Posts Tagged Kündigungsfrist

Kündigungsfrist, Garage

Nur 3 Monate, dann muss Ihr Mieter sein Auto woanders parken. Das deutsche Mietrecht sieht explizit auch für Garagen eine gesetzliche Kündigungsfrist vor. Dasselbe gilt dann, wenn es um eine andere Art von Stellplatz geht.

Will man als Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, so bietet sich hierfür die sogenannte Änderungskündigung an. Sie verbindet eine fristgerechte Kündigung, wie unten dargestellt, mit einem Angebot zum Abschluss eines neuen Mietvertrages. Vorteile ergeben sich gerade daraus, dass hier keine Begründung angegeben werden muss.
kündigungsfrist von garagen fristen,besonderheiten §bgb580, steuerliche Aspekte

Kündigungsfrist für Garagen – Was Vermieter und Mieter wissen sollten

Wenn Sie eine Garage vermieten oder kündigen möchten, ist die gesetzliche Kündigungsfrist ein wichtiger Faktor. In Deutschland gilt für die meisten Garagen, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden, eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Regelung basiert auf § 580a BGB und gilt sowohl für private als auch gewerbliche Vermietungen.

Vermieten Sie einen nicht zum Wohnen bestimmten Raum, wie z.B. eine Garage, können Sie diesen bis spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 580 a Abs. 1 BGB). Sie haben also nur eine 3-monatige Kündigungsfrist und benötigen für Ihre Kündigung keinen Kündigungsgrund.

Was, wenn die Garage zum Wohnraum dazugehört

Besonderheiten gelten allerdings dann, wenn die Garage mit der Vermietung von Wohnraum verknüpft ist. Dabei ist es nicht notwendig, die Garage explizit im Mietvertrag zu erwähnen. Es genügt regelmäßig die reine Überlassung. Die Rechtsprechung spricht dann von einem „einheitlichen Mietverhältnis“, wodurch die teilweise Kündigung einer Garage nicht statthaft ist. Formulierungen, wonach Vermieter der Garage einen eigenen Mietpreis zugeschrieben haben, werden regelmäßig von Gerichten kassiert. Es gelten dann stets die Kündigungsschutzvorschriften für Wohnraum.

Wichtiges zur Kündigungsfrist von Garagen bei Vermietung mit Wohnung

Vermieten Sie eine Wohnung samt Garage oder Stellplatz innerhalb eines Mietvertragsformulars, können Sie die Garage oder den Stellplatz nicht getrennt vom Wohnungsmietvertrag kündigen. Das bringt mit sich, dass zugleich keine vom Wohnraum getrennte Mieterhöhung allein für die Garage durchgesetzt werden kann. Und zwar auch dann nicht, wenn die für die Garage ausgewiesene Miete etwa unter der ortsüblichen Miete liegen sollte.

Ein anderer Sachverhalt liegt nämlich vor, wenn die betreffende Garage sich gerade nicht auf dem Hausgrundstück befindet. Juristen sprechen von einem „Parteiwillen“, der einen selbständigen und vom Wohnungsmietvertrag getrennten Mietvertrag begründet.

Beispiel zu Kündigungsfristen bei Garagen

Sie kündigen am 5.10.2013. Ihre Kündigung wird schon zum 31.12.2013 wirksam. Sie kündigen am 6.10.2013. Ihre Kündigung wird erst zum 31.1.2014 wirksam.

Besonderheiten bei der Kündigungsfrist einer Garage

Wird die vermietete Garage oder der Stellplatz gewerblich genutzt, kann seitens des Vermieters die Miete der Umsatzsteuer unterworfen werden. Das hat insbesondere dann Vorteile, wenn Reparaturen oder andere Arbeiten daran durchgeführt werden. Mittels des Vorsteuerabzugs kann nämlich dann bezahlte Umsatzsteuer mit Umsatzsteuer aus Rechnungen (sogenannte Vorsteuer) verrechnet werden.

