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Erste Schritte zur Haushaltskonsolidierung

Über den Nachtragshaushalt 2023 soll die Finanzierung des Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds sowie des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ für den Wiederaufbau im Ahrtal sichergestellt werden. Aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden unter anderem die Energiepreisbremsen finanziert.

Im laufenden Jahr wurden aus den beiden Fonds voraussichtlich Ausgaben in Höhe von 43,2 und 1,6 Milliarden Euro getätigt. Die Nettokreditaufnahme des Kernhaushaltes beträgt 27,4 Milliarden Euro. Der Bund nimmt nach dem Gesetzentwurf damit neue Schulden in Höhe von insgesamt 70,6 Milliarden Euro auf. Zulässig wäre nach den Regeln der Schuldenbremse jedoch nur eine Neuverschuldung von 25,8 Milliarden Euro. Um die Differenz zu decken und die bereits abgeflossenen Mittel auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen, schlägt die Bundesregierung einen Notlagenbeschluss nach Art. 115 Abs. 2 S. 6 und 7 des Grundgesetzes vor. In ihrer Formulierungshilfe verweist sie vor allem auf die fortwirkenden Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine auf die Energiemärkte im Jahr 2023 sowie auf die anhaltenden Folgen der Flutkatastrophe in Westdeutschland im Sommer 2021.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf und den Antrag zur Beratung in den Haushaltsausschuss überwiesen. Die Abstimmung im Bundestag könnte am 13. Dezember erfolgen, die Befassung im Bundesrat am 15. Dezember.

Hier finden Sie Bundestagsdrucksache 20/9500 und Bundestagsdrucksache 20/9501.

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Virtuelle Eigentümerversammlung: Bundesrat fordert Einführung des einstimmigen Beschlusses

In seinem Regierungsentwurf vom 13. September 2023 hat der Gesetzgeber die Einführung der virtuellen Versammlung per Dreiviertelmehrheitsbeschluss aller Anwesenden vorgesehen. Dieser Beschlusssoll zudem zunächst nur für die Dauer von drei Jahren gelten. Die hybride Versammlung kann seit der Reform des Wohnungseigentumsrechts 2020 bereist per einfacher Mehrheit beschlossen werden, spielt aber aufgrund der zu hohen Kosten kaum eine Rolle am Markt Die virtuelle Versammlung  ist nun als gleichwertige dritte Option vorgesehen, die in der Ausführung und Rechteausübung mit der Präsenzversammlung vergleichbar sein muss.

Haltung des Bundesrats

In seiner Sitzung vom 24. November 2023 hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung genommen und empfohlen, dass ein Beschluss über diese Versammlungsform nur einstimmig auf einer Versammlung möglich sein soll (Drucksacke 508/1/23). Er begründete seine Entscheidung damit, dass die möglichen Vorteile es nicht rechtfertigen würden, einzelnen Eigentümern gegen deren Willen die Teilnahme an einem virtuellen Format aufzuzwingen. Außerdem bestünde die Gefahr, dass in der Mediennutzung unerfahrene oder finanziell schwache Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer von der Ausübung ihrer Rechte ausgeschlossen würden.

VDIV sieht Dekarbonisierung des Gebäudebestandes in Gefahr

„Die virtuelle Versammlung als weitere Option ist für die Handlungsfähigkeit von Verwaltungen und Gemeinschaften essentiell. Der voraussetzende einstimmige Beschluss wird diese Versammlungsform aber verhindern. Es ist das Zurückfallen in alte Muster: Eine/r kann alles blockieren – eine/r ist immer dagegen. Ein Zustand, den man nach der letzten WEG-Reform überwunden glaubte. Auch zukünftig werden Gesetze und Förderrichtlinien und deren Umsetzungsfristen in immer kürzeren Abständen verabschiedet. Wenn es keine vernünftige Option auf ein modernes, zeitgemäßes und digitales Abstimmungstool gibt, kann sich der Gesetzgeber von der Dekarbonisierung im Gebäudebestand verabschieden. Immobilienverwaltungen hingegen stehen dann weiter vor der unlösbaren Herausforderung, Mitarbeitende zu finden, in der digitale Kommunikationstools nicht vorkommen. Überzogen formuliert: statt virtuellem Miteinander, weiter Stuhlkreis und Schiefertafel. Willkommen in der Zukunft!

Es bleibt zu hoffen, dass der Deutsche Bundestag nunmehr zeitnah den an praktischen Gegebenheiten orientierten Gesetzentwurf der Bundesregierung zeitnah verabschiedet.

 

Die Beschlussempfehlung des Bundesrates finden Sie hier . Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist hier abrufbar.

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