Archiv für März 2021

DSGVO: Rechtsstreit geht in die nächste Runde

Erst wurde der Immobilienkonzern Deutsche Wohnen zum höchsten Bußgeld verurteilt, das in Deutschland bisher auf Grund von Datenschutzverstößen verhängt wurde, dann wurde das Verfahren im Februar 2021 zunächst eingestellt. Nun legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Einstellung ein.

Bereits 2019 wurde das Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, gegen das Immobilienunternehmen Deutsche Wohnen verhängt (» der VDIV berichtete). Grund dafür war ein unsensibler Umgang mit den Daten von Mietern. So soll das Unternehmen diese Daten im Zeitraum zwischen Mai 2018 und März 2019 nicht gelöscht und somit gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen haben. 

Für Wohnungsunternehmen gelten durch die DSGVO Löschfristen der personenbezogenen Daten von Mietern. Bei den gespeicherten Daten der Deutsche Wohnen handelte es sich um höchst sensible Daten, wie Krankenversicherungsdaten, Arbeitsverträge und Ähnliches.

Schuld an dem Versäumnis die Daten rechtzeitig zu löschen soll das Archiv-System gewesen sein, wo eine entsprechende Löschfunktion gefehlt habe. Den eingereichten Einspruch hatte das Immobilienunternehmen damit begründet, dass man jedoch bereits seit 2017 an dem System gearbeitet habe, um diesen Mangel zu beseitigen.

Nach einer Klage von Deutsche Wohnen wurde das Verfahren im Februar dieses Jahres durch das Landgericht eingestellt. Das Gericht erklärte den Bescheid als unwirksam und begründete seine Entscheidung mit gravierenden Mängeln im Bußgeldbescheid. Es fehle „eine konkrete Tathandlung eines Organs des Unternehmens“. Nun wurde von einer Gerichtssprecherin bestätigt: Die Staatsanwaltschaft legt Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung ein. Der Bußgeldstreit geht somit weiter, der Ausgang ist weiter unklar.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Fristwahrender Antrag auf Grundsteuererlass bei unverschuldeten Mietausfällen

Die Covid-19-Pandemie führte bei vielen Vermietern im Jahr 2020 zu nicht vorhersehbaren, unverschuldeten Mietausfällen, insbesondere hinsichtlich der Gewerbemieten für Ladenlokale bzw. -geschäfte. Dies kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer besteht, wenn es nachweislich im zurückliegenden Geschäftsjahr zu erheblichen Mietausfällen gekommen ist.

Noch bis zum 31. März 2021 können Eigentümer bzw. Vermieter bei ihrer zuständigen Finanzbehörde einen teilweisen Erlass der Grundsteuer wegen einer wesentlichen Minderung des Ertrags fristwahrend beantragen. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 33 und 34 Grundsteuergesetz (GrStG), die noch bis einschließlich 2024 gelten. Ein Erlass von Grundsteuer ist immer dann möglich, wenn die Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit begründet sind. Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie die Covid-19-Pandemie, berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Vor allem bei nicht vermieteten Wohnungen sind aber ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich. Diese sollten Vermieter sorgfältig dokumentieren, damit sie die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet sowie Makleraufträge nachweisen können.

Grundsteuererlass von 25 oder 50 Prozent möglich

Das geltende Zweistufensystem sieht in § 34 GrStG vor, dass bei einer Minderung des Rohertrages durch Leerstand oder Mietausfall von mehr als 50 Prozent die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent sowie bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent in Höhe von 50 Prozent zu erlassen ist. Zu vergleichen ist dabei der normale Rohertrag mit dem tatsächlich erzielten Rohertrag des vorangegangenen Jahres. Bei der Jahresrohmiete handelt es sich um die vertragliche Miete zuzüglich der sog. kalten Betriebskosten.

Auch wenn noch nicht abschließend feststeht, ob gestundete Mieten noch nachgezahlt werden, sollte der Antrag vorsorglich innerhalb der Frist gestellt werden. Da die Voraussetzung des unverschuldeten Mietausfalls in diesen besonderen Fällen weit auszulegen ist, sollte dies unabhängig davon zu sehen sein, ob es sich um einen einvernehmlichen oder einseitig bedingten Mietausfall handelte. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Die Begründung des Antrages kann jedoch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln ist im VDIV  Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln bildet aus

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular