Lexikon Fachbegriffe

Störung, Hausfrieden

Zur bisherigen Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kommt die Erwägung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht doch bis wenigstens zum Ende der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Der alte § 554 a BGB regelte bislang das Recht zur fristlosen Kündigung sowohl durch den Mieter als auch durch den Vermieter dahin, dass ein Mietverhältnis über Räume ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden konnte, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtung verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.

Hierbei bleibt es auch im neuen § 569 BGB. Zusätzlich ist jedoch noch erforderlich, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich muss der zur Kündigung führende wichtige Grund in dem Kündigungsschreiben angegeben werden.

Ladungsfrist

Der Verwalter des gemeinsamen Wohneigentums muss alle Eigentümer mindestens zwei Wochen vor der Eigentümerversammlung schriftlich einladen. Die Einladung muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, über welche ein Beschluss gefasst werden soll. So ist gewährleistet, dass alle Eigentümer in der Lage sind, sich auf die Versammlung vorzubereiten. Im Verwaltervertrag oder anderen Vereinbarungen können, mehrheitlich getroffen, kürzere oder längere Fristen vereinbart werden. Das Gesetz sieht hierfür explizit die Textform vor. Im Unterschied zur Schriftform heißt das, dass das Dokument keine eigenhändige Unterschrift des Verwalters oder Einberufenden tragen muss. Lediglich die Person muss durch Grußformel oder andere Bestandteile sichtbar sein. Analog zum technischen Fortschritt, kann also auch problemlos via Fax oder E-Mail einberufen werden. Hier muss allerdings sichergestellt werden, dass alle Wohnungseigentümer auch angeschrieben werden, die zum jeweiligen Zeitpunkt im Grundbuch stehen. Befindet sich die Immobilie im Besitz von Eheleuten oder Erbengemeinschaften, muss jeder daraus grundsätzlich namentlich geladen werden.

Lassen Sie sich mit dem Verschicken der Einladungen besser nicht allzu viel Zeit. Für den Fristbeginn kommt es nämlich auf den Zugang der Einladung beim einzelnen Wohnungseigentümer an. Nicht wann Sie das Schreiben in den Postbriefkasten geworfen haben. Kalkulieren Sie also diesen Postweg unbedingt mit ein.

Denken Sie auch daran, dass nach §§ 193 BGB Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgerechnet werden.

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