Archiv für Juni 2025

Baugesetzbuch soll flexibler werden: temporäre Ausnahmen zur Wohnraumschaffung geplant

Angesichts der angespannten Lage auf den Wohnungsmärkten sieht ein aktueller Gesetzentwurf weitreichende Anpassungen im Baugesetzbuch (BauGB) vor. Im Mittelpunkt stehen neue Ausnahmeregelungen, die befristet bis Ende 2030 bzw. 2031 gelten sollen, um zügiger neuen Wohnraum zu schaffen.

§ 246e BauGB: Experimentierklausel für Abweichungen vom Planungsrecht
Zentraler Bestandteil ist die Einführung eines neuen § 246e BauGB. Dieser ermöglicht – zunächst bis zum 31. Dezember 2030 – projektbezogene Abweichungen vom geltenden Planungsrecht für Wohnbauvorhaben. Die Regelung soll Kommunen ermöglichen, innovative oder dringliche Wohnprojekte schneller umzusetzen, auch wenn diese nicht vollständig den üblichen baurechtlichen Vorgaben entsprechen.

Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten und Änderungen im unbeplanten Innenbereich
Ergänzend dazu wird § 31 Abs. 3 BauGB angepasst: Die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans soll künftig zugunsten des Wohnungsbaus leichter möglich sein. Auch der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a BauGB wird erweitert, wodurch im unbeplanten Innenbereich verstärkt von dem bislang geltenden Einfügungsgebot abgewichen werden kann. Dies betrifft insbesondere Nachverdichtungen und Ergänzungsbauten.

Verlängerung bestehender Sonderregelungen bis 2030/2031
Die bewährten Regelungen zum Schutz angespannt wohnungspolitischer Märkte (§§ 201a, 250 BauGB) sollen jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Damit können Kommunen weiterhin von besonderen Instrumenten profitieren – etwa zur Steuerung der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.

Neu ist auch eine Klarstellung zur Anwendung der TA Lärm: Sie soll künftig explizit als Orientierungshilfe in der Abwägung bei der Bauleitplanung dienen. Darüber hinaus werden die Festsetzungsmöglichkeiten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erweitert – insbesondere zur Lösung von Nutzungskonflikten bei der Ausweisung neuer Wohnbauflächen.

„Der Gesetzentwurf zielt auf eine praxisnahe Flexibilisierung des Bauplanungsrechts ab. Für Immobilienverwalter und Projektentwickler entstehen neue Spielräume – allerdings befristet. Entscheidend wird sein, wie Kommunen die erweiterten Möglichkeiten anwenden und rechtssicher umsetzen“, so Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV. 

 

“Baugesetzbuch soll flexibler werden: temporäre Ausnahmen zur Wohnraumschaffung geplant” – erschien im NL 06-1.

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Gebäudetyp E: BID fordert gesetzliche Grundlage für einfaches und bezahlbares Bauen

Am 28. Mai 2025 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID), ein Zusammenschluss der führenden Verbände der Branche, darunter der VDIV Deutschland, ein Schreiben an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig übermittelt. Ziel des Schreibens ist die gesetzliche Umsetzung des im Koalitionsvertrag angekündigten Gebäudetyp E. Dieser soll kostengünstiges, einfaches und technologieoffenes Bauen ermöglichen, ohne durch übermäßige technische Normierung behindert zu werden. 

Inhaltlich legt die BID ein Gutachten mit elf konkreten Regelungs- und Verfahrensvorschlägen vor. Zentrale Forderung ist die zivilrechtliche Absicherung technischer Gleichwertigkeit: Abweichungen von DIN-Normen und anerkannten technischen Regeln sollen dann keinen Sachmangel darstellen, wenn sie funktional gleichwertig ausgeführt sind. Dies würde eine größere Flexibilität bei Planung und Ausführung ermöglichen – insbesondere für Wohnungsunternehmen und private Bauträger. Zudem soll das Bauordnungsrecht als zivilrechtlich ausreichend gelten. Derzeit müssen Auftraggeber umfassend darüber aufgeklärt werden, wenn von üblichen Standards abgewichen wird. Künftig soll ein einfacher Hinweis auf die Unterschreitung der üblichen Beschaffenheit genügen. Damit würde die Komplexität im Bauvertragsrecht reduziert und die Vertragspraxis rechtssicher vereinfacht.

Ein weiterer Vorschlag betrifft die Änderung der VOB/B. Diese soll so angepasst werden, dass technische Regeln nicht mehr automatisch Vertragsbestandteil werden. Zudem soll der Verweis in § 7 des Gebäudeenergiegesetzes auf die anerkannten Regeln der Technik gestrichen werden, um technologieoffene Lösungen im Sinne des GEG zu ermöglichen. Flankierend fordert die BID, dass neue bautechnische Vorschriften nur dann Eingang in die Landesbauordnungen finden dürfen, wenn zuvor eine belastbare Kosten-Nutzen-Abwägung vorgenommen wurde. Standards wie der Hamburg-Standard oder der Regelstandard Schleswig-Holstein sollen bundesweit im sozialen Wohnungsbau gefördert werden. Auch auf EU-Ebene wird ein stärkeres Augenmerk auf die Wirtschaftlichkeit neuer Anforderungen an Bauprodukte gefordert.

Die BID macht deutlich: Der Gebäudetyp E ist nicht nur ein Instrument zur Kostensenkung, sondern auch ein Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Erhöhung der Planungssicherheit. Bereits mit dem erfolgreichen Einspruch gegen die DIN 94681 („Gebäude-TÜV“) hat sich der VDIV Deutschland gemeinsam mit den BID-Partnern gegen praxisferne Normierungsprozesse positioniert. Die Forderung nach einem modernen, wirtschaftlich tragfähigen Gebäudetyp-E-Gesetz ist daher ein logischer nächster Schritt – gerade vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Zielsetzungen zum Bürokratieabbau im Bau- und Planungsrecht.

Das Gutachten finden Sie hier. 

 

“Gebäudetyp E: BID fordert gesetzliche Grundlage für einfaches und bezahlbares Bauen” – erschien im NL 06-1. 

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