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Bundesrat billigt CO2-Aufteilung und fordert weitere Maßnahmen

Aus Sicht des Bundesrates sind ambitionierte flankierende Maßnahmen notwendig, um einerseits die Klimaziele im Gebäudebereich zu erreichen und andererseits soziale Härten für Mieter, die den energetischen Gebäudestandard kaum beeinflussen können, zu vermeiden. Die geplante Einführung des Effizienzhausstandards 55 im Wohnungsneubau ab dem 1. Januar 2023 begrüßen die Ländervertreter ausdrücklich. Zugleich weist das Gremium auf die Probleme bei der baulichen Umsetzung von energetischen Sanierungen hin und bittet die Bundesregierung, „gemeinsam mit den Ländern kurzfristig eine Qualifizierungsmaßnahmen zu starten“. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Feste Fristen, wann diese sich damit befassen muss, gibt es nicht.

Neben dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz hat der Bundesrat auch dem Wohngeld-Plus-Gesetz grünes Licht erteilt. Auch die Wohngeld-Reform kann damit am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Stärkung des Wohngeldes ist eines der zentralen sozialpolitischen Vorhaben der Ampelkoalition.

Der VDIV berichtete hier.

Den Beschluss des Bundesrates finden Sie hier.

 

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Fristverlängerung für den hydraulischen Abgleich gefordert

Immobilienverwalterinnen und -verwalter haben eindeutig zurückgemeldet, dass der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) geforderte Abgleich nicht fristgerecht durchführbar sein wird. In größeren Wohnungseigentümergemeinschaften ist dazu ein rechtswirksamer Beschluss erforderlich. Die zur Beschlussfassung notwendigen Eigentümerversammlungen finden in der Regel erst im zweiten Quartal des Jahres statt. Lange Vorbereitungszeiten, zu wenig Personal bei Immobilienverwaltungen sowie die fehlende Möglichkeit der Online-Durchführung resultieren darin, dass sich diese Versammlungen nicht vorziehen lassen. Zudem müssen vorab Angebote eingeholt werden und die Personaldecke ist nicht nur bei den Immobilienverwaltungen, die diese Versammlungen vorbereiten sowie die gefassten Beschlüsse umsetzen sollen, dünn, sondern auch bei den Unternehmen, die den Abgleich in Millionen von Gebäuden vornehmen.

Der hohe technische, zeitliche und finanzielle Aufwand, den diese Maßnahme erfordert, macht eine Umsetzung bis zum geforderten Zeitpunkt unrealistisch. Der VDIV Deutschland hat daher im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) angeregt, die Frist für die Umsetzung des hydraulischen Abgleiches in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) EnSimiMaV auf den 15. September 2024 auszudehnen. Das würde eine Angleichung an die Frist für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnSimiMaV bedeuten.

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