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Rahmenbedingungen für kleinere Solaranlagen verbessern

Im Rahmen eines gemeinsamen Appells wandte sich der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) am 17. November an die Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung und forderte den Abbau von Hemmnissen für kleinere Solarstromanlagen durch eine entsprechende Ausgestaltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2021. Das auf Initiative des Bundesverbandes Solarwirtschaft aufgesetzte Schreiben von 13 führenden Verbänden u. a. der Immobilienwirtschaft kritisiert, dass der vorliegende Gesetzesentwurf zum EEG 2021 sowohl für die Neuerrichtung kleinerer Solardächer als auch für den Weiterbetrieb solcher nach 20 Jahren ausgeförderten Anlagen neue Marktbarrieren errichtet.

Werden diese Hürden nicht durch eine Nachbesserung des Gesetzes abgebaut, könnte die Gesetzgebung zur vorzeitigen Außerbetriebnahme tausender Solarstromanlagen führen. Das würde nicht nur die Energiewende in deutschen Innenstädten gefährden, sondern auch die Verkehrswende behindern. Zugleich versäumt es der Gesetzentwurf, bestehende Hürden für die dezentrale Sektorenkopplung, für solare Quartierskonzepte und für den Mieterstrom abzubauen. Er verstößt damit gleich mehrfach gegen die Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU, deren Umsetzung in nationales Recht noch in dieser Legislaturperiode vorgeschrieben ist. Konkret fordern die unterzeichnenden Verbände folgende Nachbesserungen am Gesetzesentwurf:

Einführung einer Bagatellgrenze für kleine Anlagen
Die Eigenversorgung mit Strom aus Photovoltaik-(PV-)Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp darf nach EU-Vorgaben nicht mit der EEG-Umlage – gleich welcher Höhe – belastet werden. Der Gesetzesentwurf jedoch sieht eine Befreiung von der Umlage lediglich für Anlagen bis 20 kWp und bis zu einem Stromverbrauch von lediglich 10 MWh vor. Bei Ü20-Anlagen soll die anteilige EEG-Umlage von derzeit rund 2,5 Cent je kWh nach den Vorstellungen des Bundeswirtschaftsministeriums bereits für PV-Kleinstanlagen und ab der ersten selbst genutzten Kilowattstunde anfallen. Diese Regelung stellt ein erhebliches Investitionshemmnis für neue Solarstromanlagen dar, macht den Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen unrentabel und erschwert die von der Bundesregierung geforderte Sektorenkopplung, etwa den solargestützten Betrieb von E-Fahrzeugen und Wärmepumpen. So soll die Bagatellgrenze für die Entrichtung einer anteiligen EEG-Umlage europarechtskonform auf 30 kWp erhöht werden, gleichermaßen bei Neuanlagen wie auch bei Ü20-Anlagen. Eine gesonderte Stromverbrauchsgrenze (EEG 2017: 10 MWh) ist dabei nicht notwendig und sollte gestrichen werden.

Entkopplung der Eigenversorgung von der Personenidentität
Der im Gesetzesentwurf unveränderte Rechtsrahmen sieht als Voraussetzung für den Eigenverbrauch von Solarstrom die Personenidentität von Stromverbraucher und Anlagenbetreiber an. Dies ist häufig nicht praxistauglich und verhindert Investitionen in PV-Anlagen. Die Personenidentität für den solaren Eigenverbrauch sollte daher gestrichen werden.

Keine Smart-Meter-Pflicht für Kleinstanlagen
Die geplante Einbeziehung solarer Kleinstanlagen ab 1 kWp in die Smart-Meter-Pflicht bringt nach dem Stand der Wissenschaft keinen netztechnischen Vorteil, erzeugt dafür aber unverhältnismäßige Kosten, die den wirtschaftlichen Betrieb der betroffenen Neu- und Bestandsanlagen erheblich gefährden würden. Die Bagatellgrenze für den Einbau intelligenter Messsysteme darf nicht von 7 kWp auf 1 kWp abgesenkt werden.

