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Mietdatenbank

Wollten Sie als Vermieter die Miete erhöhen, so konnten Sie sich bisher nach § 2 MHG auf einen Mietspiegel, auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen oder auf entsprechende Entgelte für mindestens drei vergleichbare Wohnungen beziehen.

Jede Art der Erhöhung war bis dato an enge Formvorschriften gebunden, sodass gerade Vermieter in Ballungsräumen mit Problemen zu tun hatten, ihre Immobilien zu einem wirtschaftlich tragbaren Preis zu vermieten.

§ 558 e BGB führt jetzt die Mietdatenbank als neues Begründungsmittel des Mieterhöhungsverlangens ein. Unter einer Mietdatenbank versteht der Gesetzgeber eine fortlaufend geführte Sammlung, deren Funktion darin besteht, Angaben zu Mietvereinbarungen und Mietänderungen bereitzustellen, aus denen Erkenntnisse über ortsübliche Vergleichsmieten gewonnen werden können, diese fortlaufend zu sammeln, strukturiert aufzuarbeiten und sie auszuwerten.

Der wesentliche Unterschied gegenüber einem Mietspiegel, der immer nur eine Momentaufnahme des Wohnungsmarktes darstellt, liegt bei der Mietdatenbank in der fortlaufenden Erfassung der Daten. Die Mietdatenbank ist daher aktueller. Allerdings existiert eine Mietdatenbank derzeit nur in Hannover, der Gesetzgeber hat einen Anreiz für eine stärkere Verbreitung und Weiterentwicklung dieser Mietdatenbank schaffen wollen. Der Paragraph begrenzt die darin enthaltenen Mietdaten auf maximal vier Jahre. Vorgeschrieben ist nicht, dass allein die jeweilige Gemeinde diese Mietdatenbank führen muss. Vermieter können sich gemeinsam mit Interessensvertretern von Mietern darum bemühen. Wichtig ist aus Gründen der Plausibilität, dass sich strikt an den Gesetzeswortlaut gehalten wird. Denn im Unterschied zum klassischen Mietspiegel führt die fortlaufende Aktualisierung zu größeren Abschlägen bei Altmieten.

Die wesentlichen Punkte zur Mietdatenbank

Das Gesetz schreibt zum Beispiel vor, dass die Mietdatenbank zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete dann herangezogen werden kann, wenn entweder die Gemeinde oder Vermieter- sowie Mieterverbände sie gemeinsam führen. Daraus folgt, dass privat geführte Mietdatenbanken nicht statthaft sind. Ihnen fehlt es an der gemeinsamen Führung und dadurch auch an der gegenseitigen Anerkennung, sie wären in jedem Fall nicht bindend.

Vorteile ergeben sich für Vermieter von Wohnungen, die äußerst knapp die jeweiligen Vorgaben von Größenklassen einhalten. Gesammelt werden in der Mietdatenbank nämlich alle fortlaufend getroffenen Mietvereinbarungen, die nach typischen Vergleichsmerkmalen erfasst werden. Während die ortsübliche Vergleichsmiete einen möglichst „repräsentativen Querschnitt von Mieten“ ergeben soll (vgl. BayObLG RE WuM 1981, 100), steht der Vermieter hier in der Nachweispflicht. Nämliche in dieser, dass tatsächlich höhere Mieten für vergleichbare Wohnungen gezahlt werden.

Zur Bedeutung  der Mietdatenbank in der Praxis

Wie eingangs erwähnt, gibt es nach aktueller Faktenlage nur in Hannover eine aktiv geführte Mietdatenbank. Die seit 1977 geführte Datenbank kann aber auch hier nur als Begründung herangezogen werden, nicht als Beweis. Bestreitet ihr Mieter, dass die Mieterhöhung der ortsüblichen Miete entspricht, müssen Sie zwangsläufig wieder auf gerichtlich bestellte Sachverständige und deren Gutachten oder den klassischen Mietspiegel setzen.

Es bleibt abzuwarten, gerade aufgrund der hohen Kosten der Aufbereitung und Einordnung von Daten, ob weitere Städte und Gemeinden eine Mietdatenbank erhalten.

