Das Bundesverfassungsgericht hat am vergangenen Dienstag über die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Grundsteuer verhandelt. Denn die Einheitswerte, an denen sich die Grundsteuer orientiert, basieren in den westdeutschen Bundesländern auf Werten aus dem Jahr 1964 und in den ostdeutschen Bundesländern sogar auf Werten aus dem Jahr 1935. In den vergangenen 80 Jahren hat sich allerdings in beiden Landesteilen einiges getan.
Realitätsferne Grundsteuer
Die Höhe der Grundsteuer berechnet sich aus dem Produkt aus Grundstückswert, Steuermessbetrag und Hebesatz. Die Höhe Steuermessbetrag wird dabei teilweise von den Ländern festgelegt, der Hebesatz fällt in die Verantwortlichkeit der Kommunen. Die sogenannten Einheitswerte, auf denen die Berechnungen basieren, stammen noch aus den Jahren 1964 (West) und 1935 (Ost). Eine Reform ist daher überfällig.
Bei der mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichts ging es konkret um zwei Fragen mit Bezug zum Gleichheitsgrundsatz. So könnte die Bewertung auf Basis der veralteten Einheitswerte verfassungswidrig sein, da der Gesetzgeber die Werte eigentlich alle sechs Jahre hätte anpassen müssen was nicht geschah. Weiterhin führen die aktuell verwendeten Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnisse, je nachdem, ob das Grundstück mit Ein- bzw. Zweifamilienhäusern bebaut ist (Ertragswertverfahren) oder eine besondere Gestaltung und Ausstattung vorliegt (Sachwertverfahren). Auch hier steht der Gleichheitsgrundsatz im Zentrum. Dieser Umstand wurde auch bereits vom Bundesfinanzhof moniert, da sich die Grundstückswerte in den vergangenen Jahrzehnten bekanntermaßen erheblich verändert haben. Im Ergebnis erklären die Finanzämter die Grundsteuerbescheide seit dem 1. Januar 2009 für vorläufig.
Der Bundesrat hatte zur Grundsteuer bereits in der vergangenen Legislaturperiode einen Reformvorschlag eingebracht.Die Richter in Karlsruhe ließen bereits zu Beginn der Verhandlung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer erkennen. Bis zu einem Urteilsspruch können aber noch einige Monate vergehen.
BID Gutachten zur Grundsteuerreform
Im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Immobilienwirtschaft Deutschland (BID), in der auch der DDIV Mitglied ist, wurde der im Bundesratsantrag vorgeschlagene Kostenwertansatz von Prof. Dr. Johanna Hey, geprüft. Nach Auffassung von ist das Kostenwertverfahren nicht geeignet, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität Köln kommt in ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der im Gesetzentwurf konzipierte Kostenwertansatz verfassungswidrig sei und damit als Grundlage für die Neuregelung der Bemessungsgrundlage ausscheide. Das Gutachten steht » hier kostenlos zum Download zur Verfügung.
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