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Berlin will Solarpflicht für Wohnhäuser

Bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen sollen private Eigentümer ab dem 1.1.2023 verpflichtet sein, Solaranlagen einzubauen. So sieht es der Entwurf für ein „Solargesetz Berlin“ von Berlins Wirtschaftssenatorin Ramona Popp (Bündnis 90/Die Grünen) vor. Der Gesetzentwurf wird zunächst im Rat der Bürgermeister beraten, danach stimmt das Abgeordnetenhaus darüber ab.

Nach dem Willen der rot-rot-grünen Landesregierung müssten die Anlagen mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes umfassen. Ausnahmen sieht der Entwurf vor für Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche, Härtefälle und Häuser, deren Dach ungeeignet ist für eine Solaranlage.

Aus klimaschutzpolitischen Gründen will Rot-Rot-grün den Anteil des Solarstroms am Energieverbrauch bis 2050 auf 25 Prozent steigern. So sieht es der im März 2020 vom Senat beschlossene Masterplan Solarcity vor. Laut Wirtschaftssenatorin Popp entstehen in Berlin jährlich rund 2.300 Gebäude neu. Würde bei allen die Solarpflicht angewendet, ließen sich in den kommenden fünf Jahren rund 37.000 Tonnen CO2 einsparen. Bei einem Einfamilienhaus lägen die Kosten für die Solaranlage bei 7.800 Euro und damit bei durchschnittlich drei Prozent der Gesamtkosten. Für Mehrfamilienhäuser müssten 20.000 Euro kalkuliert werden, womit die Baukosten um ein Prozent stiegen. Die Mehrkosten liegen damit, so Popp, im „kleinen und tolerierbaren Bereich“.

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Grundsteuer in Bayern: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Bayern setzt wie angekündigt ein reines Flächenmodell bei der Neuregelung der Grundsteuer um. Der am 6. Dezember vom Kabinett auf einer Sondersitzung beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, dass sich die Höhe der Steuer nur nach Grundstücksfläche (vier Cent pro Quadratmeter) und Gebäudefläche (50 Cent pro Quadratmeter), der Nutzung sowie dem von den Kommunen festgesetzten Hebesatz berechnet.

Für Wohnflächen beinhaltet der Entwurf einen Abschlag von 30 Prozent, auch für besonders große Grundstücke sowie für Denkmäler und den sozialen Wohnungsbau sind Abschlagsmöglichkeiten vorgesehen. Laut Finanzminister Albert Füracker (CSU) führe ein wertabhängiges Modell, wie vom Bund vorgeschlagen, bei steigenden Grundstückspreisen zu regelmäßigen, automatischen Steuererhöhungen „durch die Hintertür“. Eine Grundsteuer C für brachliegende, aber baureife Grundstücke soll offenbar nicht erhoben werden.

Das Ende 2019 vom Bund verabschiedete Grundsteuer-Gesetz bezieht in die Neubewertung von Grundstücken neben Fläche und Bodenrichtwert auch die Immobilienart, Nettokaltmiete, Gebäudefläche und das Gebäudealter mit ein. Die Bundesländer haben die Wahl, dieses Modell ab 2025 zu übernehmen, oder mit einem eigenen Gesetz von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen (» der VDIV berichtete).

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