Fehlerhafte Fristenberechnung

Als Vermieter tragen Sie Kosten, wie etwa die Betriebskosten, grundsätzlich selbst. Nur dann, wenn Sie im Mietvertrag die Kosten entsprechend eingeschlossen haben, können bestimmte Kostentypen auf Mieter umgelegt werden. Aber auch nur solche, wie sie die Betriebskostenverordnung mit derzeit 17 Punkten vorsieht.

Berechnen Sie eine Frist falsch, hat das unterschiedliche Konsequenzen: Fehler bei der Betriebskostenabrechnungsfrist führen dazu, dass Sie Ihren Nachzahlungsanspruch endgültig verlieren. Entsprechendes gilt, wenn Sie die Klagefrist bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete versäumen. Sie müssen dann einen neuen Mieterhöhungsversuch starten. Genaueres regelt im Prinzip § 556 BGB, wonach Ihr Mieter das Recht hat, die Nebenkostenabrechnung zu prüfen. Mitunter kann er sogar Einsicht in die Unterlagen verlangen. Nur in einzelnen Fällen geht hiermit die Verpflichtung einher, dem Mieter außerdem Kopien von Belegen und Rechnungen vorzulegen.

Berechnen Sie die Kündigungsfrist fehlerhaft, gilt Folgendes: Wann der Mietvertrag endet, müssen Sie nicht in Ihr Kündigungsschreiben hineinschreiben. Steht die Kündigungsfrist also nicht in Ihrem Kündigungsschreiben drin, bleibt Ihre Kündigung dennoch wirksam. Es gilt dann einfach die gesetzliche ordentliche Kündigungsfrist.

Bemessen Sie als Vermieter irrtümlich die Frist zu lang und kündigen Sie dem Mieter zu einem späteren Zeitpunkt, als es Ihnen gesetzlich möglich gewesen wäre, wirkt die Kündigung trotzdem zu diesem späteren Termin.

Der Grund: Mit der Kündigung gestalten Sie das Mietverhältnis um. Legen Sie also einen Termin fest, bleibt es auch bei diesem. Weil der Empfänger schutzbedürftig ist und darauf vertrauen darf. Haben Sie die Kündigungsfrist jedoch versehentlich zu kurz berechnet, hat das für Sie – so sehen es die meisten Gerichte – keine Folgen: Das Mietverhältnis endet trotzdem erst zum nächst zulässigen Termin. Probleme gibt es immer wieder mal bei Wohnungen nach § 549 Abs. 2 Nr. 2, also den klassischen von Vermietern selbst bewohnten Räumen, wo die ordentliche Kündigung am Fünfzehnten jeweils mit Ablauf dieses Monats zulässig ist.

Praxis-Hinweis zur Fristenberechnung

Berechnen Sie die Kündigungsfrist zu kurz, ist das ein Fall mit unbekanntem Ausgang: Eigentlich endet die Frist dann erst zum gesetzlich richtigen Termin.
Es kann Ihnen aber auch passieren, dass ein Richter den Mieter für schutzbedürftig erachtet und Ihre Mietzinsansprüche über den im Kündigungsschreiben zu kurz bemessenen Termin hinaus ablehnt.

Haben Sie das Mietshaus erst übernommen, und damit auch die Mietverträge, dann zählt bei den Kündigungsfristen weiterhin die Vertragsdauer. So wird sowohl beim Umzug innerhalb des Hauses (vgl. BGH, WM 05, 584) als auch dann, wenn nur ein Ehegatte im Mietvertrag stand (vgl. OLG Stuttgart, RE WM 84, 85), davon ausgegangen, dass die Vertragsdauer weiterhin entscheidend ist für die Kündigungsfrist des Vermieters.

Hier gelten andere Fristen

Haben Sie im Mietvertrag kürzere Kündigungsfristen vereinbart, als sie das Gesetz vorsieht, dann kann sich hier nur der Mieter darauf beziehen. Sie selbst müssen also immer die gesetzlichen Regeln beachten. Ausnahmen gibt es nur in den Fällen nach § 573c Abs. 2, 3 BGB. Handelt es sich um sogenannte „DDR-Verträge“, gelten auch hier die Regelungen des § 573c Abs. 1 BGB.

Wollen Sie eine Einliegerwohnung kündigen, verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate, wenn Sie sich schriftlich nicht explizit auf ein „berechtigtes Interesse“ nach § 573a Abs. 1 S. 2 BGB beziehen.

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