Lexikon Fachbegriffe

Selbstauskunft

Manche Vermieter lassen sich von Mietinteressenten eine Selbstauskunft erteilen, etwa durch Ausfüllen eines Fragebogens über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters.

Das Ganze dient nicht dem Zweck der Schikane, denn die Gerichtsverfahren bezüglich Mietnomaden steigen seit Jahren kontinuierlich an. Als Vermieter handeln Sie gar fahrlässig, wenn Sie Wohnraum in Ihrem Eigentum einfach so an Mieter überlassen, deren wirtschaftliche Verhältnisse Sie nicht beurteilen können.

Eine Verpflichtung zum Ausfüllen von Fragebögen besteht nicht. Auf der anderen Seite besteht aber auch keine Verpflichtung zur Vermietung. Deshalb werden abverlangte Selbstauskünfte meistens erteilt, jedoch nicht immer richtig und wahrheitsgemäß. Als Vermieter haben Sie dennoch eine Reihe von Möglichkeiten, das berühmte „schwarze Schaf“ ausfindig zu machen. Übertreiben sollten Sie es jedoch nicht, ansonsten droht jede kleinere Auseinandersetzung mit dem Mieter zum Konflikt auszuarten. Das führt zu der Frage, welche Folgen die unrichtige Beantwortung gestellter Fragen hat, ob etwa der Vermieter den Mietvertrag anfechten oder außerordentlich kündigen kann.

Eine einheitliche Antwort kann hierzu nicht gegeben werden; es kommt in der Regel auf den Einzelfall an. Dass einem Einmietbetrüger fristlos gekündigt werden kann, ist kaum zweifelhaft. Gibt z. B. eine Dame ihr Geburtsdatum nicht richtig an, dürfte ihr das allerdings kaum zum Nachteil gereichen. Zulässig sind Fragen, die berechtigte, billigenswerte und schutzwürdige Interessen des Vermieters betreffen, z. B. Fragen nach dem Arbeitgeber, dem Einkommen oder dem Familienstand. Wichtig ist bei Einkommensnachweisen immer die Authentizität, so sollte zu einem aktuellen Gehaltsnachweis (letzten drei Monate) unter Umständen auch ein Teil des Arbeitsvertrages vorgelegt werden. Nur so erfahren Sie, ob Ihr Mieter befristet oder unbefristet angestellt ist. Nicht ganz so einfach sieht es bei Selbständigen aus, die für gewöhnlich nur über unregelmäßige Einnahmen verfügen. Hier sollte eine Bestätigung seitens des Steuerberaters vorgelegt oder alternativ der letzte Einkommensteuerbescheid.

Was man beantwortet muss

Gesetze regeln das Auskunftsrecht des künftigen Vermieters, gleichwohl genießt der Mieter nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ – er kann also zu keiner Auskunft gezwungen werden. Sie können Ihrem Mieter keinen Strick daraus drehen, wenn falsche Angaben zu Fragen gemacht wurden, die überhaupt nicht mit dem Mietvertrag in Zusammenhang stehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB muss gewahrt bleiben.

Unzulässig sind etwa Fragen zur weiteren Familienplanung, zu bestehenden Krankheiten oder gar zu Vorstrafen oder anhängigen Verfahren.

Wer sicher gehen will, sollte sich von den Mietinteressenten eine Selbstauskunft der “Schutzgemeinschaft für das Kreditwesen” SCHUFA, vorlegen lassen. Der Vermieter erhält von der SCHUFA selbst keine Auskunft, der Mieter kann aber auch über sich selbst jederzeit bei der regional zuständigen SCHUFA eine solche Auskunft einholen. Seit einigen Jahren können Selbstauskünfte einmal jährlich kostenfrei bei Auskunfteien wie der SCHUFA oder Creditreform beantragt werden. Unstetes Zahlungsverhalten oder offene Verbindlichkeiten, wie auch erledigte Kredite, werden darin sichtbar. Einnahmen und Verbindlichkeiten im Detail jedoch müssen nicht erläutert werden und dürfen von Ihnen auch nicht erfragt werden (vgl. AG Rendsburg, WM 1990, 508). Auch Mieter haben Aufklärungspflichten, etwa dann, wenn der Mietzins 75 Prozent oder mehr ihres Nettoeinkommens beträgt oder diese einem laufenden Insolvenzverfahren unterliegen.

