Lexikon Fachbegriffe

Wasserzähler, Zählerabweichung

Rechnen Sie mit Ihrem Mieter über das Wasser ab, kommt es auf den Stand der Einzelzähler an. Rechnen Sie diese Einzelzählerstände zusammen, kommt oftmals viel weniger heraus als der Hauptzähler anzeigt.

Wer zahlt die Differenz? Ihre Mieter! Sie dürfen nämlich den Differenzbetrag auf alle Mieter entsprechend ihrem Einzelverbrauch verteilen. Allerdings: Das gilt nur, wenn die Differenz maximal 20 % ausmacht.

Wie Sie eine Differenz korrekt auf Ihre Mieter verteilen

Ist die 20%-Grenze überschritten, machen es sich die Gerichte einfach: Sie sehen darin eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gebäudes.
Ergebnis: Die Differenz bleibt dann an Ihnen als Vermieter hängen (LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998 6 S 163/98, WM 1999, S. 294).

Kein Anspruch auf Einblick des Wasserzählers

Das Gesetz gibt dem Mieter ein umfassendes Prüfungsrecht, um die Rechtmäßigkeit von Betriebs- oder Nebenkostenabrechnungen nachzuvollziehen. Zu Streitigkeiten kam es hierbei häufig, wenn der Mieter den Zugang zum Wasserzähler forderte. Als Vermieter, der mitunter gar nicht in derselben Stadt wohnt, kann das unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen. Das Amtsgericht Kehl hat geurteilt, dass das Prüfungsrecht sich nur auf die jeweiligen Abrechnungsunterlagen bezieht (vgl. Urteil vom 23. September 2011, Az. 3 C 20/10).

Der Mieter kann also nicht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, was sich aus § 273 BGB ergeben würde. Sie als Vermieter stehen nämlich ohnehin schon in der Nachweis- und Darlegungspflicht.

So müssen Sie rechnen

Zeigen die Einzelwasserzähler Ihrer 3 Mieter im Haus 150 m3, 130 m3 und 120 m3 an, ergibt das einen Gesamtverbrauch von 400 m3. Zeigt aber der Hauptwasserzähler einen Gesamtverbrauch von 480 m3 an, müssen Sie die überschießenden 80 m3 so verteilen:
Der 1. Mieter muss von diesen 80 m3 einen Anteil von 37,5 % übernehmen (150 m3 : 400 m3 ). Der 2. Mieter 32,5 %, der 3. Mieter 30 %.

Kosten für Wasseruhr dürfen umgelegt werden

Nach § 554 BGB haben Sie das Recht, „Maßnahmen zur Einsparung von Energie oder Wasser“ vorzunehmen. Der Mieter hat dies zu dulden. Geht es im Rahmen der Modernisierung also darum, jede Wohnung mit modernen Wasseruhren auszustatten, können die Einbaukosten mit elf Prozent im Jahr auf den Mietzins umgelegt werden. Wie oben bereits dargelegt, kann es Differenzen zwischen dem individuellen Verbrauch und dem durch Hauptwasserzähler gemessenen Wert geben. Auch hier kann problemlos zulasten der Mieter umgelegt werden.

Was Sie wissen müssen: Hauptzähler messen immer genauer

Wie es zu solchen Zählerabweichungen kommen kann? Ganz einfach: Weil die Hauptwasserzähler den Wasserverbrauch aus technischen Gründen genauer als Einzelwasserzähler erfassen können.
Bis zu einer Messfehlerdifferenz von 20 % dürfen Sie deshalb den vom Hauptzähler exakter gemessenen Mehrverbrauch auf die Mieter umlegen.

Besonderheiten beachten

Auch dann, wenn ein nicht geeichter Wasserzähler verwendet wurde, können die Messwerte in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden. Sie müssen als Vermieter allerdings darlegen, dass diese Werte richtig sind. Der BGH entschied mit Urteil vom 17. November 2011, dass es allein darauf ankomme, den tatsächlichen Verbrauch wiederzugeben (vgl. VIII ZR, Az. 112/10). Als Vermieter können Sie Ihrer Nachweispflicht nachkommen, wenn eine Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle vorgelegt wird. Hieraus muss klar werden, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten wurden.
Sie dürfen frei entscheiden, ob eichpflichtige Wasserzähler eingebaut werden. Denn hierdurch wird die verbrauchsabhängige Berechnung möglich. Anderenfalls können Sie weiterhin nach Personenzahl oder Wohnfläche abrechnen. Vereinbaren Sie dies wirksam im Mietvertrag. Bei ImmobilienScout24 finden Sie eine Reihe geprüfter Muster-Mietverträge zum kostenfreien Download.

