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Baulandmobilisierungsgesetz geht in die Ausschüsse

Am 28. Januar hat der Bundestag in erster Lesung über die Novellierung des Baugesetzbuches beraten. Der Entwurf der Bundesregierung ist umstritten – nicht nur in der Immobilienbranche, auch in der Regierung selbst. Noch sind viele Punkte ungeklärt, das Gesetz geht erst einmal in die Ausschüsse.

Laute Kritik gibt es weiterhin zur viel diskutierten Regulierung bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Vor Weihnachten hatte das Kabinett den aktuellen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Mobilisierung von Bauland beschlossen – nach langem Hin und Her mit dem umstrittenen Passus zum sogenannten Umwandlungsverbot. In einem ersten Entwurf war der strenge Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nach Protesten der CDU noch gestrichen worden, woraufhin die SPD ihre Zustimmung zur BauGB-Novelle verweigert hatte. Der vereinbarte Kompromiss: Der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miete in Eigentum in bestimmten Gebieten soll nur befristet bis Ende 2025 gelten (» der VDIV berichtete).

Am 18. Dezember hatte der Bundesrat in seiner Sitzung noch diverse Änderungsvorschläge formuliert und seine Stellungnahme (19/26023) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/24838) dem Bundestag zur ersten Lesung vorgelegt – die Ländervertretung hatte unter anderem die Befristung der Umwandlungsbremse befürwortet. Zuvor hatten die Ausschüsse für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Innere Angelegenheiten, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfohlen, das umstrittene Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen in § 250 BauGB Artikel 1 zu streichen bzw. anzupassen: Der Schutz der Mieter sei über das BGB bereits sichergestellt, zudem widerspreche das Umwandlungsverbot der staatlichen Wohneigentumsförderung und verursache zu viel bürokratischen Aufwand, ohne einen Beitrag zur tatsächlichen Mobilisierung von Bauland zu leisten (» der VDIV berichtete).

Die Vorlage wurde im Anschluss gemeinsam mit einem Antrag der FDP-Fraktion zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen überwiesen. Die Liberalen fordern in ihrem Antrag, „mehr, schneller und günstiger“ zu bauen (19/26190).

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Land haftet nicht für Patzer bei der Mietpreisbremse

Mieter erhalten von einem Bundesland keinen Schadensersatz, wenn dessen erlassene Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse wegen Formfehlern unwirksam ist. Das hat der BGH am 28. Januar 2021 in einem Fall aus Hessen entschieden (Az. III ZR 25/20). Enttäuschtes Vertrauen von Mietern in die Wirksamkeit der hessischen Mietenbegrenzungsverordnung reiche als Grund für Schadenersatz nicht aus.

Laut Bundesgesetz muss jede Mietpreisbremsen-Verordnung zwingend begründet werden. In Hessen war jedoch bei der Einführung im November 2015 nur ein Entwurf und nicht die offizielle Begründung veröffentlicht worden. Der BGH hatte die Regelung daher 2019 für unwirksam erklärt. In dem nun in letzter Instanz verhandelten Fall verlangten die Mieter vom Vermieter unter Berufung auf die Mietpreisbremse die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung und zogen hierfür schließlich mit Hilfe eines Rechtsdienstleisters vor den BGH: Millionen von Bürgern zahlten wegen Behörden-Schlamperei eine überhöhte Miete, die Länder sollten den Betroffenen die zu viel bezahlte Miete erstatten müssen – vom Einzug bis zum Auszug.

Der Argumentation folgten die obersten Zivilrichter in Karlsruhe aber nicht. Denn nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen grundsätzliche keine Amtshaftungspflichten, weil sie sich an die Allgemeinheit richten, Ausnahmen gibt es nur, wenn bestimmte Einzelpersonen unmittelbar betroffen sind (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das sehen die Richter hier nicht: Die Verordnung habe sich immerhin auf 16 Gemeinden in Hessen bezogen, darunter die fünf mit den meisten Einwohnern. Dementsprechend sei die Verordnung allein auf die Wahrung des Interesses der Allgemeinheit ausgerichtet und nicht auf die von bestimmten Einzelnen oder eines bestimmten Personenkreises.

Auch das enttäuschte Vertrauen der Mieter in die Wirksamkeit der hessischen Mietenbegrenzungsverordnung führe zu keinem Amtshaftungsanspruch. Denn Gesetze und Rechtsverordnungen enthalten zumeist generelle und abstrakte Regeln, durch die der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt – wie auch in dem abschlägig beschiedenen Verfahren.

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