Außerdem empfiehlt es sich, die Reinigungs- und Streupflicht der jeweiligen Zufahrten dem Mieter aufzuerlegen. Das kann mit einer Garagenordnung verknüpft werden, die allerdings explizit im Mietvertrag benannt werden muss.

Kündigungsfrist, möblierter Wohnraum

Möblierter Wohnraum ist vor allem in Universitätsstädten oder Grenzstädten keine Seltenheit. Man hat hiermit als Vermieter die Möglichkeit, relativ geringe Wohnfläche für eine vergleichsweise hohe Miete abzugeben. Für möblierten Wohnraum gelten die gleichen Fristen wie für unmöblierten Wohnraum. Daraus ergibt sich zunächst für beide Seiten, dass mit den jeweiligen Fristen und auf Seiten des Vermieters mit den gesetzlichen Gründen ordentlich wie außerordentlich gekündigt werden kann.

Vermieten Sie ein möbliertes Zimmer oder eine möblierte Wohnung, gelten für Sie die gleichen Fristen, die auch für die Vermieter einer unmöblierten Wohnung gelten. Einzige Ausnahme: Befindet sich das bzw. die möblierten Zimmer in Ihrer Wohnung und haben Sie diese nicht an eine Familie vermietet, können Sie wesentlich schneller kündigen. Ist Ihre Kündigung bis spätestens zum 15. eines Monats bei Ihrem Mieter, muss er bereits zum Ende dieses Monats ausziehen (§ 573 c Abs. 3 i.V.m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Die wesentlichen Kündigungsvorschriften

Weiterhin gilt, dass Sie als Vermieter ein „berechtigtes Interesse“ als Kündigungsgrund anführen müssen, um nach § 573 Abs. 1 BGB kündigen zu können. Je nach Dauer des Mietverhältnisses beträgt die Frist dann drei, sechs oder neun Monate. Die Frist beginnt in dem Monat, in welchem die formgerechte Kündigung bis zum dritten Werktag dem Mieter zugestellt wurde.

Es gelten weiterhin die Härtefallgrundsätze, sodass der Mieter sich nach § 574 BGB mit einem Widerspruch gegen Ihre Kündigung wehren kann. Was im Zweifel ein hinzunehmender Härtefall ist und was bloß eine Ausrede, muss im Einzelfall entschieden werden. Die bei ImmobilienScout24 angebotenen Muster-Mietverträge können Ihnen bei Formulierungen helfen, sie lassen sich kostenfrei herunterladen.

Anders sieht es bei befristeten Mietverhältnissen aus, wo regelmäßig nur mit einer außerordentlichen Kündigung ein Erfolg erzielt werden kann. Näheres regeln die §§ 543 und 569 BGB. Hier sollte man jedoch prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen Zeitmietvertrag vorliegen. Wenn nicht, dann wurde der Mietvertrag nämlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, womit wieder andere (i.d.R. einfacher durchzusetzende) Fristen gelten.

Sonderbedingungen bei möbliertem Wohnraum in Vermieterwohnung

Als Vermieter besitzen Sie dann ein großes Schutzbedürfnis, wenn sich die Wohnung oder das Zimmer in der eigenen Wohnung befindet. In § 549 BGB wird dargelegt, wann Mieterschutz einmal nicht gilt. Nach Absatz 2 Nummer 2 des vorgenannten Paragraphen können Sie dann möblierten Wohnraum als Teil der eigenen Wohnung leichter kündigen.

Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln ist im VDIV  Hausverwaltung Köln, Schleumer Treuhand Immobilienverwaltung Köln bildet aus

Kontakt

Siegburger Str. 364 • 51105 Köln
Tel.: 0221 / 969 824 - 00
Fax.: 0221 / 969 824 - 99
kontakt@hausverwaltung-koeln.com
Zum Kontaktformular