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Umwandlungsverbot im Bundesrat beraten

Das Baulandmobilisierungsgesetz wurde am 18. Dezember in der letzten Bundesratssitzung des Jahres beraten. Zuvor hatten die Ausschüsse für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Innere Angelegenheiten, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfohlen, das umstrittene Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen in § 250 BauGB Artikel 1 zu streichen bzw. anzupassen.

Die Ausschüsse argumentierten (BR-Ds. 686/1/20), dass vor allem Kleinvermieter unter das Umwandlungsverbot fielen. Und: „Der Schutz der Mieterinnen und Mieter einer konkreten Mietwohnung wird über die mietvertraglichen Bestimmungen nach § 577a BGB in Verbindung mit landesrechtlichen Verordnungen über die Kündigungssperrfrist sowie über das Vorkaufsrecht der Mieter nach § 577 BGB sichergestellt. Einer massiven Ausweitung des Anwendungsbereichs der Umwandlungsgenehmigung, die als Eingriff in das Eigentumsrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes einer Rechtfertigung bedarf, der erforderlich und verhältnismäßig sein müsste, bedarf es daher nicht zur Sicherstellung des notwendigen Mieterschutzes.“

Zudem werde die Bildung von Wohneigentum durch staatliche Maßnahmen gefördert und unterstützt, unter anderem als Familienförderung sowie als wichtiger Baustein der Altersvorsorge, beispielsweise durch Baukindergeld und Wohn-Riester. „Die Neuregelung könnte zu dieser staatlichen Förderung kontraproduktiv wirken, indem hierdurch das Angebot von Eigentumswohnungen in den genannten Gebieten zugunsten des Mietwohnungsmarktes beschränkt, eine weitere Steigerung des Preisniveaus für Eigentumswohnungen verursacht und die Altersvorsorge durch Bildung von Wohneigentum, insbesondere für junge Familien, weiter erschwert wird“, heißt es in den Ausschuss-Empfehlungen.

Darüber hinaus werde durch die erhebliche Ausweitung des Genehmigungserfordernisses für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ein erheblicher bürokratischer Aufwand verursacht, ohne einen Beitrag zur Mobilisierung von Bauland oder der Erhaltung von Wohnraum zu leisten. Das Wohnungsangebot insgesamt werde durch die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nicht negativ beeinflusst, da bezahlbarer Wohnraum gleichermaßen als Miet- oder Eigentumswohnung bestehen kann. Abzulehnen sei auch das mit dem Umwandlungsverbot verfolgte Ziel der Beibehaltung oder Ausweitung der Mieterquote, da Deutschland im EU-weiten Vergleich ohnehin eine sehr geringe Eigentumsquote aufweise.

Der Bundesrat unterstützt Regierungspläne für mehr bezahlbaren Wohnraum und drängt in seiner » Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 auf einen raschen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Aus Sicht des Bundesrates ist eine grundlegende Reform des Bauplanungsrechts wichtig. Den Empfehlungen der Ausschüsse zum Umwandlungsverbot folgte der Bundesrat indes nicht. Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt – ihren Entwurf hatte sie dort schon am 30. November 2020 eingebracht. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Nach dem Gesetzentwurf (BR-Ds. 686/20) sollen die Landesregierungen per Rechtsverordnung angespannte Wohnungsmärkte bestimmen können, in denen der Genehmigungsvorbehalt dann befristet bis maximal 31. Dezember 2025 gelten soll (» der VDIV berichtete).

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EEG-Reform tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft

Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der großen Koalition das EEG 2021 beschlossen. Am 18. Dezember billigte dann der Bundesrat in verkürzter Frist das Gesetz. Damit kann die Novelle zum 1. Januar 2021 in überwiegenden Teilen in Kraft treten. Ihr Ziel: den Ausbau von Ökostromanlagen in Deutschland vorantreiben. Die Reform erntet nicht nur breite Kritik, sie ist aus Sicht der Bundesregierung auch längst nicht vollständig. Union und SPD haben bereits angekündigt, dass es im neuen Jahr weiter gehen soll.

Jüngst erst hatte die schwarz-rote bei verschiedenen offenen Punkten eine Einigung erzielt. So soll es beispielsweise Anschlussregelungen geben für alte Ökostromanlagen, die nach 20 Jahren aus der Förderung fallen würden, damit sie nicht stillgelegt werden müssen. Auf Anfang 2021 vertagt wurde die Frage, ob der für 2030 angepeilte Ökostromanteil angesichts schärferer EU-Klimaziele noch höher liegen soll als die bisher geplanten 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs. 2020 waren es vorläufigen Berechnungen von Energieverbänden zufolge gut 46 Prozent.

Um die Stromkapazitäten aus Solaranlagen bis 2030 nahezu zu verdoppeln, soll auch die Produktion und Nutzung von Solarstrom durch Mieter (Mieterstrom) forciert werden. Betreiber von Solaranlagen auf Dächern von Wohnhäusern sollen demnach stärker gefördert werden – auch wenn der erzeugte Strom im Viertel verbraucht wird und nicht mehr nur im unmittelbar betroffenen Wohngebäude („Quartiersansatz“). Die vom VDIV Deutschland aufgezeigte fatale Regelungslücke im EEG, die Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Nutzung umweltfreundlicher Photovoltaikanlagen benachteiligt (» der VDIV berichtete), wurde allerdings nicht korrigiert. So bleiben wertvolle Potenziale für den Klimaschutz weiterhin ungenutzt.

Auch bei der EEG-Umlage besteht noch Redebedarf im kommenden Jahr. Fest steht, dass sie ab Januar 2021 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt wird und damit von derzeit rund 6,7 Cent leicht sinkt, 2022 soll sie sechs Cent betragen. Im Gegenzug kommt die CO2-Bepreisung, die auch für Gebäude gilt und fossile Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas verteuert. Zunächst gilt ein CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne, bis 2025 steigt er auf 55 Euro. Ab 2026 soll dann ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro festgelegt werden (» der VDIV berichtete).

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