Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regeln

Laut 7. Branchenbarometer des VDIV Deutschland beschäftigten Immobilienverwaltungen im Jahr 2018 durchschnittlich zehn Mitarbeiter. Auch Unternehmen dieser Größe sind laut » Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nachzuweisen. Wie diese auszusehen hat, regelt die » Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (DGUV Vorschrift 2). In der Praxis fällt es kleinen Unternehmen jedoch oftmals schwer, fachliche Berater zu finden. Hierbei hilft die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG.

Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung bietet sie für Kleinunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine alternative Betreuungsform an – die Kompetenzzentren-Betreuung (KPZ-Betreuung). Jeder angemeldete Betrieb kann das Kompetenzzentren-Portal nutzen, um Fragen der Arbeitsschutzorganisation regeln und so die gesetzlich vorgeschriebene Betreuung nachweisen.

Nach der Anmeldung unter » kpz-portal.vbg.de erfolgt ein auf die Branche abgestimmtes Selbststudium. Durch die Online-Umgebung sind Zeit und Ort frei wählbar, auch mobile Endgeräte können genutzt werden. Im nächsten Schritt muss ein Praxis-Check durchgeführt werden, der gleichzeitig die notwendige Dokumentation der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung ist. Die Urkunde, die gegenüber den Behörden als Nachweis der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 dient, kann über das Portal ausgedruckt werden.

Ab diesem Moment stehen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit über die KPZ-Hotline zur kostenfreien Beratung zur Verfügung. Ist eine anlassbezogene Unterstützung vor Ort erforderlich, können die hierfür notwendigen Berater selbst gewählt werden oder es wird auf Wunsch der Kontakt zum Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Organisations-Dienst der VBG vermittelt.

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