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Stellplatz, Kündigungsfrist

Oft ist es bei Mehrfamilienhäusern üblich, dazugehörige Stellflächen oder Garagen gleich mit zu vermieten. Hier kommt es aus Sicht des Vermieters vor allem auf die Kopplung mit dem Wohnraummietvertrag an. Grundsätzlich gilt daher: Innerhalb von 3 Monaten sind Sie Ihren Mieter los.

Wenn Sie Ihr unbebautes Grundstück vermieten, z.B. einen Stellplatz für einen Pkw oder ein Wohnmobil, gelten für Sie nach § 580 a Abs. 1 BGB die folgenden Fristen:

Ist der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, können Sie spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Sie haben also nur eine 3-monatige Kündigungsfrist. Haben Sie die Miete hingegen nach Wochen bemessen, können Sie die ordentliche Kündigung immer bis zum ersten Werktag der Woche zum Ende des folgenden Sonnabends (Samstag) kündigen. Vermieten Sie allerdings ein gewerblich genutztes, unbebautes Grundstück, dann kann hier mit der Kündigungsfrist zum dritten Werktag immer nur zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Zusätzliches Plus: Sie benötigen für Ihre Kündigung keinen Kündigungsgrund.

Beispiel: Kündigungsfrist Stellplatz

Ihr Mieter überweist Ihnen die Miete für die Garage immer monatlich. Wollen Sie bis zum Jahresende wieder selbst Ihre Garage nutzen, müssen Sie dem Mieter bis spätestens 5.10.2013 kündigen.

Aufgepasst bei mitvermieteten Stellplätzen

Problematisch kann es werden, wenn die Verträge ein sogenanntes „einheitliches Mietverhältnis“ begründen. Das Amtsgericht Menden ging davon beispielsweise schon in dem Fall aus, wenn die Mietvereinbarung über Wohnraum und Stellplatz allein in einem Dokument geregelt wurde (vgl. Urteil vom 30. Dezember 1998, Az. 4 C 134/98). Vor allem hat man hier auch die Formularklausel, mit welcher der Vermieter die Stellplatzmiete nach gesetzlichen Fristen kündigen darf, für unwirksam erklärt. Es empfiehlt sich daher, sich einmal die vielen geprüften Muster-Mietverträge anzusehen, die es bei ImmobilienScout24 zum Download gibt.

Diese Ausnahmen können gelten

Höchstrichterlich hat der BGH mit Urteil vom 12. Oktober 2011 entschieden, dass dann kein „einheitliches Mietverhältnis“ vorliegt, wenn Wohnraum und Stellplatz/Garage nicht auf demselben Grundstück liegen. Klargestellt wurde auch, dass bei zwei separaten Mietverträgen keinerlei Zweifel gegeben sind, dass es sich nicht um „rechtlich selbständige Vereinbarungen“ handelt. Sie können in solchen Fällen also ohne Angabe von Gründen einen Stellplatz kündigen oder die Miete hierfür erhöhen.

Beziehen Sie den Stellplatz erst später in den Mietvertrag ein und liegt dieser auf demselben Grundstück, so können Sie vereinbaren, dass die Kündigung über den Stellplatz nur zusammen mit dem Wohnraum erfolgen kann. Es gelten die gesetzlichen Fristen über Wohnraum, da es sich hierbei um eine „nachträgliche Einbeziehung […] in den Wohnungsmietvertrag (als eine) Vertragsergänzung“ handelt (vgl. AG Horb, Urteil vom 29. November 2001, Az. 1 C 457/01). Teilkündigung können Sie also nur nach den Voraussetzungen des § 573 b BGB vornehmen.

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