Lexikon Fachbegriffe

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

Per Beschluss des Bundesrates vom 09.10.2020 kann das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (WohnungseigentumsmodernisierungsgesetzWEMoG) voraussichtlich wie geplant am 01.12.2020 inkrafttreten. Das WEG-Recht wird damit grundlegend reformiert, um dem aufgrund des demografischen Wandels gesteigerten Bedürfnis, Wohnungen barrierereduzieernd aus- und umzubauen, zu begegnen. Weiterhin ist für die Erreichung der Klimaziele die energetische Sanierung von Bestandgebäuden unerlässlich. Neben den Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zur energetischen Sanierung sieht das WEMoG auch für die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz vor.

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vereinfacht Sanierung und Modernisierung

Nach § 20 Abs. 1 des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) sind Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt.

Weiterhin im Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) enthalten sind hier unterschiedliche Verteilschlüssel, wodurch die Beschlussfassung leichter wird, die Kosten dann ggf. aber auch, da unter Umständen nicht mehr alle Parteien die Kosten zu tragen haben.

Ebenfalls im WEMoG enthalten ist, dass jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf eingeräumt wird, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss zu gestatten, um die Sanierung und Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen zu vereinfachen und die Elektromobilität zu fördern.

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz bringt Anspruch auf zertifizierten Verwalter

Bei den Beratungen über die WEG-Reform war ein zentraler Streitpunkt, ob ein verpflichtender Sachkundenachweis für gewerbliche Verwalter eingeführt wird, wie dies der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) seit Jahren fordert.

Herausgekommen ist mit §26 a des WEMoG eine Rolle des “zertifizierten Verwalters”, wonach sich jeder so bezeichnen darf, “[…], wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.”

Endgültige Fassung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

Die Änderungen durch die WEG-Reform ergeben sich aus der  von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Fassung des WEMoG (pdf).

Weiterer Zeitplan der WEG-Reform

Verkündung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz im Oktober im Bundesgesetzblatt, Inkrafttreten der Änderungen am Wohnungseigentumsrecht voraussichtlich zum 1.12.2020.

Nachdem am 17.9.2020 der Bundestag der Reform schließlich in zweiter und dritter Lesung zugestimmt hat, konnte nun am 9.10.2020 der Bundesrat endgültig grünes Licht geben.

Mietpreisbremse

Hinter dem Begriff Mietpreisbremse versteckt sich das Gesetz mit dem sperrigen Namen Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG). Die Bundesregierung hat am am 05. September 2018 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley vorgelegten Entwurf eines Mietrechtsanpassungsgesetzes beschlossen. Dieses gilt seit dem 01.Januar 2019 und verschärft die Mietpreisbremse in der ursprünglichen Fassung vom 01. Juni 2015. Durch die Mietpreisbremse werden Mieter In Zukunft aufgrund einer neuen vorvertraglichen Auskunftsverpflichtung des Vermieters bereits bei Begründung des Mietverhältnisses erfahren, ob der Vermieter sich auf eine über der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn liegende Vormiete beruft bzw. später berufen kann.

Mechanismen und Gültigkeit der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse sieht vor, dass die Miete beim Abschluss eines Mietvertrags maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Neubauten und umfassend sanierte Wohnungen sind ausgenommen.

Die Bundesländer können selber per Rechtsverordnung festlegen, für welche Gebiete eine solche Mietpreisbremse gelten soll. Viele Länder haben von dieser Möglichkeit inzwischen Gebrauch gemacht und Gebiete definiert, die der Mietpreisbremse unterworfen sind.

In Bayern, Hamburg und Hessen haben Gerichte inzwischen die Auffassung vertreten, dass die jeweils erlassenen Rechtsverordnungen wegen formeller Fehler bei deren Erlass unwirksam sind. Die 67. Zivilkammer des LG Berlin hält die Vorschriften über die Mietpreisbremse für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet.

Da 54,4 Prozent der Deutschen zur Miete wohnen – ein einsamer Spitzenwert in Europa. sind entsprechend viele Menschen davon betroffen, dass die Mietpreise in den vergangenen Jahren stark angestiegen sind. Vor allem in Ballungsräumen wie München, Frankfurt am Main oder Stuttgart, haben Mieter mit hohen Wohnkosten zu kämpfen. In München beträgt die durchschnittliche Neuvertragsmiete etwa 17,28 Euro pro Quadratmeter. Um unverhältnismäßige Steigerungen zu unterbinden, wurde zum 1. Juni 2015 die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt.

Erneute Nachbesserungen bei Mietpreisbremse geplant

Die Bundesjustizministerin Barley kündigte im Mai 2019 bereits weitere Anpassungen der Mietpreisbremse an. Ihr Ministerium werde dazu in den nächsten Tagen einen Referentenentwurf vorlegen. Im Kern geht es darum, dass Vermieter zukünftig bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu hohe Mietkosten auch rückwirkend erstatten müssen.

Mietpreisbremse wirkt nur kurzfristig

Laut einer Studie wirkt die Mietpreisbremse der steigenden Mietpreisentwicklung nur in geringem Ausmaß entgegen. So würden die Mieten von Wohnungen, für die die Mietpreisbremse gilt, im Durchschnitt rund 2,5 Prozent niedriger ausfallen, als dies ohne die Einführung der Regelung der Fall wäre. Am stärksten wirke sich die Mietpreisbremse auf Wohnungen im niedrigen Preissegment aus. Die Studie kommt allerdings zu dem Schluss, dass die Bremswirkung nur kurzfristig wirke: Schon ein Jahr bis anderthalb Jahre nach Inkrafttreten habe die Mietpreisbremse keinen dämpfenden Effekt mehr auf die Entwicklung der Mieten.

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