Beibehaltung der Spitzenkappung
Auch der geplante Pflichteinbau einer stufenweisen Fernsteuerbarkeit für PV-Neuanlagen ab einer installierten Leistung von 1 kWp und die Umrüstpflicht für Bestandsanlagen ab 15 kWp ist unnötig und verursacht Anlagenbetreibern unverhältnismäßig hohe Betriebs- und Nachrüstkosten, die den Ausbau dieser Technologie behindern werden. Es gibt keine Notwendigkeit, selbst kleinste Solarstromanlagen über ein intelligentes Messsystem steuern zu können. Die im aktuellen EEG gewährte Option einer 70-Prozent-Spitzenkappung für Neu- und Bestandsanlagen bis zu einer PV-Leistung von 30 kWp muss erhalten bleiben.

Abschließende Beratungen zur Gesetzesänderung müssen noch im Dezember stattfinden, denn das EEG 2021 soll bereits am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

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VDIV Deutschland weist auf fatale Regelungslücke im EEG hin

Mit dem Schreiben an die Ausschüsse reagiert der VDIV Deutschland auf Nachfragen aus dem Parlament und drängt damit erneut auf eine Ausgestaltung des EEG, die nicht im Widerspruch zum novellierten Wohnungseigentumsgesetz steht und die vor allem Investitionen ermöglicht, um die Energiewende voranzubringen.

Im Fokus steht die in § 3 Nr. 19 EEG 2017 geforderte Personenidentität des Betreibers einer Photovoltaik-Anlage und des Letztverbrauchers der damit gewonnenen Energie. Da Eigentümergemeinschaften nicht als Stromselbstversorger im Sinne des EEG gelten, kommen sie nicht in den Genuss der verringerten EEG-Umlage für den selbst erzeugten Strom. In der Folge können Photovoltaik-Anlagen in Eigentümergemeinschaften nicht wirtschaftlich betrieben werden. Eigentümergemeinschaften müssen – wie Eigentümer von Einfamilienhäusern auch – notwendigerweise unter die Stromeigenversorgung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017 fallen. Dies nicht nur, um die bisherige eklatante Ungleichbehandlung auszuräumen, sondern auch vor dem Hintergrund des am 1. Dezember in Kraft tretenden novellierten Wohnungseigentumsgesetzes: Eins der zentralen Elemente der Neufassung, der Rechtsanspruch von Wohnungsnutzern auf den Einbau einer E-Ladesäule auf eigene Kosten, ist entscheidend für die Unterstützung der Mobilitätswende im Gebäudebereich. Wird ein solcher Ladepunkt aus erneuerbaren Energien gespeist, wird die Investition mit 900 Euro aus einem neuen KfW-Förderprogramm bezuschusst. Die Option, hierfür preisgünstigen Solarstrom aus der eigenen Photovoltaik-Anlage zu nutzen, bleibt Eigentümergemeinschaften nach dem aktuellen EEG aber versperrt. Somit werden praktikable rechtliche Rahmenbedingungen und sinnvolle Förderwege zugunsten von mehr E-Mobilität in Eigentümergemeinschaften ausgebremst.

Solange Eigentümergemeinschaften nach geltender Gesetzeslage nicht von der verringerten EEG-Umlage profitieren, geht der Anspruch des neuen Wohnungseigentumsgesetzes verloren, „einen wichtigen Beitrag für das Erreichen der Klimaziele“ zu leisten. Denn die Reform sieht auch vor, die Hürden für den Einbau umweltfreundlicher Technologien deutlich zu senken. So erfordert beispielsweise der Einbau einer Photovoltaik-Anlage künftig nurmehr eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit in Eigentümergemeinschaften. Dies allerdings setzt voraus, dass sich die dafür erforderlichen Investitionskosten „innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren“, so steht es in § 21 Abs. 2 S. 2 WEMoG. Und genau in dieser Frage steht das EEG derzeit in deutlichem Widerspruch zum neuen Wohnungseigentumsgesetz. „Es wäre ein richtiges Signal, wenn der Gesetzgeber im Kontext des Inkrafttretens am 1. Dezember 2020 auch die Benachteiligung von Wohnungseigentümern gegenüber Eigenheimbesitzern in diesem Punkt endlich behebt und das EEG entsprechend ausgestaltet“, so VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler.

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