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Entwürfe zur Neugestaltung des Vorkaufsrechts der Kommunen

Die Linke zielt auf eine Wiederherstellung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten. Dafür ist die Änderung des Paragrafen 26 Nummer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) geplant. Zukünftig soll es in den Erhaltungsgebieten dann darauf ankommen, wie das Grundstück genutzt werden soll.

Vertreter von Kommunen und des Deutschen Mieterbundes äußerten sich größtenteils zustimmend zum vorgelegten Entwurf (Bundestagsdrucksache 20/679), bemängelten jedoch vage Formulierungen und schlugen Nachbesserungen vor, um neue Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die Regelungen praxistauglich zu machen.

Die Sachverständigen aus der Immobilien- bzw. Wohnungswirtschaft hingegen lehnten den Entwurf einhellig ab – die Gründe dafür sind zahlreich. So sei es z. B. möglich, dass eine entsprechende Stärkung des Vorkaufsrechts eine mögliche Be- oder Verhinderung von Neuinvestitionen bedeuten könne, außerdem sei das Instrument teuer und das dafür aufgewendete Geld könne sinnvoller in den Neubau von Sozialwohnungen investiert werden.

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Erste Novelle des Gebäudeenergiegesetzes soll zum Jahresanfang 2023 in Kraft treten

Mit dem Referentenentwurf wird ein zentraler Punkt des Koalitionsvertrages umgesetzt: EH-55 wird als Neubaustandard verankert, die Anforderungswerte für die energetischen Kenngrößen zu Primärenergiebedarf und Gebäudehülle werden in der bestehenden Systematik des GEG angepasst. In der Formulierungshilfe des Bundeswirtschaftsministeriums wird zugleich festgehalten, dass dies nur als Zwischenschritt bis zur Einführung des Effizienzhaus-40-Standards im Jahr 2025 als gesetzlicher Neubaustandard zu verstehen ist. Dieses Ziel ist allerdings im Gesetz (noch) nicht verankert.

In der Immobilienwirtschaft stößt der neue EH-55 Standard in weiten Teilen auf Unverständnis. Mit der stetigen Verteuerung der Baupreise und weiter steigenden Zinsen bei einer noch nicht im Detail vorliegenden Fördersystematik lässt sich das erklärte Ziel von jährlich 400.000 Wohnungen schwerlich erreichen.

Die bereits angekündigte Pflicht, dass neue Heizungen ab 2024 mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, ist im Gesetzentwurf auch nicht enthalten, eine Solarpflicht für Gebäude genauso wenig. Auch die geplante Änderung des Bilanzierungsverfahrens von Primärenergie auf Treibhausgasemissionen wird mit diesem Entwurf nicht umgesetzt. Es wird erwartet, dass diese Änderungen in einem zweiten Novellierungsschritt folgen werden.

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