der ein Genehmigungsvorbehalt bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beinhalten sollte. Danach sollte für zunächst fünf Jahre in angespannten Wohnungsmärkten die Aufteilung einer Immobilie in Eigentumswohnungen von einer sehr weit gefassten generellen Genehmigung der zuständigen Kommune abhängig gemacht werden. Dieser Paragraf wurde aus dem Entwurf zur BauGB-Novelle vorerst ersatzlos gestrichen.

Das Vorhaben war in der Immobilienwirtschaft zum Teil scharf kritisiert worden. Auch regierungsintern war die „Umwandlungsbremse” umstritten. So hatte sich der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Dr. Jan-Marco Luczak, für die Streichung einer solchen Norm ausgesprochen und erklärt, dass anstatt einer weiteren Verschärfung der Umwandlungsmöglichkeit die bereits jetzt bestehende Gelegenheit der Nutzung des Vorkaufsrechts durch die in der Wohnung lebenden Mieter in diesen Gebieten auf lokaler oder regionaler Ebene gezielt gefördert werden sollte. Laut einem Vorschlag des Instituts der Deutschen Wirtschaft könnten die Städte und Kommunen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung denjenigen Mietern, bei denen eine Umwandlung ihrer Wohnung ansteht, ein Nachrangdarlehen als Eigenkapitalersatz gewähren, damit diese die Wohnung kaufen können. Vor allem könnte so auch die soziale Durchmischung in den stark nachgefragten Vierteln der Innenstadt erhalten bleiben.

Der von Bauminister Seehofer im Juni vorgelegte Gesetzentwurf ging nun ohne den Genehmigungsvorbehalt in die Ressortabstimmung mit den anderen Ministerien.

Der VDIV Deutschland hatte sich vehement gegen eine Verschärfung des Umwandlungsverbotes ausgesprochen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit auch viele Mieter das eingeräumte Vorkaufsrecht nutzten.

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