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Virtuelle Hauptversammlungen als Dauerlösung – auch für WEG?

Die derzeit geltende temporäre Sonderregelung für Hauptversammlungen war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“. Sie sollte am 31. August 2022 enden. Zur Begründung der dauerhaften Etablierung der virtuellen Versammlung heißt es im Gesetz: „Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde von der Praxis gut angenommen und hat sich im Großen und Ganzen bewährt. So konnten etwa steigende Teilnehmerzahlen in den Versammlungen beobachtet werden. Die vorübergehende Möglichkeit, das Fragerecht ins Vorfeld der Versammlung zu verlagern, hat zu einer höheren Anzahl von Aktionärsfragen und zur Erhöhung der Qualität bei der Beantwortung dieser Fragen beigetragen.“ Im nun verabschiedeten Gesetz wird die virtuelle Hauptversammlung an die Bedingung geknüpft, dass die Übertragung der gesamten Veranstaltung in Bild und Ton sichergestellt sein muss. 

Nun wird die Möglichkeit gefordert, auch die Ausnahmeregelung der Corona-Zeit für virtuelle Mitgliederversammlungen von Vereinen im Grundsatz zu verstetigen. Die Sonderregelung aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ ist ebenfalls bis 31. August 2022 befristet. Als Grundlage für eine Dauerlösung hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 20/2532) vorgelegt. 

Bald könnte auch die Umsetzung von reinen Online-Eigentümerversammlungen in WEG möglich sein. Nachdem bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften und bei Vereinen die Umsetzung in vollem Gange ist, erfolgte die erste Ankündigung der Regierung, an einem Gesetzentwurf auch für WEG zu arbeiten. Der VDIV Deutschland lehnt jedoch eine propagierte Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung zur Online-ETV ab.

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„Osterpaket“ passiert Bundestag und Bundesrat – mit GEG-Novelle in entschärfter Form

Künftig darf der Primärenergiebedarf von neuen Wohngebäuden nur noch 55 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes betragen. Bislang waren es 75 Prozent. Die gleiche Anpassung wird in der Innovationsklausel vorgenommen. Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, werden jedoch die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten nicht erhöht. Die geplanten Verschärfungen der Hüllenanforderungen bei Wohngebäuden und der zulässigen mittleren U-Werte der Bauteilgruppen bei Nichtwohngebäuden wurden ersatzlos aus dem Entwurf gestrichen. Konkret bedeutet das: Die Effizienzwerte müssen nun nicht über die Dämmung der Gebäudehülle, sondern über die Anlagentechnik erreicht werden.

Eine weitere für Eigentümer besonders wichtige Neuerung ist: Die Stromerzeugung mit der eigenen PV-Anlage wird stärker unterstützt. Künftig ist die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs auch dann möglich, wenn der Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird. Die Nutzung des Stroms im Gebäude hat keinen Vorrang mehr.

Teil des nun beschlossenen Gesetzespaketes sind neben der GEG-Novelle unter anderem folgende Änderungen im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG): Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des hierzulande verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Dazu werden Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen erhöht, Genehmigungsverfahren beschleunigt und die Einspeisevergütung für PV-Strom neugestaltet.

Und auch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz sind beschlossene Sache: Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 ist unmittelbar im Gesetz verankert. Darauf sollen Netzplanung und –ausbau ausgerichtet werden.   

Der Großteil der beschlossenen Gesetzesänderungen wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

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