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Kündigung, Modernisierungszuschlag

Das ursprünglich in § 9 MHG geregelte Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhungen aufgrund der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen und aufgrund von Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit unterschiedlichen Kündigungsfristen hat der Gesetzgeber jetzt vereinheitlicht.

§ 561 BGB bestimmt, dass Ihrem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn Sie eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen geltend machen. Ihr Mieter kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang Ihrer Erklärung das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt Ihr Mieter, tritt die Mieterhöhung nicht ein.

Dieses Sonderkündigungsrecht Ihres Mieters können Sie im Mietvertrag nicht ausschließen.

Modernisierungserhöhung, Zahlungstermin

Eine Modernisierungserhöhung können Sie Ihrem Mieter in Textform mitteilen. Das bedeutet: Ein unterschriebenes Fax an den Mieter genügt bereits. Denken Sie daran, dass Ihr Mieterhöhungsschreiben eine Kostenberechnung samt notwendiger Erläuterungen enthalten muss.

Schon mit Beginn des 3. Monats, nachdem Ihr Mieter Ihr Erhöhungsschreiben im Briefkasten gefunden hat, muss er mehr Miete zahlen.

Beispiel

Ihr Erhöhungsschreiben wirft der Postbote am 12.9.2013 in den Briefkasten Ihres Mieters ein. Bereits ab dem 1.12.2013 muss Ihr Mieter Ihnen die erhöhte Miete zahlen.

Wichtig

Kündigen Sie Ihre Modernisierung nicht oder nicht richtig an, müssen Sie 6 Monate länger auf Ihre Mieterhöhung warten. Das Gleiche gilt, wenn Ihre Mieterhöhung 10 % höher ausfällt, als Sie dem Mieter mitgeteilt haben.

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