Lexikon Fachbegriffe

Betriebskostenabrechnung

Ein Mieter kann in der Regel nicht vom Vermieter preisfreien Wohnraums verlangen, dass der ihm die Fotokopien der Abrechnungsbelege für die Betriebskosten zuschickt.

Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. März 2006 (BGH VIII ZR 78/05) könne der Mieter vielmehr darauf verwiesen werden, die Belege beim Vermieter einzusehen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn das dem Mieter unzumutbar sei.

Nach Ansicht des BGH hat die Einsichtnahme beim Vermieter den Vorteil, das Missverständnisse sofort ausgeräumt und zeitliche Verzögerungen vermieden werden.

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 78/05) ist enttäuschend, sie schwächt die Mieterposition im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung“, kommentierte der Deutsche Mieterbund (DMB) in einer ersten Stellungnahme.

Das Karlsruher Gericht lehnte zugleich einen Anspruch auf getrennte Abrechnung in Gebäuden ab, die sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gesonderte Erhebung der Nebenkosten, die in Geschäfträumen anfielen, sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn den Wohnraummietern dadurch kein nennenswerter Nachteil entstehe –also wenn die Umlage der einzelnen Betriebskostenarten zu einer gerechten Verteilung zwischen gewerblichen und privaten Mietern führe.

Werbungskosten

Fahrtkosten

Als Vermieter können Sie viele Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Eigentum stehen, als Werbungskosten geltend machen. Fahrtkosten für die Vermittlung einer Immobilie können steuerlich grundsätzlich geltend gemacht werden. Pro gefahrenem Kilometer winken bis zu 30 Cent.

Sie werden dabei ähnlich einem Unternehmer behandelt, der Reisekosten ebenso ansetzen kann. Gerade dann, wenn die Immobilie in weiterer Entfernung steht und Sie nur unregelmäßig nach dem Rechten sehen können, lohnt sich die ordentliche Dokumentation.

Wenn Sie zu Ihrer Mietwohnung fahren, um einem neuen Miet-Interessenten die Wohnung zu zeigen, können Sie Ihre Fahrtkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Pro gefahrenem Kilometer winken Ihnen bis zu 30 Cent – je nachdem, welches Verkehrsmittel Sie nutzen:

  • Kraftwagen (PKW): 30 Cent
  • Motorrad oder Motorroller: 13 Cent
  • Moped oder Mofa: 0,8 Cent
  • Fahrrad: 0,5 Cent

Wichtig ist, dass Sie ein Fahrtenbuch führen. Egal, ob es dabei um die Besichtigung eines Mieters geht, die Teilnahme an der Eigentümerversammlung oder um Reparaturen. Selbst beim Gebrauch von öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Fahrkarte regelmäßig als Nachweis. Haben Sie die Fahrtkosten entsprechend errechnet, werden sie wie andere Kosten in der Anlage V als Werbungskosten geltend gemacht.

In der Praxis ist das Ganze nur dann von Belang, wenn es sich jeweils um Fahrzeuge im Privatbesitz handelt. Nutzen Sie nämlich den Geschäftswagen, kann es sich dabei um eine Privatentnahme von Betriebsvermögen handeln. In diesem Fall kann sich der Einspareffekt aufgrund der Versteuerung sogar umkehren.

Verpflegungspauschale nutzen, wenn Sie länger unterwegs sind

Sind Sie länger als 8 Stunden unterwegs, können Sie dem Finanzamt noch zusätzlich eine Reisekostenpauschale auf die Rechnung setzen. Je länger Sie unterwegs sind, umso höher die Pauschale! Diese Pauschale kann man immer dann ansetzen, wenn die Abwesenheit sich auf den Kalendertag bezieht. Geht es am Freitag los und am Sonntag wieder zurück, kann für den dazwischenliegenden Samstag in jedem Fall der komplette Verpflegungsaufwand von 24 Euro angesetzt werden, an den beiden Reisetagen entsprechend der unten genannten Regelung. Bei ImmobilienScout24 finden Sie hierzu weitere Informationen sowie Dokumente zum kostenfreien Download.

Ihre Verpflegungspauschale

  • Abwesenheit 8-14 Stunden: 6 Euro
  • Abwesenheit 14-24 Stunden: 12 Euro
  • Abwesenheit 24 Stunden: 24 Euro

Das Finanzamt prüft solche Werbungskosten jedoch regelmäßig, auf Nachfragen sollte man deshalb gewappnet sein. Es gibt immer mal Fälle, wo ein privater Anlass vermutet wird, da Angehörige in der Nähe wohnen. Hier empfiehlt es sich, die genauen Erledigungen und Arbeiten zu protokollieren und dem Sachbearbeiter vorzulegen. Das Finanzgericht München hat in einem konkreten Fall sogar den kompletten Werbungskostenabzug gestrichen (vgl. Urteil vom 04. Dezember 2009, Az. 1 K 1289/09).

Hier überlagerten die regelmäßigen Fahrten die tatsächliche Notwendigkeit eines Besuchs der vermieteten Immobilie, der Eigentümer konnte keine guten Gründe vorweisen und unterlag.

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