Quelle: https://www.immobilienscout24.de/anbieten/private-anbieter/lexikon-vermieten/wasserzaehler-zaehlerabweichung.html

Wohnflächenberrechnung

Die neue Wohnflächenverordnung regelt, wie Sie Ihre Wohnfläche berechnen müssen. Sie ist seit dem 01. Januar in Kraft und bezieht sich prinzipiell nur auf Mietwohnraum. Die früher dafür geltende DIN 283 wurde bereits 1983 ersatzlos gestrichen. Die vorher herangezogenen Modelle nach den §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung sind damit außer Kraft beziehungsweise von dieser abgelöst. So werden nunmehr einzelne Sonderfälle genau beschrieben. Hälftig anrechnen auf die Wohnfläche dürfen Sie beispielsweise alle Räume und Raumteile innerhalb der Mietwohnung, die höher als 1 m, aber niedriger als 2 m sind.

Besonderheiten müssen jene Vermieter beachten, deren Mietverträge vor 2004 abgeschlossen wurden und entsprechend noch auf Basis der II. Berechnungsverordnung erstellt wurden. Nur dann nämlich, wenn seit dem keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, müssen Sie keine Neuberechnung vornehmen.

Große Schränke und Nischen zählen mit

Sogar Erker und Wandschränke, sofern Sie eine Mindestgrundfläche von 0,5 m2 haben. Bei Fenster- und Wandnischen ist es so: Diese Fläche dürfen Sie voll mitrechnen, wenn sie bis zum Boden herunterreichen und mindestens 0,13 m tief sind.

Balkon und Terrasse dürfen Sie nur zu einem Viertel mitrechnen

Die Grundfläche des Balkons und der Terrasse dürfen Sie in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens jedoch bis zur Hälfte anrechnen. Das ist seit dem 1.1.2004 neu. Bisher durften Sie nämlich die Grundfläche einer Terrasse gar nicht bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigen.

Ob Sie die vollen 50 % beispielsweise vom Balkon mitrechnen dürfen, hängt vom Wohnwert des Balkons ab. Probleme werden Sie sicherlich bei einem Balkon bekommen, der auf eine sehr befahrene Hauptverkehrsstraße hinausgeht. Gleiches gilt für den Dachgarten und die Loggia: Grundsätzlich ist die Fläche nur zu einem Viertel, ausnahmsweise bis zur Hälfte anrechenbar.

Räume, die niedriger als 2 m sind, zählen nur zur Hälfte mit

Räume und Raumteile, die zwar höher als 1 m, aber nur maximal 2 m hoch sind, dürfen Sie ebenfalls nicht voll mitrechnen, sondern nur zur Hälfte.

Die Toleranzgrenze von zehn Prozent

Höchstrichterlich hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass bei Abweichungen von bis zu zehn Prozent die sogenannte Toleranzgrenze gilt. Mit Urteil vom 10. März 2010 wurde diese Rechtsprechung zuletzt bestätigt. Aus Vermietersicht relevant ist dabei grundsätzlich die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche. Mieterhöhungen können also, jeweils nach den gesetzlichen Voraussetzungen, auch bei zu viel (bis Toleranzgrenze) ausgewiesenen Wohnflächen durchgesetzt werden beziehungsweise werden wirksam.

Andererseits kann eine Mietreduzierung durchgesetzt werden, wenn die Abweichung oberhalb der Toleranzgrenze liegt. Wie bei vielen Mietrechtsfällen üblich, bezieht sich dieses Recht des Mieters explizit auch auf die Vergangenheit – teilweise kann für einen längeren Zeitraum eine rückwirkende Erstattung gefordert werden.

Was gehört zur Wohnfläche

Nach der Wohnflächenverordnung können auch Balkone, Dachgärten oder Terrassen zur Wohnfläche gezählt werden, wenn sie ausschließlich der jeweiligen Wohnung zugeordnet werden. Im Zweifelsfall sollten Sie auf Muster-Mietverträge von ImmobilienScout24 zurückgreifen, die es hier zum kostenfreien Download gibt. In Streitfällen ist es empfehlenswert, einen Gutachter zu beauftragen. Eigene Berechnungen hätten vor Gericht im Zweifelsfalle nämlich keine Bedeutung.

Beachten Sie aber, dass die Wohnflächenverordnung erstmal nur für geförderten oder preisgebundenen Wohnraum angewendet werden kann. Sie haben aber auch das Recht, die Anwendung der Regelungen nach der Wohnflächenverordnung explizit auszuschließen und eigene, teils ergänzende Maßstäbe einzubringen.

Analog gelten die Möglichkeiten der Toleranzgrenze auch bei möbliertem Wohnraum, wo prinzipiell dieselben gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind.
Quelle: https://www.immobilienscout24.de/anbieten/private-anbieter/lexikon-vermieten/wohnflaechenberechnung.html

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