Archiv für Dezember 2017

DDIV-Gutachten zur Berufszulassungsregelung: Weiterbildungspflicht ist kein Ersatz für Sachkundenachweis

Die Erlaubnis- und Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter tritt am 1. August 2018 in Kraft. Das Gesetz sieht eine 20-stündige Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von drei Jahren vor. Dies entspricht 6,7 Stunden jährlich. Ein Sachkundenachweis dagegen entfiel. Darüber hinaus müssen Verwalter künftig über Qualifikation und Weiterbildungen informieren. Auch eine Berufshaftpflichtversicherung ist vorzuweisen.

Die Details zur Berufshaftpflichtversicherung sowie zur Weiterbildungs- und Informationspflicht werden in der ausführenden Verordnung reglementiert. Ein erster Entwurf des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wurde dem DDIV Ende Oktober zur Kommentierung vorgelegt.

DDIV-Gutachten: Weiterbildungspflicht ohne Sachkundenachweis greift zu kurz

Bereits vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs beauftragte der DDIV Uni.-Prof. Dr. Christian Armbrüster (FU Berlin), den Entwurf der ausführenden Verordnung einer eingehenden juristischen Prüfung zu unterziehen.

Das Gutachten kommt dabei zu folgenden Ergebnissen:

  • Weiterbildungspflicht ohne Sachkundenachweis wird den Anforderungen an die Tätigkeit des Immobilienverwalters kaum gerecht
  • Zertifizierung der Weiterbildungsträger und Ausdifferenzierung der Fortbildungsangebote sichern Qualität am Markt
  • Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Betriebshaftpflichtversicherung

Die Bestimmungen der Weiterbildungspflicht sind aus Sicht des DDIV zu kurz gedacht. Eine Weiterbildungspflicht ohne Sachkundenachweis, der den Zugang zur Tätigkeit regelt, wird den Anforderungen an die komplexe Tätigkeit nicht gerecht. Weiterbildung baut auf bestehenden Kenntnissen und Fähigkeiten auf, die hier jedoch nicht zu Grunde gelegt werden. Nach wie vor ist damit der Zugang zur Tätigkeit nicht vom Gesetzgeber geregelt.

Weiterbildungsanbieter zertifizieren und Qualität der Angebote sichern

An die inhaltlichen und organisatorischen Standards einer Fortbildung sind demnach besondere Anforderungen zu stellen. Verbindliche Qualitätsstandards oder eine Zertifizierung der Weiterbildungsträger sind im Entwurf der ausführenden Verordnung derzeit nicht verankert. Auch eine flächendeckende Lernerfolgskontrolle fehlt. Der DDIV sieht hier Anpassungsbedarf, um die Qualität der Angebote zu sichern.

Bürokratie abbauen, Verwaltungsaufwand minimieren

Laut Verordnungsentwurf müssen Immobilienverwaltungen jährlich über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen informieren. Der Informationsgehalt einer jährlichen Mitteilung ist jedoch äußerst gering und zudem mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Der DDIV setzt sich daher für eine dreijährige Informationspflicht ein. Dies minimiert den Bürokratieaufwand erheblich.

Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter betreuen ein Immobilienvermögen von mehreren Milliarden Euro. Sie zeichnen zudem für die technische Instandhaltung des Gebäudes verantwortlich. Eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung allein wird den umfangreichen Haftungsrisiken von Immobilienverwaltern nicht gerecht. Aus Sicht des DDIV sollte daher die Versicherungspflicht auch auf die Betriebshaftpflichtversicherung ausgedehnt werden.

DDIV – Die Stimme der Immobilienverwalter

Der DDIV begleitete das Gesetzgebungsverfahren aktiv und vertrat die Interessen der Immobilienverwalter u. a. in mehreren Stellungnahmen und einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie im Deutschen Bundestag. 

Die Stellungnahmen des DDIV sowie das Gutachten von Prof. Dr. Armbrüster können beim DDIV per E-Mail kostenfrei unter » info@ddiv.de angefordert werden. 

Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

Elektromobilität und Barrierefreiheit erneut im Bundesrat

Am vergangenen Freitag wurde ein Gesetzentwurf der Länder Bayern, Sachsen und Hessen in den Bundesrat eingebracht. Der Antrag zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des BGB zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität wurde bereits im vergangenen Jahr beraten und steht nun erneut auf der Tagesordnung

Erleichterung für barrierereduzierende Umbauten und Elektromobilität

Der Gesetzantrag der Länder Bayern, Sachsen und Hessen sieht eine Vereinfachung barrierereduzierender Umbauten vor. Diese Modernisierungen können in Wohnungseigentümergemeinschaften künftig mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit genehmigt werden, wenn dadurch die Eigenart der betreffenden Wohnanlage geändert wird. Wird die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert, soll die erforderliche Zustimmung der nicht unerheblich beeinträchtigten Miteigentümer entbehrlich sein. Gleiches gilt im Bereich der Elektromobilität. Demnach soll die Installation einer Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge künftig ohne Zustimmung der erheblich beeinträchtigten Miteigentümer entbehrlich möglich sein.

Der DDIV äußerte sich bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung zum Gesetzantrag und sieht durchaus umfassenden Änderungsbedarf in den betreffenden Themenfeldern. Eine Änderung der Regelungen sollte jedoch in eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes eingebettet werden, der eine umfassende Analyse der bestehenden Schwachstellen des Gesetzes vorangeht. Der DDIV etablierte hierzu bereits vor zwei Jahren ein Experten-Team aus namhaften Juristen und Praktikern. Im Rahmen der DDIV-Denk-Werkstatt wurden Schwachstellen des Gesetzes diskutiert und mögliche Lösungsansätze erörtert.

Darüber hinaus plädiert der DDIV für ein Sofortprogramm in Höhe von 100 Mio. Euro zur Förderung der privaten Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern. Der Einbau der erforderlichen Ladeinfrastruktur ist oftmals kostenintensiv und technisch aufwändig – und wird daher von vielen Eigentümern gescheut. Ein staatliches Anreiz-oder Sofortprogramm baut finanzielle Hürden ab.

Prinzip der sachlichen Diskontinuität

Das erneute Befassen des Bundesrats mit dem Antrag geht auf das Prinzip der sachlichen Diskontinuität zurück. Ebenso wie die personelle Diskontinuität, nach der die Legitimation der Abgeordneten durch das Volk nur für eine Legislaturperiode gilt und demnach der neu gewählte Bundestag nicht an seine Vorgänger gebunden ist, verfallen bei der sachlichen Diskontinuität alle Gesetzentwürfe, wenn sie bis Ende der Legislaturperiode nicht abgearbeitet wurden. Das Prinzip ist zwar nicht direkt im Grundgesetz verankert, ergibt sich jedoch aus § 125 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages („Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt.”).

Im vorliegenden Fall wurde der Bundesratsantrag der Bundesregierung bereits zur Stellungnahme vorgelegt, allerdings nicht dem Bundestag zur Beschlussfassung. Aus diesem Grund fiel der Gesetzentwurf zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer und bedarf einer erneuten Beratung im Bundesrat mit anschließender Zuleitung an die Bundesregierung.

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