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Energiepreispauschale vom Arbeitgeber

Anspruch auf diesen Bonus haben generell alle, die zum 1. September 2022 in einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind. Ebenfalls werden alle, die als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, die Pauschale erhalten. Minijobber können die Auszahlung nur erhalten, wenn sie dem Auftraggeber zuvor schriftlich bestätigt haben, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.

Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnauszahlung. Die Energiepreispauschale ist für die Empfänger – mit Ausnahme der Minijobber – als zusätzlicher Lohn steuerpflichtig, nicht jedoch sozialversicherungspflichtig.

Verwaltungsunternehmen müssen bei der Auszahlung folgendes beachten: Die Pauschelen werden vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen und dann bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert mit einer zusätzlichen Kennzahl abgesetzt. Im Falle einer monatlichen Anmeldung betrifft dies also die bis zum 10. September 2022 fällig Anmeldung für den Monat August 2022.

Eine Sonderregelung gilt für Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitende zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer quartalsweise abführen. Für sie ist die bis zum 10. Oktober fällige Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal relevant. In der elektronischen Steuerbescheinigung 2022 für das Finanzamt müssen Arbeitgeber die ausgezahlte Pauschale mit einem „E“ angeben.

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EEG-Novelle: Ertragssteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp in Aussicht

Der VDIV Deutschland hatte die Ministerien auf weiterhin bestehende steuerrechtliche Hürden bei der Installation von Photovoltaikanlagen durch Wohnungseigentümergemeinschaften aufmerksam gemacht. Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf der EEG-Novelle gib es nach wie vor keine definierte Personenidentität zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und ihren Eigentümern. Somit wird eine WEG-Hausgemeinschaft wie ein Stromanbieter behandelt, was umfangreiche Melde- und Steuerpflichten zur Folge hat und verhindert, dass dem Klimaschutz zuträgliche Photovoltaikanlagen installiert und genutzt werden. Vor allem das politisch gewollte Mieterstrommodell kann unter den derzeitigen Rahmenbedingungen in WEGs nicht umgesetzt werden.

Bereits Ende Oktober 2021 wurde vom Bundesministerium der Finanzen eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht. Beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kWp sollte auf Antrag davon ausgegangen werden, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, womit eine ertragssteuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ vorliegt. Dass das Ministerium nun weiter geht und die Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp in Aussicht stellt, ist ein Schritt in die richtige Richtung für WEG und private Kleinvermieter von Mehrfamilienhäusern.

Die Bundesministerien für Finanzen sowie Wirtschaft und Klimaschutz müssen nach Auffassung des VDIV Deutschland dennoch ihre Verantwortung ernstnehmen und Wohnungseigentümergemeinschaften die Nutzung von Photovoltaikanlagen auf sinnvolle Art ermöglichen. Dafür ist die Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp allein ist nicht ausreichend. Die geplante Schwellen-Regelung stellt eine Ungleichbehandlung zwischen Eigentümer*innen dar, egal wie hoch sie angesetzt wird. Eigentümer*innen, die in kleineren WEG wohnen und daher mit den freigestellten kWp auskommen können, sind bevorteilt gegenüber denjenigen in größeren WEG, die allein aufgrund des durch die Größe bedingten höheren Eigenbedarfs, die Schwelle überschreiten und damit in Unternehmereigenschaft treten müssen.

Bundesministerien und VDIV sind sich darin einig, dass der Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden eine wirksame Klimaschutzmaßnahme ist und dazu beitragen kann, den Anstieg der Energiekosten für Privathaushalte zu senken. Auch darüber, dass bestehende bürokratische Hürden schnellstmöglich abgebaut werden sollen, herrscht grundsätzlich Konsens.

Zum Hintergrund:

Die Energiewende im Gebäudebereich:
Mieterstrom ist eine effektive Möglichkeit, um die CO2-Bilanz eines Gebäudes nachhaltig zu verbessern und den Weg für einen klimaneutralen Gebäudebestand zu ebnen. Allerdings muss dieser auch im Bereich der Eigentümergemeinschaften anwendbar sein. Erfolgt dies nicht, werden rund 35 Millionen Mieter*innen und Eigentümer*innen keinen Mieterstrom beziehen können – das Modell als wichtiger Baustein der Klimawende wäre hinfällig.

Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht:
Die Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen können auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden. Für die mögliche Befreiung von der Einkommensteuer ist die installierte Gesamtleistung aller Anlagen von zehn Kilowatt-Peak (kWp) ausschlaggebend. Details zum Antragsverfahren finden Sie hier

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