Archiv für Februar 2026

BGH stärkt Schutz vor Diskriminierung bei der Wohnungssuche

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Fall einer in Deutschland geborenen Lehrerin, die auf Anfragen mit ihrem tatsächlichen Namen wiederholt Absagen erhielt. Erst als sie identische Anfragen unter einem deutsch klingenden Namen stellte, wurden ihr Besichtigungstermine angeboten. Diese sogenannten Testanfragen nutzte sie, um eine systematische Benachteiligung nachzuweisen, und klagte auf Entschädigung.

Der BGH urteilte nun abschließend, dass solche Testings ein zulässiges Beweismittel für eine Diskriminierung darstellen. Zudem stellte das Gericht klar, dass auch Immobilienmakler unmittelbar nach dem AGG haften können. Makler seien ein zentrales „Nadelöhr“ im Auswahlprozess, da sie regelmäßig darüber entscheiden, ob Wohnungssuchende überhaupt eine Chance auf eine Besichtigung erhalten. Das Diskriminierungsverbot greife daher nicht nur im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter, sondern ebenso zwischen Mietinteressenten und Maklern.

Im konkreten Fall sprach der BGH der Klägerin gar eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zu und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Urteil sendet ein deutliches Signal: Auswahlentscheidungen dürfen nicht an Namen, Herkunft oder anderen durch das AGG geschützten Merkmalen anknüpfen.

Für die Praxis bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit, aber auch höhere Anforderungen an Maklerunternehmen. Eine saubere Dokumentation von Anfragen und Besichtigungen sowie klar definierte, diskriminierungsfreie Kriterien werden künftig noch wichtiger, um rechtliche Risiken zu vermeiden und den Anforderungen des AGG gerecht zu werden.

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BGH: Gewinnerzielung durch Untervermietung rechtfertigt Kündigung

Im entschiedenen Fall hatte ein Berliner Mieter seine Zweizimmerwohnung während eines Auslandsaufenthalts untervermietet. Statt der eigenen Nettokaltmiete von 460 Euro verlangte er von zwei Untermietern zusammen monatlich 962 Euro. Die Vermieterin kündigte daraufhin wegen unerlaubter Untervermietung und erhob Räumungsklage. Der BGH bestätigte nun das zuvor ergangene Räumungsurteil des Landgerichts Berlin vom 27. September 2023.

Zur Begründung stellte der BGH klar, dass ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung nur besteht, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches liege vor, wenn sich die Lebensumstände wesentlich ändern und die Untervermietung dazu diene, die Wohnung zu erhalten oder finanzielle Belastungen abzufedern. Nicht umfasst sei dagegen eine Gewinnerzielung. Einnahmen, die über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen, stellten kein berechtigtes Interesse dar.

Offen ließ der BGH, ob bei der Bewertung der Gewinnerzielung ein Möblierungszuschlag zu berücksichtigen ist. Ebenso äußerte sich das Gericht nicht dazu, ob mit der Untervermietung die Berliner Mietpreisbremse umgangen werden sollte. Die ausführliche Urteilsbegründung steht derzeit noch aus.

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