Störung, Hausfrieden

Zur bisherigen Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kommt die Erwägung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht doch bis wenigstens zum Ende der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Der alte § 554 a BGB regelte bislang das Recht zur fristlosen Kündigung sowohl durch den Mieter als auch durch den Vermieter dahin, dass ein Mietverhältnis über Räume ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden konnte, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtung verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.

Hierbei bleibt es auch im neuen § 569 BGB. Zusätzlich ist jedoch noch erforderlich, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich muss der zur Kündigung führende wichtige Grund in dem Kündigungsschreiben angegeben werden.

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