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Comeback des kommunalen Vorkaufsrechts?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im November letzten Jahres die geltende Regelung im Falle eines Kreuzberger Wohnhauses gekippt und der bisherigen Praxis zum Vorkaufsrecht weitgehend die Grundlage entzogen. Die Begründung des Urteils besagte, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen sei, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird und die Immobilie keine Mängel aufweist. Ein bloßer Verdacht auf unlautere Bauvorhaben sei keine ausreichende Begründung, um das Vorkaufsrecht auszuüben.

Die Kommunen versprechen sich vom Vorkaufsrecht den Erhalt bezahlbaren Wohnraums und die Vermeidung von Verdrängung und Mieterhöhungen. Das Vorkaufsrecht zum Milieuschutz drohe derzeit de facto leerzulaufen. Es müsse aber künftig wieder genauso effektiv und wirksam ausgeübt werden können wie die anderen Vorkaufsrechte. Kommunen müssten in die Lage versetzt werden, maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Käufer eines Grundstücks in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgt. Die Entscheidung des Bundesrates hat ausschließlich appellativen Charakter. Ob der Bund folgt, ist nicht sicher. Der Beschluss übt jedoch in jedem Fall Druck auf die Regierung aus.

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Diskussion über Umgang mit Mietwucher

Ziel der Gesetzesänderung ist, dass Mietwucher leichter erkannt wird. Künftig soll eine Miete bereits dann als überhöht verfolgt werden können, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent übersteigt. Zudem soll der Mieter vor Gericht nicht mehr nachweisen müssen, dass er sich lange erfolglos um günstigeren Wohnraum bemüht hat.
Die bestehende Vorschrift sei in der Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend wirkungslos geworden. Entsprechende Anpassungen sollen Abhilfe schaffen. So würden die bisherigen Darlegungs- und Beweisprobleme in Ordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise in zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen nach Auffassung der Länderkammer „erheblich entschärft“. Die maximale Höhe des Bußgeldes soll nach Willen der Länderkammer von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden und somit vor Mietpreisüberhöhung abschrecken.

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